LG Saarbrücken 2. Große Strafkammer, 2010-12-08, 2 Qs 26/10

2 Qs 26/10Tribunal cantonal8 déc. 2010

Regest

DNA-Identitätsfeststellung; Steuerhinterziehung als Anlasstat; Wahrscheinlichkeit der deliktstypischen Spurenverursachung; kein Ausschluss der Anordnung aufgrund sonstiger erkennungsdienstlicher Maßnahmen (Rn.8) (Rn.9) (Rn.10) . Verfahrensgang vorgehend AG Saarbrücken, 15. Oktober 2010, 7 Gs 3036/10, Beschluss

Texte intégral

LG Saarbrücken 2. Große Strafkammer — 2 Qs 26/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-12-08

Aktenzeichen: 2 Qs 26/10

ECLI: ECLI:DE:LGSAARB:2010:1208.2QS26.10.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 81g Abs 1 S 1 StPO, § 81g Abs 4 StPO

Rechtskraft: ja

Leitsatz

DNA-Identitätsfeststellung; Steuerhinterziehung als Anlasstat; Wahrscheinlichkeit der deliktstypischen Spurenverursachung; kein Ausschluss der Anordnung aufgrund sonstiger erkennungsdienstlicher Maßnahmen (Rn.8) (Rn.9) (Rn.10) .

Verfahrensgang

vorgehend AG Saarbrücken, 15. Oktober 2010, 7 Gs 3036/10, Beschluss

Tenor

  1. Der Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 15.10.2010 (Az.: 7 Gs 3036/10) wird aufgehoben.

  2. Es wird angeordnet, dass dem Betroffenen zur Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren Körperzellen entnommen und zur Feststellung des DNA-Identitätsmusters sowie des Geschlechts molekulargenetisch untersucht werden.

  3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Landeskasse.

Gründe

I.

1 Mit Urteil der Kammer vom 03.05.2010 wurde der Betroffene wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, sowie wegen Beihilfe zu vier Fällen der Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Das Urteil ist seit dem 02.08.2010 rechtskräftig.

2 Nach den Urteilsfeststellungen traten der Betroffene und der belgische Staatsangehörige V. als Mitglieder einer international agierenden Bande, die sich zur fortgesetzten Hinterziehung von Umsatzsteuern zusammengeschlossen hatte, in Köln und Saarbrücken unter falschen Personalien und unter Verwendung gefälschter Ausweispapiere auf. Der Betroffene und V. gründeten auf Weisung unbekannter Hintermänner, die mit ihnen aus Paris, Brüssel und den Niederlanden in Kontakt standen, Firmen in Deutschland, deren Geschäftsgegenstand der Handel mit Elektronikbauteilen und Computerspielen sein sollte. Diese Firmen dienten dabei allein dem Zweck, Scheinrechnungen auszustellen und im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldungen Vorsteuern gegenüber dem Finanzamt geltend machen zu können. Die unberechtigt geltend gemachten Vorsteuerbeträge wurden dazu genutzt, die tatsächlich aus dem Ausland nach Deutschland eingeführte Ware "steuersubventioniert" unter dem Einkaufspreis zu verkaufen.

3 Hierzu veranlasste V. den gesondert verfolgten W., in Köln eine Firma mit dem Namen D. zu gründen, die zunächst als GbR und später als GmbH geführt wurde. Geschäftsführer der Scheinfirma D. K. GmbH war W., der allerdings lediglich als Strohmann fungierte. Der Betroffene selbst erwarb sämtliche Gesellschaftsanteile der D. GmbH.

4 Im Anschluss gründeten der Betroffene und V. die Firma C. GmbH in Saarbrücken und beauftragten die Steuerberatungsgesellschaft W. in S. mit der Buchhaltung und der Abgabe der monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen für die C GmbH. Hierzu übergaben der Betroffene und V. der Steuerberatungsgesellschaft Eingangs- und Ausgangsrechnungen der C. GmbH. Unter den Eingangsrechnungen befanden sich fast ausschließlich Scheinrechnungen der D. GmbH, die im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldungen der C. GmbH für die Monate Mai bis August 2009 zur Geltendmachung der Vorsteuer verwendet wurden. Seitens des Finanzamts S. wurden die beantragten Vorsteuerbeträge in Höhe von insgesamt über 6,3 Millionen Euro mit der eigenen Umsatzsteuerschuld der C. GmbH verrechnet. Da gegenüber dem Finanzamt K. bezüglich der D. GmbH keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben wurden, entstand für die Monate Mai bis August 2009 ein Steuerschaden in derselben Höhe.

5 Nachdem der Betroffene am 16.09.2010 seine Einwilligung in die Entnahme von Körperzellen verweigert hatte, stellte die Staatsanwaltschaft am 04.10.2010 bei dem Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Saarbrücken den Antrag, gegen den Betroffenen einen auf § 81 g StPO gestützten Beschluss zu erlassen. Dieser Antrag wurde durch den Ermittlungsrichter am 15.10.2010 mit der Begründung zurückgewiesen, bei der von dem Betroffenen begangenen Steuerhinterziehung könne nicht davon ausgegangen werden, dass Körperzellen abgesondert würden. Dies gelte auch mit Blick auf die Verwendung von Alias-Personalien, da die Identität des Betroffenen auch durch sonstige erkennungsdienstliche Maßnahmen festgestellt werden könne.

6 Gegen den Beschluss vom 15.10.2010 hat die Staatsanwaltschaft Saarbrücken am 01.11.2010 Beschwerde eingelegt, der der Ermittlungsrichter nicht abgeholfen hat.

II.

7 Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

8 Gemäß § 81 g Abs. 1 S. 1 StPO dürfen dem Beschuldigten einer Straftat von erheblicher Bedeutung zur Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren Körperzellen entnommen und zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters sowie des Geschlechts molekulargenetisch untersucht werden, wenn wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit des Beschuldigten oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass gegen ihn künftig Strafverfahren wegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung zu führen sind. Die Vorschrift findet gemäß § 81 g Abs. 4 StPO auch auf rechtskräftig verurteilte Personen Anwendung.

9 Bei den von dem Betroffenen begangenen Delikten handelt es sich um Straftaten von erheblicher Bedeutung. Hierzu zählen alle Verbrechen und schwerwiegenden Vergehen, die zumindest dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzurechnen und geeignet sind, den Rechtsfrieden empfindlich zu stören und das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen (Senge, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Aufl. 2008, § 81 g, Rn. 5; Murmann, in: Heghmanns/Scheffler [Hrsg.], Handbuch zum Strafverfahren, 2008, Kap. III, Rn. 390). Angesichts des Umfangs der durch den Betroffenen verursachten Steuerverkürzung, der bandenmäßigen Begehungsweise und der Höhe der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe, die auf einen gesteigerten Tat- und Schuldgehalt verweist, sind diese Voraussetzungen erfüllt.

10 Die durch den Betroffenen begangenen Straftaten rechtfertigen zudem die Annahme, dass gegen ihn auch künftig Strafverfahren wegen Straftaten von erheblicher Bedeutung zu führen sein werden. Diese Negativprognose muss sich auf tatsächliche Anhaltspunkte stützen können, die nach kriminalistischer Erfahrung die nicht ganz fernliegende und nicht nur theoretische Möglichkeit der Begehung zukünftiger Straftaten von erheblicher Bedeutung rechtfertigt. (Murmann, a.a.O., Rn. 394). Eine „erhöhte Wahrscheinlichkeit“ der Begehung zukünftiger erheblicher Straftaten ist allerdings nicht erforderlich (BVerfGE 103, 21, 37; OLG Celle, NStZ 2006, 717 f.). Ausgehend von diesen Maßstäben sind vorliegend hinreichende Anhaltspunkte für eine solche Negativprognose vorhanden. Diese ergeben sich aus der organisierten Tatausführung sowie der Verschleierung der Identität durch Verwendung von Alias-Personalien, die auf eine erhöhte kriminelle Energie und damit auf eine gesteigerte Bereitschaft zur Begehung von Straftaten schließen lassen. Der Umstand, dass es sich bei der Anlasstat des Betroffenen um dessen erste Verurteilung handelt, steht dem nicht entgegen.

11 Es ist auch damit zu rechnen, dass der Betroffene bei zukünftigen Tatbegehungen DNA-Spuren absondern wird. Bei der Anordnung einer Identitätsfeststellung gemäß § 81 g StPO ist hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Spurenverursachung unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit der Maßnahme (BVerfGE 103, 21, 34; vgl. auch BT-Drs. 13/10791, S. 5) zu prüfen, ob nach kriminalphänomenologischer Erfahrung bei der Tatausführung der prognostizierten Straftaten "deliktstypisch" (zur einschlägigen Untersuchung geeignete) Körperzellen abgesondert werden (vgl. Eisenberg, Beweisrecht der StPO, 6. Auflage 2008, Rn. 1689; Senge, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Aufl. 2008, § 81 g, Rn. 8). Unerheblich ist jedoch, ob der Betroffene bereits bei der Anlasstat Körperzellen abgesondert hat (Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl. 2010, § 81 g, Rn. 7 a).

12 Diese Wahrscheinlichkeit wird bei Straftaten aus dem Bereich der Vermögensdelikte oftmals zu verneinen sein (vgl. LG Aachen, StraFo 2009, 18, 19). Jedoch hat die Prüfung stets einzelfallbezogen zu erfolgen (Eisenberg, a.a.O., Rn. 1689). Demnach können auch Straftaten der Steuerhinterziehung Grundlage für die Anordnung einer DNA-Identitätsfeststellung gemäß § 81 g StPO sein (LG Bielefeld, Beschluss vom 25.02.2010, 1 Qs 78/10 [Juris]). Denn es ist zu berücksichtigen, dass durch die Verbesserung der DNA-Analysemethoden hin zu der Möglichkeit, etwa die DNA aus Hautabriebsspuren zu untersuchen, auch der Deliktsbereich der Vermögensdelikte der Aufklärung mit Hilfe molekulargenetischer Maßnahmen zunehmend erschlossen wird (vgl. Murmann, a.a.O., Rn. 395). Gerade bei der Beteiligung an Umsatzsteuerkarussellen werden – wie auch bei den Anlasstaten des Betroffenen – regelmäßig Scheinrechnungen verwendet, um diese im Rahmen der monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen zum unberechtigten Vorsteuerabzug zu nutzen. Deshalb ist zugleich damit zu rechnen, dass die Beteiligten auch DNA-Spuren an den Rechnungen und anderen im Zusammenhang mit der Deliktsbegehung verwendeten Unterlagen zurücklassen.

13 Dass eine Tataufklärung in zukünftigen Strafverfahren auch durch sonstige erkennungsdienstliche Maßnahmen in Betracht kommt, steht der Anordnung nicht entgegen. Denn die Feststellung, Speicherung und (zukünftige) Verwendung des DNA-Identifizierungsmusters soll die Beweisführung in künftigen Strafverfahren sowohl verbessern (vgl. BT-Drs. 13/10791, S. 4) als auch erleichtern und damit einer an rechtsstaatlichen Garantien ausgerichteten Strafrechtspflege dienen (BVerfGE 103, 21, 33). Die Verbesserung der Aufklärung ergibt sich dabei aus dem hohen Beweiswert, der dem Ergebnis einer DNA-Analyse zukommt (vgl. BVerfGE 103, 21, 32; Eisenberg, a.a.O., Rn. 1681). Die Anordnung kann daher nicht mit dem Argument abgelehnt werden, für die Aufklärung zukünftiger Straftaten stünden gegebenenfalls andere Ermittlungsmaßnahmen und Beweismittel zur Verfügung (so aber wohl LG Aachen, StraFo 2009, 18, 19). Es kommt hinzu, dass § 81 g StPO – anders als zahlreiche strafprozessuale Zwangsmaßnahmen (vgl. etwa §§ 97 Abs. 5; 98 a Abs. 1 S. 2; 100 a Abs. 1 Nr. 3; 100 c Abs. 1 Nr. 4; 100 g Abs. 2; 110 a Abs. 1 S. 3; 163 e Abs. 1 S. 2, 163 f Abs. 1 S. 2 StPO) – keine Subsidiaritätsklausel enthält, wonach die Maßnahme nur angeordnet werden darf, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre.

14 Die Anordnung der Maßnahme erscheint schließlich auch bei Abwägung der widerstreitenden Interessen (§ 81 g Abs. 3 S. 5 Nr. 3 StPO) gerechtfertigt. Angesichts des nach Ansicht der Kammer vergleichsweise geringfügigen Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, der aufgrund der Ausführung der Tat naheliegenden Gefahr zukünftiger erheblicher Straftaten sowie des sich daraus ergebenden gesteigerten Strafverfolgungsinteresses bestehen gegen die Verhältnismäßigkeit der Anordnung keine Bedenken. Dabei hat die Kammer insbesondere auch berücksichtigt, dass das Gesetz in § 81 g Abs. 2 und § 81 g Abs. 5 S. 3 StPO eine strikte Zweckbindung und Verwendungsbeschränkung vorsieht. Zudem kann die Verwendung des DNA-Identifizierungsmusters in zukünftigen Strafverfahren nicht nur zur Belastung des Betroffenen, sondern auch zu dessen Entlastung beitragen (vgl. Eisenberg, a.a.O., Rn. 1681), indem der Betroffene als Spurenverursacher ausgeschlossen werden kann (vgl. hierzu BT-Drs. 13/10791, S. 4).

15 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Landeskasse (vgl. Meyer-Goßner, § 473 Rn. 2; § 464 Rn. 2).

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.