projets
11 K 87/10•Verwaltungsgericht des Saarlandes 11. Kammer, 2010-09-09, 11 K 87/10
11 K 87/10Tribunal administratif / Chamber 119 sept. 2010
Die Aufgabe eines Studiums, für das dem Kläger angeblich von Anfang an die Neigung gefehlt hat, nach 12 Semestern ist nicht mehr unverzüglich.(Rn.4) Verfahrensgang nachgehend Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, kein Datum verfügbar, 3 D 283/10
Entscheidungsdatum: 2010-09-09
Aktenzeichen: 11 K 87/10
ECLI: ECLI:DE:VGSL:2010:0909.11K87.10.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Die Aufgabe eines Studiums, für das dem Kläger angeblich von Anfang an die Neigung gefehlt hat, nach 12 Semestern ist nicht mehr unverzüglich.(Rn.4)
Verfahrensgang
nachgehend Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, kein Datum verfügbar, 3 D 283/10
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
1 Der Prozesskostenhilfeantrag ist unbegründet, weil die Klage gegen den Bescheid vom 13.01.2009 und den Widerspruchsbescheid vom 05.01.2010 nicht die für die Gewährung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).
2 Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die Ausführungen im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid verwiesen, denen das Gericht folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO).
3 Das Vorbringen im Klageverfahren gibt zu keiner abweichenden Beurteilung Anlass. Die Kammer teilt die Auffassung der Beklagten, dass das Studium in Griechenland förderungsrechtlich relevant ist und der Kläger mithin einen Fachrichtungswechsel im Sinne von § 7 Abs. 3 BAföG vollzogen hat. Der Umstand, dass das griechische System der Verteilung der Studienplätze sich von demjenigen In Deutschland unterscheidet, ändert nichts an der Vergleichbarkeit der Zugangsvoraussetzungen.
4 Entgegen der Auffassung des Klägers begegnet es auch keinen rechtlichen Bedenken, wenn die Beklagte im konkreten Fall das Vorliegen eines unabweisbaren Grundes für den Ausbildungsabbruch- bzw. Fachrichtungswechsel verneint. Ein Grund ist nur dann unabweisbar, wenn Umstände eintreten, die die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung oder die Ausübung des bisher angestrebten Berufs objektiv oder subjektiv unmöglich machen 1Rothe/Blanke, BAföG, § 7 Rdnr. 43 m.w.N.Rothe/Blanke, BAföG, § 7 Rdnr. 43 m.w.N. . Daran fehlt es hier. Dass dem Kläger hier die Neigung für das bisherige Schiffbaustudium fehlte, was sich offenbar letztlich auch darin manifestiert hat, dass das Studium ohne Erfolg, jedenfalls ohne Abschluss geblieben ist, stellt allenfalls einen wichtigen nicht aber einen unabweisbaren Grund für einen Ausbildungsabbruch oder Fachrichtungswechsel dar 2Rothe/Blanke, BAföG, § 7 Rdnr. 42.1 f. m.w.N.Rothe/Blanke, BAföG, § 7 Rdnr. 42.1 f. m.w.N. . Hinzu kommt hier, dass der Kläger jedenfalls nicht unverzüglich 3Zum Erfordernis der Unverzüglichkeit: vgl. Rothe/Blanke, BAföG, § 7 Rdnr. 45.3, 48 m.w.N.Zum Erfordernis der Unverzüglichkeit: vgl. Rothe/Blanke, BAföG, § 7 Rdnr. 45.3, 48 m.w.N. die Konsequenzen aus der Erkenntnis seiner mangelnden Neigung und Qualifikation gezogen hat. Dass er erst nach 12 Semestern das Studium Schiffbau/Master, für das ihm angeblich von Anfang an die Neigung gefehlt hat, ohne einen Abschluss erreicht zu haben, aufgegeben hat, spricht mit Gewicht gegen die Annahme der Unverzüglichkeit. Dass er mangels Einfluss auf die Zuweisung eines anderen seinen Neigungen entsprechenden Studienganges in Griechenland an dem bisherigen Studium festgehalten hat, steht dem nicht entgegen. Es war dem Kläger unbenommen, bereits zu einem deutlich früheren Zeitraum in Deutschland zu seinen „Wunschstudium“ zu wechseln.
Fußnoten
1) Rothe/Blanke, BAföG, § 7 Rdnr. 43 m.w.N.
2) Rothe/Blanke, BAföG, § 7 Rdnr. 42.1 f. m.w.N.
3) Zum Erfordernis der Unverzüglichkeit: vgl. Rothe/Blanke, BAföG, § 7 Rdnr. 45.3, 48 m.w.N.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.