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7 C 389/09 (17)•AG Homburg, 2010-10-27, 7 C 389/09 (17)
7 C 389/09 (17)Tribunal de première instance27 oct. 2010
Zur Frage der Genehmigungsfähigkeit einer Parabolantenne im Rahmen eines Mietverhältnisses.(Rn.31)
Entscheidungsdatum: 2010-10-27
Aktenzeichen: 7 C 389/09 (17)
ECLI: ECLI:DE:AGHOM:2010:1027.7C389.09.17.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 535 BGB, § 541 BGB, Art 5 Abs 1 GG, Art 14 GG
Zur Frage der Genehmigungsfähigkeit einer Parabolantenne im Rahmen eines Mietverhältnisses.(Rn.31)
Existiert die Möglichkeit, über einen Kabelanbieter ein Grundpaket zu abonnieren, das eine ausgewogene Mischung von acht türkischen Fernsehsendern ermöglicht und dessen monatliche Kosten akzeptabel sind, kann es einem türkischen Mieter, der Hartz IV bezieht, zumutbar sein, die Kabelanlage zu nutzen und zwei an der Außenfassade angebrachte Parabolantennen abzubauen, wenn eine ästhetische Beeinträchtigung des Gesamtbildes durch die Parabolantennen vorliegt.(Rn.40)
Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Abwägung zwischen Vermieter- und Mieterinteressen zulasten des Mieters ausfällt, sofern die Zusatzkosten für den Mieter nicht so hoch sind, dass sie den Mieter von dem Erwerb des Programmpakets abhalten, wobei monatliche Kosten in Höhe von 8,00 € akzeptabel sind (vergleiche BVerfG, Beschluss vom 24. Januar 2005, 1 BvR 1953/00).(Rn.59)
Der Beklagte wird verurteilt, die zwei an der Giebelseite links des Gebäudes S. Straße ... in ... Homburg an der Gebäudeaußenwand befestigten Parabolantennen nebst Halterung und Kabelführung in das Giebelfenster zu der Wohnung Nr. ... zu beseitigen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 500,00 abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Der Streitwert wird auf EUR 500,00 festgesetzt.
1 Die Parteien streiten um einen Beseitigungsanspruch im Rahmen eines Mietverhältnisses.
2 Der Beklagte mietete 1998 von der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesvermögensamt, die Wohnung ... in dem streitgegenständlichen Anwesen an.
3 Der zugrunde liegende Vertrag verwies in § 5 auf die Allgemeinen Vertragsbestimmungen für Bundesmietwohnungen (folgend AVB).
4 In § 2 III dieser AVB war geregelt, dass der Mieter der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Vermieterin u. a. für die Anbringung von Antennen jeglicher Art bedarf.
5 Der Beklagte installierte unmittelbar nach Einzug zwei Parabolantennen zum Empfang von Fernsehprogrammen.
6 Zum damaligen Zeitpunkt existierte zwar bereits ein Kabelanschluss in dem Objekt, dieser ermöglichte aber nur in ganz geringem Umfang den Empfang von ausländischen Sendern.
7 2006 modernisierte die Klägerin das Kabelnetz. Es ist nun möglich, über den Anbieter Kabel Deutschland ein Grundpaket zu vereinbaren, welches den Empfang von acht türkischen Sendern ermöglicht und EUR 8,90 pro Monat kostet. Hierfür wäre der Erwerb eines Decoders erforderlich. Zusätzlich ist ein weiterer Sender auch ohne Zahlung dieses Entgeltes an Kabel Deutschland auf türkisch zu empfangen.
8 Die Klägerin forderte den Beklagten zuletzt mit einer Fristsetzung auf den 07.12.2009 zum Abbau der von ihm installierten zwei Parabolantennen auf.
9 Für diese Antennen ist kein Versicherungsschutz nachgewiesen.
10 Die Klägerin behauptet, sie sei nach den §§ 1 f. BIMA-EG in die Rechte und Pflichten der Bundesrepublik Deutschland (Finanzverwaltung) eingetreten.
11 Der Beklagte sei bereits seit 2006 darauf hingewiesen worden, dass nun der Empfang ausländischer Sender über Kabel Deutschland möglich sei und aufgefordert worden, diesbezüglich Kontakt zu dem Kabelanbieter aufzunehmen. Er sei auch zum Abbau der Antenne aufgefordert worden.
12 Sie ist der Ansicht, dass das Anbringen der Parabolantenne in jedem Falle genehmigungspflichtig sei, eine solche Genehmigung hätte durch die Klägerin allerdings bis zum Ausbau des Kabelnetzes 2006 erteilt werden müssen, weshalb keine weitere Intervention erfolgt sei.
13 Die Verjährungsfrist laufe erst seit der Modernisierung im Jahre 2006.
14 Die Klägerin beantragt,
15 den Beklagten zu verurteilen, die zwei an der Giebelseite links des Gebäudes S. Straße ..., ... Homburg an der Gebäudeaußenwand befestigten Parabolantennen nebst Halterung und Kabelführung in das Giebelfenster zu der Wohnung ... zu beseitigen.
16 Der Beklagte beantragt,
17 die Klage abzuweisen.
18 Er ist der Ansicht, dass Verwirkung und Verjährung vorlägen.
19 Er geht davon aus, dass durch die jahrelange Billigung der Parabolantenne eine stillschweigende Genehmigung vorliege, die nun nicht mehr widerrufen werden könne.
20 Er behauptet, dass die einmalig für die Anschaffung des Decoders und die dann monatlich für die Leistungen von Kabel Deutschland anfallenden Kosten von ihm als Hartz IV-Empfänger nicht getragen werden könnten.
21 Er behauptet weiter, durch die von ihm angebrachten Antennen entstünde keine ästhetische Beeinträchtigung der betreffenden Giebelwand.
22 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
23 Der Klägerin steht ein Anspruch gegen den Beklagten nach § 541 BGB auf Unterlassung des vertragswidrigen Gebrauchs der Mietsache durch Installation und Nutzung der streitgegenständlichen Parabolantennen zu.
24 Die Klägerin ist aktivlegitimiert.
25 In §§ 1 f. BIMA-EG ist geregelt, dass die Klägerin errichtet wird und in die Rechte der Bundesrepublik Deutschland im Bereich Finanzverwaltung eintritt.
26 Die Rechtsnachfolge auch in die Eigentümer- und Vermieterstellung bzgl. des streitgegenständlichen Objekts ergibt sich damit aus dem Gesetz.
27 Der Unterlassungsanspruch des Vermieters umfasst auch die Beseitigung eines vom Mieter geschaffenen vertragswidrigen Zustandes (BGH, Urteil vom 10.10.2007, AZ VIII ZR 260/06, JURIS Rdnr. 12 = NJW 2008, 216 ff.).
28 Der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache richtet sich in erster Linie nach den Abreden der Parteien.
29 Es kann vorliegend dahinstehen, ob das grundsätzliche Verbot der Errichtung von Antennen unter Genehmigungsvorbehalt hierfür zwischen den Parteien wirksam ist.
30 Auch für den Fall der Unwirksamkeit dieser Vertragsbestimmungen liegt ein vertragswidriger Gebrauch vor, auf dessen Genehmigung bzw. Duldung der Beklagte keinen Anspruch hat (vgl. hierzu auch BGH a. a. O.).
31 Die Antennen sind nicht im Bereich des Mietobjektes, nämlich der Wohnung, sondern außen an der Fassade angebracht.
32 Es besteht kein Zweifel daran, dass der Mieter hierzu ohne ausdrückliche Vereinbarungen mit dem Vermieter nicht berechtigt ist.
33 Ein Anspruch auf Genehmigung dieser Nutzung der Außenfassade des Objektes besteht vorliegend für den Beklagten nicht.
34 Es ist eine Abwägung zwischen dem Grundrecht des Mieters aus Art. 5 I S. 1 Hs. 2 GG, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten, und dem Grundrecht des Vermieters aus Art. 14 I S. 1 GG an der Unversehrtheit seines Eigentums vorzunehmen (vgl. hierzu BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 24.01.2005, AZ 1 BvR 1953/00, JURIS Rdnr. 11 ff.).
35 Auf Seiten des Mieters ist hierbei sein Interesse auf ungehinderte Information, auch über Ereignisse in seinem Heimatland und in seiner Heimatsprache zu berücksichtigen, auf Vermieterseite das Interesse an dem ästhetischen Gesamteindruck des Eigentums sowie der unbeschränkten Nutzbarkeit und gegebenenfalls Verwertbarkeit desselben.
36 Vorliegend steht das Informationsinteresse des Beklagten außer Frage.
37 Er ist türkischer Abstammung und gibt unbestritten an, noch eng mit seiner Heimat verbunden zu sein und sich über dortige Ereignisse in seiner Heimatsprache auf dem Laufenden zu halten.
38 Dies beinhaltet sowohl ein Interesse am Empfang von Nachrichtensendungen, als auch an Unterhaltungsprogrammen, die die kulturelle Vielfalt des Heimatlandes widerspiegeln.
39 Diese Teilhabe an der eigenen Heimatkultur ist dem Beklagten jedoch auch bei Abbau der streitgegenständlichen Antennen nicht verwehrt.
40 Es existiert die Möglichkeit, über einen Kabelanbieter ein Grundpaket zu abonnieren, das eine ausgewogene Mischung von acht türkischen Fernsehsendern ermöglicht.
41 Dem Beklagten ist zuzugestehen, dass er hierfür zum einen zunächst einen Decoder anschaffen muss und zum anderen einen monatlichen Grundpreis von EUR 8,90 zu zahlen hat. Dies sind Kosten, die derzeit für ihn nicht anfallen.
42 Auf der anderen Seite steht dieser Interessenlage das Eigentumsrecht der Klägerin gegenüber, die ihr Eigentum ästhetisch ansprechend gestalten will.
43 Dies kann -insbesondere im Rahmen von Privatvermietungen – auch ein ganz persönliches Anliegen des jeweiligen Eigentümers sein.
44 Im Falle der Klägerin ist es sicherlich so, dass ein ästhetisch ansprechendes Gesamtbild die Vermietbarkeit verbessert und damit dazu beitragen kann, dass Leerstände vermieden und gegebenenfalls sogar höhere Mieten verlangt werden können.
45 Hinzu kommt ein erhöhter Mehraufwand bei Sanierungen der Außenfassaden. In diesem Rahmen müssten Antennen abgebaut und wieder angebracht werden, bei eventuellen Beschädigungen kann über Schadensersatzansprüche des Mieters diskutiert werden. Im Rahmen verschiedener Dämmvarianten der Außenfassade wäre eine Anbringung nur unter Beschädigung der Wärmedämmung wieder möglich, was eine Substanzverletzung des Eigentums nach sich zöge.
46 Zudem kommt eine Haftung des Vermieters gegenüber Dritten in Betracht, wenn sich die Antenne oder Teile hiervon lösen und Schäden verursachen.
47 Das Gericht sieht im vorliegenden Fall eine ästhetische Beeinträchtigung durch die angebrachten zwei Parabolantennen als gegeben an.
48 In der Rechtsprechung existieren zahlreiche Fälle, in denen über das Ausmaß der ästhetischen Beeinträchtigungen bei Parabolantennen diskutiert wurde. Dies betraf aber sehr häufig Antennen, die auf Balkonen, teilweise ohne weitere Befestigung, aufgestellt waren und dies auch teilweise zu Hinterhöfen hin und damit nicht direkt von außen sichtbar (vgl. BGH a. a. O. Rdnr. 17; AG Hamburg-Altona, Urteil vom 01.08.2008, AZ 314 BC 95/08: ästhetische Beeinträchtigung verneint, da die Parabolantenne nur mit ca. 1/3 des Schirms über die Balkoneinfassung hinausragte).
49 Vorliegend sind die Parabolantennen nicht auf einem Balkon installiert, sondern unmittelbar an der Giebelwand des streitgegenständlichen Objektes.
50 Wie aus den Lichtbildern ersichtlich, die dem Schriftsatz der Klägerseite vom 24.09.2010 beigefügt waren (K 10, Bl. 68 f. d. A.) sind die Antennen sehr gut sichtbar und ziehen die Aufmerksamkeit bei der Betrachtung der Fassade regelrecht auf sich.
51 Aus den Lichtbildern wird auch deutlich, dass die Giebelseite von der S. Straße aus direkt einsehbar ist. Die Antennen fallen nicht nur auf, wenn die Giebelseite quasi frontal betrachtet wird, sondern auch, wenn diese – vor dem Haus stehend – nur seitlich betrachtet wird, wie das Bild Bl. 69 d. A. belegt.
52 Gerade die Antennen des Beklagten stechen hierbei hervor, wobei insbesondere die obere Antenne deutlich größer ist als die anderen Parabolschüsseln an der Giebelwand.
53 Auch die Häufung durch zwei Parabolschüsseln trägt zu einer Anziehung der Aufmerksamkeit bei Betrachtung der Fassade bei.
54 Die beiden anderen, im oberen Stockwerk des Hauses angebrachten Parabolschüsseln sind deutlich kleiner und im Gesamteindruck nicht ganz so auffällig.
55 Hinzu kommt, dass nach unbestrittenem Vortrag der Klägerseite die Parabolantenne am mittleren Fenster des oberen Stockwerkes im Oktober ohnehin demontiert wird.
56 Es kann keinesfalls davon ausgegangen werden, dass diese Parabolantennen eine normale Lebensäußerung eines Mieters - vergleichbar mit Vorhängen oder Fensterbankdekoration o. ä. - sind und im Gesamteindruck der Fassade nicht auffallen.
57 Die damit verbundene, nicht unerhebliche Beeinträchtigung der Rechte der Klägerin ist nicht auf Grund entgegenstehender Rechte des Beklagten hinzunehmen.
58 Dieser besitzt – wie dargestellt – Ausweichmöglichkeiten und kann einen Teil der von ihm gewünschten Fernsehprogramme auch über Kabel beziehen.
59 Es kann ein Mieter regelmäßig ohne Verletzung von Art. 5 I GG zugemutet werden, die Kabelanlage statt einer Satellitenempfangsanlage zu nutzen, wenn auf diese Weise Zugang zu Programmen in der Sprache des ausländischen Mieters besteht. Insbesondere ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Abwägung zwischen den Vermieter- und den Mieterinteressen zulasten des Mieters ausfällt, sofern die Zusatzkosten nicht so hoch sind, dass sie nutzungswillige Interessenten typischerweise davon abhalten, das Programmpaket zu beziehen, wobei Kosten in Höhe von monatlich EUR 8,00 akzeptabel sind (BVerfG, a. a. O., Orientierungssatz Nr. 5a bis 5c, zitiert nach JURIS; AG Hamburg, Urteil vom 20.08.2009, AZ 33 C 663/09, JURIS Rdnr. 12 = ZMR 2010, 123 f.).
60 Zwar ist dem Beklagten zuzugestehen, dass seine Mittel bei Bezug von Hartz IV sehr begrenzt sind. Trotzdem ist es nach den Erfahrungen des Gerichtes in zahlreichen Betreuungsverfahren auch bei dem Bezug von Hartz IV in geringem Umfang möglich, Luxusgüter wie Tabak, Alkohol oder eben einen Kabelanschluss zu finanzieren.
61 Ein Betrag von 8,90 €/Monat ist insofern darstellbar.
62 Die Anschaffung eines gebrauchten Decoders dürfte die Kosten für eine Parabolantenne und deren Installation keinesfalls übersteigen.
63 Der Anspruch der Klägerseite ist vorliegend auch weder verwirkt noch verjährt.
64 Eine Verwirkung durch eine mangelnde Intervention in den Jahren 1998 bis 2006 ist nicht zu bejahen.
65 Eine Verwirkung kommt nur dann in Betracht, wenn der einen Seite auch ein durchsetzbarer Anspruch zusteht.
66 Wie die Klägerseite richtig darstellte, hatte sie bis zur Erweiterung des Kabelnetzes im Jahre 2006 nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes keinen Anspruch auf Beseitigung der Parabolantenne. Der Beklagte hätte vielmehr im Gegenzug einen Anspruch auf eine (befristete) Genehmigung derselben gehabt.
67 Die Durchsetzbarkeit eines Beseitigungsverlangens entstand erst durch die Erweiterung des Kabelnetzes im Jahre 2006.
68 Der Ansatz der Beklagtenseite, dass zuvor zumindest eine konkludente Genehmigung vorgelegen habe, ist insofern nicht ganz zutreffend.
69 Selbst wenn man eine solche stillschweigende Genehmigung im Laufe der Mietzeit als möglich ansieht, konnte der Beklagte nicht davon ausgehen, dass diese unbedingt und unbefristet gelten würde.
70 Es ist offensichtlich, dass der Vermieter bei einer Änderung der technischen Verhältnisse und der technischen Möglichkeiten durchaus wieder Ansprüche auf Rückbau technischer Einrichtungen des Mieters außerhalb von dessen Wohnung geltend machen möchte.
71 Sollte man vorliegend eine Genehmigung bejahen, wäre diese maximal auflösend bedingt gewesen für den Zeitpunkt einer technischen Veränderung des Kabelzuganges.
72 Eine solche technische Veränderung ist unstreitig 2006 eingetreten.
73 Der Anspruch entstand damit erstmalig im Jahre 2006 und unterlag der dreijährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB. Diese begann nach § 199 I Nr. 1 BGB am Ende des Jahres 2006 zu laufen und endete Ende 2009.
74 Die vorliegende Klage wurde am 22.12.2009 eingereicht, die Verjährung wurde damit nach § 204 I BGB gehemmt.
75 Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 91 I ZPO.
76 Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, ZPO.
77 Die Berufung war nach § 511 IV Nr. 1 ZPO zuzulassen, um eine einheitliche Rechtsprechung in dieser Frage sicherzustellen.
78 Bei der Streitwertfestsetzung hat das Gericht die anfallenden Kosten für die Beseitigung der Antenne gemäß § 287 ZPO auf maximal EUR 500,00 geschätzt.
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