LG Saarbrücken 5. Zivilkammer, 2011-01-05, 5 T 555/10

5 T 555/10Tribunal cantonal / Ve chambre civile5 janv. 2011

Regest

1. Die Kostenerstattungsforderung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss, der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Insolvenzschuldner ergangen ist, stellt jedenfalls dann keine Insolvenzforderung im Sinne des § 38 InsO dar, wenn auch die Kostengrundentscheidung nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens datiert (Rn.13) . 2. Der Widerspruch gegen die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (§ 900 Abs. 4 ZPO) kann nicht darauf gestützt werden, während der Wohlverhaltensphase (§ 287 Abs. 2 InsO) sei die Zwangsvollstreckung aus einem solchen Kostenfestsetzungsbeschluss durch § 294 Abs. 1 InsO untersagt (Rn.4) (Rn.10) . Verfahrensgang vorgehend AG Saarbrücken, 19. August 2010, 15 M 768/10, Beschluss

Texte intégral

LG Saarbrücken 5. Zivilkammer — 5 T 555/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-01-05

Aktenzeichen: 5 T 555/10

ECLI: ECLI:DE:LGSAARB:2011:0105.5T555.10.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 38 InsO, § 287 Abs 2 InsO, § 294 Abs 1 InsO, § 900 Abs 4 ZPO

Leitsatz

  1. Die Kostenerstattungsforderung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss, der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Insolvenzschuldner ergangen ist, stellt jedenfalls dann keine Insolvenzforderung im Sinne des § 38 InsO dar, wenn auch die Kostengrundentscheidung nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens datiert (Rn.13) .

  2. Der Widerspruch gegen die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (§ 900 Abs. 4 ZPO) kann nicht darauf gestützt werden, während der Wohlverhaltensphase (§ 287 Abs. 2 InsO) sei die Zwangsvollstreckung aus einem solchen Kostenfestsetzungsbeschluss durch § 294 Abs. 1 InsO untersagt (Rn.4) (Rn.10) .

Verfahrensgang

vorgehend AG Saarbrücken, 19. August 2010, 15 M 768/10, Beschluss

Tenor

  1. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

  2. Die Schuldnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

  3. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 291,25 Euro festgesetzt.

Gründe

A.

1 Die beiden Gläubiger betreiben gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Merzig vom 08.03.2010 (AG Merzig, Az.: 24 C 3/07), durch den die von der Schuldnerin an die Gläubiger auf Grund des Anerkenntnisurteils des Amtsgerichts Merzig vom 21.12.2009 zu erstattenden Kosten festgesetzt worden sind auf 252,74 Euro.

2 Über das Vermögen der Schuldnerin ist durch Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken – Außenstelle Sulzbach – vom 28.09.2006 das Insolvenzverfahren eröffnet worden (Az.: 109 IK 94/06).

3 Durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 25.04.2007 ist das Insolvenzverfahren mangels zu verteilender Masse ohne Schlussverteilung aufgehoben worden und der Schuldnerin ist die Restschuldbefreiung angekündigt worden.

4 Auf den Antrag der Gläubiger hat die zuständige Gerichtsvollzieherin die Schuldnerin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung geladen. In dem Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung am 31.03.2010 hat die Schuldnerin Widerspruch eingelegt und ausgeführt, der ursprüngliche Klageanspruch, der dem Kostenfestsetzungsbeschluss zu Grunde liegt, sei vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden. Deshalb handele es sich um eine Insolvenzforderung.

5 Das Amtsgericht hat den Widerspruch der Schuldnerin durch Beschluss vom 19.08.2010 zurückgewiesen und ausgeführt, das Insolvenzverfahren sei bereits bei der Entstehung der Forderung beendet gewesen.

6 Gegen diesen am 26.08.2010 zugestellten Beschluss hat die Schuldnerin durch Schreiben vom 06.09.2010 sofortige Beschwerde eingelegt, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat.

B.

I.

7 Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist gemäß §§ 11 Abs. 1 Rechtspflegergesetz, 900 Abs. 4, 793, 567 ff ZPO zulässig.

8 Da das Beschwerdeschreiben vom 06. September keinen Eingangsstempel trägt, ist zu Gunsten der Schuldnerin davon auszugehen, dass ihre sofortige Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist (§ 569 ZPO) beim Amtsgericht eingegangen ist.

II.

9 Die sofortige Beschwerde ist jedoch nicht begründet und war deshalb zurückzuweisen.

10 1. Das Insolvenzverfahren des Amtsgerichts Saarbrücken (Az.: 109 IK 94/06) steht der von den Gläubigern gegen die Schuldnerin aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Merzig vom 08.03.2010 (Az.: 24 C 3/07) betriebenen Zwangsvollstreckung nicht entgegen.

11 2. Durch § 294 Abs. 1 InsO sind während der Laufzeit der Abtretungserklärung des Schuldners Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger in das Vermögen des Schuldners untersagt. Nicht verboten wird durch diese Vorschrift jedoch die Zwangsvollstreckung eines Gläubigers, der kein Insolvenzgläubiger ist. Der Begriff des Insolvenzgläubigers ist in § 38 InsO erläutert, wonach diejenigen persönlichen Gläubiger Insolvenzgläubiger sind, die einen zurzeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben.

12 Anders verhält es sich jedoch bei der verfahrensgegenständlichen Kostenerstattungsforderung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Merzig vom 08.03.2010.

13 Für die Beantwortung der für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Frage, ob die beiden Gläubiger Insolvenzgläubiger sind, kommt es nicht darauf an, ob die Kostenerstattungsverpflichtung der Schuldnerin gegenüber den Gläubigern bereits durch die Kostengrundentscheidung entstanden ist oder erst durch den die Kostengrundentscheidung konkretisierenden Kostenfestsetzungsbeschluss. Denn sowohl der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Merzig vom 08.03.2010 als auch die Kostengrundentscheidung in dem Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts Merzig vom 21.12.2009 sind nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin und auch nach der Aufhebung dieses Insolvenzverfahrens durch den Beschluss des Insolvenzgerichts vom 25.04.2007 ergangen.

14 Des Weiteren kommt eine Aufteilung der Prozesskosten nach Zeitabschnitten vor und nach der Unterbrechung des Rechtsstreits vor dem Amtsgericht Merzig wegen des Insolvenzverfahrens (vgl. dazu § 240 ZPO) nicht in Betracht (vgl. BGH, NJW-RR 2007, 397-398, zitiert nach juris Rdnr. 11; Schleswig Holsteinisches Oberlandesgericht, OLGR Schleswig 2005, 665-666, zitiert nach juris Rdnr. 4; OLG Hamm, Rechtspfleger 1990, 435, zitiert nach juris Rdnr. 7, m.w.N.).

15 3. Da das gegen die Schuldnerin ergangene Anerkenntnisurteil nicht auf Grund eines Anerkenntnisses des Insolvenzverwalters ergangen ist, wird der Kostenerstattungsanspruch der beiden Gläubiger auch nicht durch die gesetzliche Regelung in § 86 Abs. 2 InsO zur Insolvenzforderung.

16 4. Schließlich ist es nicht von Bedeutung, ob es sich bei der in dem Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Merzig geltend gemachten Klageforderung um eine Insolvenzforderung gehandelt hat. Denn Gegenstand des vorliegenden Zwangsvollstreckungsverfahrens ist nicht die Hauptforderung, sondern die Kostenforderung, die – wie aufgezeigt – nicht als Insolvenzforderung im Sinne der §§ 38, 87, 89, 294 Abs. 1 InsO zu behandeln ist.

17 5. Die Kostenentscheidung erging nach § 97 Abs. 1 ZPO.

18 Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wurde gemäß § 3 ZPO in Höhe der Vollstreckungsforderung festgesetzt.

19 Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (vgl. dazu § 574 ZPO) wird mangels der dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht zugelassen.

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