Verwaltungsgericht des Saarlandes 10. Kammer, 2010-09-30, 10 K 317/10

10 K 317/10Tribunal administratif / Chamber 1030 sept. 2010

Regest

Einzelfall einer erfolglosen Klage gegen eine Ausweisungsverfügung(Rn.24) -(Rn.26)

Texte intégral

Verwaltungsgericht des Saarlandes 10. Kammer — 10 K 317/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-09-30

Aktenzeichen: 10 K 317/10

ECLI: ECLI:DE:VGSL:2010:0930.10K317.10.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 53 Nr 1 AufenthG, § 56 Abs 1 S 1 AufenthG, Art 8 Abs 1 MRK, Art 6 Abs 1 GG

Leitsatz

Einzelfall einer erfolglosen Klage gegen eine Ausweisungsverfügung(Rn.24) -(Rn.26)

Orientierungssatz

  1. Zwar erfordert das Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft im Sinne von § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG nicht unbedingt eine häusliche Gemeinschaft. Fehlt eine solche, bedarf es aber besonderer Anhaltspunkte in Form etwa intensiver Kontakte und der Übernahme eines nicht unerheblichen Anteils an der Betreuung und der Erziehung des Kindes oder sonst vergleichbarer Beistandsleistungen, um eine familiäre Lebensgemeinschaft zwischen dem Vater und dem deutschen Kind annehmen zu können.(Rn.24)

  2. Die Ausweisung setzt, da sie keine selbständige polizeiliche Verfügung ist, keine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne des Polizeirechts voraus. Sie darf grundsätzlich schon vor der Schwelle der konkreten Wiederholungsgefahr verfügt werden. Allerdings dürfen die Anforderungen an eine Verneinung der Wiederholungsgefahr nicht überspannt werden. Entscheidend ist, ob bei Anwendung „praktischer Vernunft“ neue Verfehlungen nicht (mehr) in Rechnung zu stellen sind, ob also das von dem Ausländer ausgehende Risiko bei Würdigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalles letztlich kein anderes ist, als das, das bei jedem Menschen mehr oder weniger besteht.(Rn.28)

  3. Ausländerbehörde und Verwaltungsgerichte haben eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen und sind an die Feststellungen und Beurteilungen der Strafgerichte nicht gebunden. Entscheidungen der Strafgerichte nach § 57 Abs. 1 StGB stellen bei der Prognose zwar ein wesentliches Indiz dar, aber eine Vermutung für das Fehlen einer Rückfallgefahr im Sinne einer Beweiserleichterung begründen sie nicht. Voneinander abweichende Prognoseentscheidungen können gerade bei einer Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung nach § 57 Abs. 1 StGB u.a. wegen des unterschiedlichen zeitlichen Prognosehorizontes in Betracht kommen.(Rn.39)

  4. Der verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen. Ausländerrechtliche Schutzwirkungen entfaltet Art. 6 GG freilich nicht schon aufgrund formal-rechtlicher familiärer Bindungen. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern, wobei grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalls geboten ist.(Rn.43)

  5. Die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis und die Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen können jedenfalls dann unbedenklich sein, wenn keine Lebensverhältnisse bestehen, die einen über die Aufrechterhaltung einer Begegnungsgemeinschaft hinausgehenden familienrechtlichen Schutz angezeigt erscheinen lassen.(Rn.45)

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