Verwaltungsgericht des Saarlandes 11. Kammer, 2010-01-15, 11 K 46/08

11 K 46/08Tribunal administratif / Chamber 1115 janv. 2010

Regest

1. Auch der Anspruch des "verarmten Schenkers" auf Rückgewähr des Geschenks nach § 528 BGB stellt als Forderung sozialhilferechtliches Vermögen dar.(Rn.17) 2. Zu den Voraussetzungen für eine wirksame Treuhand (hier verneint).(Rn.19) (Rn.20) (Rn.21) (Rn.23) (Rn.26) (Rn.27)

Texte intégral

Verwaltungsgericht des Saarlandes 11. Kammer — 11 K 46/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-01-15

Aktenzeichen: 11 K 46/08

ECLI: ECLI:DE:VGSL:2010:0115.11K46.08.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 528 BGB, § 2 Abs 1 SGB 12

Leitsatz

  1. Auch der Anspruch des "verarmten Schenkers" auf Rückgewähr des Geschenks nach § 528 BGB stellt als Forderung sozialhilferechtliches Vermögen dar.(Rn.17)

  2. Zu den Voraussetzungen für eine wirksame Treuhand (hier verneint).(Rn.19) (Rn.20) (Rn.21) (Rn.23) (Rn.26) (Rn.27)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

1 Die pflegebedürftige (Pflegestufe 1), 99-jährige Klägerin ist seit dem 17.04.2007 im Seniorenheim in B. vollstationär untergebracht. Die Einrichtung beantragte am 25.04.2007 die Gewährung eines bewohnerbezogenen Aufwendungszuschusses. Der Sohn der Klägerin, der ihr Betreuer ist, gab im Zusammenhang mit der Prüfung des Antrags auf Aufforderung des Beklagten eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ab. An den entsprechenden Stellen sind die Fragen nach einem Wohn- oder Nießbrauchsrecht (Ziffer 3.d.) und nach Vermögensveräußerungen, -übertragungen oder Schenkungen innerhalb der letzten zehn Jahre (Ziffern 3.h.) verneint worden. Mit Blick auf die vom Betreuer der Klägerin vorgelegten Kontoauszüge und die sich daraus ergebende Kontobewegung vom 10.04.2007 (10.000,00 € + RUECKZ. XS0145757588; 537,50 € + ZIN/DIV XS0145757588 und 10000,00 € - BARAUSZAHLUNG) wurde der Betreuer der Klägerin vom Beklagten zu weiteren Erklärungen hinsichtlich dieser Angaben aufgefordert. Er legte daraufhin Bescheinigungen der C. Bank vom 11.05.2007 und der A. Lebensversicherungs-AG vom 07.05.2007 sowie eine „Eidesstattliche Versicherung“ überschriebene schriftliche Erklärung seiner Ehefrau vom 15.05.2007 (Bl. 25 Rückseite der Beiakte) vor, wonach ihr vor einigen Jahren ein aus einer Lebensversicherung stammender Betrag ausgezahlt worden sei. Im April 2007 habe sie 10.000 € auf den Namen der Klägerin angelegt. Die eingezahlte Summe habe sie von der Klägerin am 10.04.2007 zurück bekommen. Die Zinsen seien der Klägerin verblieben. Zum Beleg für sein Vorbringen reichte der Betreuer der Klägerin ein Schreiben der M. Versicherungs-AG vom 08.08.2002 an seine Ehefrau zu den Akten.

2 Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 17.09.2007 den Antrag der Einrichtung ab. In der Begründung für die Klägerin wird darauf hingewiesen, diese habe am 10.04.2007 ihr Wertdepot bei der Bank aufgelöst und diesen Betrag ihrer Schwiegertochter geschenkt. Es bestehe insofern ein Rückforderungsanspruch der Klägerin gemäß § 528 Abs. 1 BGB wegen Verarmung des Schenkers. Bis der Wert der Schenkung erschöpft sei, müsse die Klägerin einen angemessenen wiederkehrenden Betrag von ihrer Schwiegertochter zurückfordern. Ein Abdruck des Bescheides wurde mit gesonderter Begründung und gesonderter Rechtsmittelbelehrung für die Klägerin auch dieser zu Händen ihres Betreuers zugeleitet.

3 Am 28.09.2007 erhob die Klägerin Widerspruch. Zur Begründung trug sie in Ergänzung des bisherigen Vorbringens im Wesentlichen vor, die Anlage des Geldes auf dem Konto sei nur erfolgt, um Kapitalertragssteuer zu sparen. Eine Schenkung habe mangels Trennung der Vermögensmassen nie vorgelegen.

4 Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 06.12.2007 zurückgewiesen. Die Erklärungen des Betreuers der Klägerin betreffend die Auflösung des Wertdepots in Höhe von 10.000 € bei der Bank überzeugten den Rechtsausschuss im Ergebnis nicht. Vielmehr war der Ausschuss der Auffassung, die zeitliche Nähe zwischen der Auflösung des Depots durch den Betreuer der Klägerin sowie der zeitgleichen Auszahlung an seine Ehefrau und der Verbringung der Klägerin in das Pflegeheim lege nahe, dass rechtzeitig „reiner Tisch“ habe gemacht werden sollen. Hinzu komme, dass – wie sich zwischenzeitlich ergeben habe – der Klägerin an der Eigentumswohnung ihrer Schwiegertochter ein Wohnungs- und Benutzungsrecht im Grundbuch eingetragen sei, was einen geldwerten Vorteil habe, der ebenfalls nicht außer Betracht bleiben könne. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin zu Händen ihrer Bevollmächtigten mit am 12.12.2007 zur Post gegebenen eingeschriebenen Brief zugestellt.

5 Am 09.01.2008 hat die Klägerin Klage erhoben.

6 Nach ihrer Auffassung habe es sich bei der Auszahlung von 10.000 € am 10.04.2007 an ihre Schwiegertochter auf Grund der tatsächlichen Umstände nicht um eine Schenkung gehandelt, sondern um eine treuhänderische Verwaltung des Vermögens. Zwischen der Klägerin und ihrer Schwiegertochter sei eine Beschränkung der Befugnisse im Hinblick auf dieses Wertpapierdepot vereinbart gewesen. Die Klägerin hätte danach auch im Falle einer finanziellen Notlage nicht auf dieses Depot zurückgreifen dürfen. Im Juli 2004 sei das Wertdepot eröffnet worden. Dieses sei für drei Jahre (bis Februar 2007) befristet gewesen. Im April sei das Depot aufgelöst worden. Wollte man die Vereinbarung einer Verwertung zwischen den Parteien annehmen, wäre es wohl kaum zur Rückführung des Betrages samt Dividende und Zinsen gekommen. Auch die Tatsache, dass es während der gesamten Laufzeit zu keinen Verfügungen über das Vermögen gekommen sei, belege die Beschränkung der Verfügungsmacht im Innenverhältnis. Darüber hinaus sei das Treuhandgut in einem Wertpapierdepot angelegt gewesen und damit ihrer Auffassung von ihrem sonstigen Vermögen getrennt gewesen. Schließlich sei das Treuhandgut bereits vor dem Zeitpunkt an den Treugeber zurückgegeben gewesen, zu dem zum ersten Mal das Treuhandverhältnis offengelegt worden sei. Die Anlage des Depots sei aus rein steuerlichen Gründen erfolgt. Da es sich hier nur um einen Betrag in Höhe von 10.000 € gehandelt habe, könne dies eine Nichtigkeit der Treuhandabrede nicht begründen. Ein Willen, dieses Geld der Klägerin vom Juli 2004 bis April 2007 zur Verfügung zu stellen, habe nicht bestanden. Es habe auch kein Anlass bestanden, der Klägerin diesen Betrag zuzuwenden, denn die Schwiegertochter habe die Klägerin seit 1996 gepflegt. Überdies sei der bewohnerbezogene Aufwendungszuschuss nicht zum angemessenen Lebensunterhalt gemäß § 528 BGB zu rechnen. Hinsichtlich des im Widerspruchsbescheid erwähnten Wohnungs- und Benutzungsrechts wird von der Klägerin eine Kopie der Löschungsbewilligung und des Löschungsantrags vom 03.12.2007 sowie eine Mitteilung über die Löschung im Grundbuch vom 19.12.2007 sowie die schriftliche Erklärung der Klägerin vom 05.12.1993 (Bl. 76 der Akten), mit der diese auf das Wohnungs- und Benutzungsrecht verzichtet hatte, zu den Akten gereicht. Eine Gegenleistung für den Verzicht habe sie nicht erhalten.

7 Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin klargestellt, dass tatsächlich – wie ursprünglich vorgetragen – die Zinsen und die Dividende aus der Anlage nicht an die Schwiegertochter ausgezahlt worden seien. Hinsichtlich des Grundes für die Anlage auf den Namen der Klägerin trug deren Betreuer u.a. vor, dies habe er veranlasst, damit nicht alle seine Enkel wissen sollten, über wie viel Vermögen er und seine Frau verfügen.

8 Die Klägerin beantragt,

9 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17.09.2007 und des Widerspruchsbescheides vom 06.12.2007 zu verpflichten, der Klägerin einen bewohnerbezogenen Aufwendungszuschuss nach der Verordnung zur Planung und Förderung von Pflegeeinrichtungen zu gewähren.

10 Der Beklagte beantragt,

11 die Klage abzuweisen.

12 Er verteidigt die angefochtene Verfügung. Seiner Meinung nach gehören im Falle einer erforderlichen stationären Heimpflege zum angemessenen Unterhalt auch die Heimkosten. Die Investitionskosten seien Teil der Heimkosten. Die Zuwendung von 10.000 € am 10.04.2007 an die Schwiegertochter sei eine Schenkung gewesen. Das Geld habe im Eigentum der Klägerin gestanden. Es sei keineswegs schlüssig dargelegt, dass der Geldbetrag aus der ausgezahlten Lebensversicherung der Schwiegertochter stamme. Ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Fälligkeit der Versicherung am 01.10.2002 und dem Wertpapierkauf im Juli 2004 sei nicht ersichtlich. Eine Schenkung liege auch vor, wenn die Klägerin den Geldbetrag von ihrer Schwiegertochter unter den von ihr geschilderten Umständen erhalten habe. Das Geld sei auf den Namen der Klägerin angelegt worden. Das Eigentum an dem Geld sei übergegangen, denn nur so habe die Schwiegertochter rechtmäßig Kapitalertragsteuer sparen können. Hierfür spreche auch, dass der Klägerin Zins und Dividende überlassen worden seien. Die Rückübertragung sei daher eine Schenkung gewesen. Der Klägerin stehe der bewohnerbezogene Heimkostenzuschuss daher nicht zu, da sie ihre ungedeckten Heimkosten aus dem Anspruch nach § 528 BGB sicherstellen könne. Selbst wenn eine Treuhandabrede getroffen worden sein sollte, sei diese nichtig, wenn sich eine mit dem Vertrag verbundene Steuerverkürzung als der Hauptzweck des Vertrages darstelle.

13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

14 Die gemäß §§ 40, 42, 68 ff. VwGO zulässige Anfechtungsklage 1Zur Frage der Betroffenheit des Rechtskreises der Klägerin vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 01. August 2008 -3 A 16/08 -, jurisZur Frage der Betroffenheit des Rechtskreises der Klägerin vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 01. August 2008 -3 A 16/08 -, juris hat in der Sache keinen Erfolg.

15 Der Bescheid vom 17.09.2007 und der Widerspruchsbescheid vom 06.12.2007 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

16 Der Klägerin steht der bewohnerbezogene Heimkostenzuschuss nicht zu, da sie ihre ungedeckten Heimkosten zunächst aus einem Anspruch nach § 528 BGB gegen ihre Schwiegertochter sicherstellen kann.

17 In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass auch dass auch der Anspruch des „verarmten“ Schenkers auf Rückgewähr des Geschenks nach § 528 BGB als Forderung sozialhilferechtlich verwertbares Vermögen darstellt, auf das zur Selbsthilfe im Sinne von § 2 Abs. 1 SGB XII (§ 2 Abs. 1 BSHG) prinzipiell verwiesen werden kann 2OVG des Saarlandes, Urteil vom 1. August 2008 -3 A 16/08 -, juris, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 25.06.1992 – 5 C 37.88 -, E 90, 245 ff; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.11.1995 – 8 W 43/95 –OVG des Saarlandes, Urteil vom 1. August 2008 -3 A 16/08 -, juris, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 25.06.1992 – 5 C 37.88 -, E 90, 245 ff; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.11.1995 – 8 W 43/95 – .

18 Die Klägerin kann dem nicht mit Erfolg entgegenhalten, eine Schenkung sei nicht erfolgt, vielmehr habe sie den entsprechenden Geldbetrag treuhänderisch für ihre Schwiegertochter verwaltet, das Geld habe allerdings nie in ihrem Eigentum gestanden.

19 Ein wirksames Treuhandverhältnis zugunsten der Schwiegertochter der Klägerin ist nicht nachgewiesen.

20 Ein Treuhandvertrag ist dadurch gekennzeichnet, dass der Treugeber dem Treuhänder Vermögensrechte überträgt, ihn aber in der Ausübung der sich aus dem Außenverhältnis ergebenden Rechtsmacht im Innenverhältnis nach Maßgabe der schuldrechtlichen Treuhandvereinbarung beschränkt 3vgl. BFH, Urteil vom 20. Januar 1999 - I R 69/97 -, BFHE 188, 254; BSG, Urteile vom 25. Januar 2006 - B 12 KR 30/04 R -, ZIP 2006, 678, und vom 28. August 2007 - B 7/7a AL 10/06 R - jurisvgl. BFH, Urteil vom 20. Januar 1999 - I R 69/97 -, BFHE 188, 254; BSG, Urteile vom 25. Januar 2006 - B 12 KR 30/04 R -, ZIP 2006, 678, und vom 28. August 2007 - B 7/7a AL 10/06 R - juris . Eine rechtlich anzuerkennende Treuhandschaft setzt daher eine entsprechende schuldrechtliche Vereinbarung zwischen Treugeber und Treuhänder voraus, aus der sich ergeben muss, dass die mit der rechtlichen Inhaberstellung verbundene Verfügungsmacht im Innenverhältnis zugunsten des Treugebers eingeschränkt ist. Die Treuhandabrede muss die Weisungsbefugnis des Treugebers gegenüber dem Treuhänder und dessen Verpflichtung zur jederzeitigen Rückgabe des Treugutes zum Gegenstand haben. Die Vereinbarung eines entsprechenden Auftrags- oder Geschäftsbesorgungsverhältnisses muss ernsthaft gewollt sein und es muss eine konkrete, mit rechtsgeschäftlichem Bindungswillen zustande gekommene Absprache nachgewiesen werden. Dabei muss - gerade bei der hier in Rede stehenden fremdnützigen Treuhand - das Handeln des Treuhänders im fremden Interesse wegen der vom zivilrechtlichen Eigentum abweichenden Zurechnungsfolge eindeutig erkennbar sein 4vgl. BFH, Urteil vom 4. Dezember 2007 - VIII R 14/05 - BFH-RR 2008, 221, m.w.N.; LSG Schleswig, Urteil vom 6. Juli 2007 - L 3 AL 125/06 ZVW - jurisvgl. BFH, Urteil vom 4. Dezember 2007 - VIII R 14/05 - BFH-RR 2008, 221, m.w.N.; LSG Schleswig, Urteil vom 6. Juli 2007 - L 3 AL 125/06 ZVW - juris .

21 Entsprechend diesen Vorgaben ist der Treuhandcharakter eines Kontos oder Depots nur anzunehmen, wenn eine entsprechende Treuhandabrede zivilrechtlich wirksam zustande gekommen und dies von der insoweit darlegungspflichtigen Klägerin auch nachgewiesen worden ist. Hieran sind strenge Anforderungen zu stellen. Das gilt in dem vorliegenden Zusammenhang gerade im Hinblick auf die Gefahr des Missbrauchs bei solchen Abreden unter Angehörigen 5siehe auch BVerwG, Urteil vom 4. September 2008 - BVerwG 5 C 30.07 -siehe auch BVerwG, Urteil vom 4. September 2008 - BVerwG 5 C 30.07 - . Zur Klärung der Frage, ob überhaupt ein wirksamer Treuhandvertrag geschlossen worden ist und welchen Inhalt dieser gegebenenfalls hat, sind alle Umstände des Einzelfalles sorgsam zu würdigen. Soweit die tatsächlichen Grundlagen des Vertragsschlusses der Sphäre der Klägerin zuzuordnen sind, obliegt ihr bei der Aufklärung der erforderlichen Tatsachen eine gesteigerte Mitwirkungspflicht; die Nichterweislichkeit der Tatsachen geht insoweit zu ihren Lasten. Da die relevanten Umstände oft in familiären Beziehungen wurzeln oder sich als innere Tatsachen darstellen, die häufig nicht zweifelsfrei feststellbar sind, ist es zudem gerechtfertigt, für die Frage, ob ein entsprechender Vertragsschluss vorliegt, äußerlich erkennbare Merkmale als Beweisanzeichen (Indizien) heranzuziehen 6vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 802/90 - BB 1995, 2624 <2625> m.w.N.vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 802/90 - BB 1995, 2624 <2625> m.w.N. .

22 So nennt das Bundesverwaltungsgericht als gewichtiges Beweisanzeichen im zuvor genannten Sinne etwa die Separierung des Treuguts.

23 Die vorhandenen gesetzlichen Regelungen über treuhänderisches Vermögen schreiben regelmäßig vor, das Treugut vom eigenen Vermögen des Treuhänders getrennt zu halten (vgl. § 292 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 2 DepotG). Ist die Separierung des Treuguts schon nicht Bestandteil des behaupteten Vertrages und hat der angebliche Treuhänder das Empfangene auch tatsächlich nicht von seinem eigenen Vermögen getrennt, so ist in der Regel davon auszugehen, dass die Beteiligten eine verbindliche Treuhandvereinbarung tatsächlich nicht getroffen haben.

24 Ferner spricht es etwa gegen die Glaubhaftigkeit eines behaupteten Vertragsschlusses, wenn der Inhalt der Abrede und der Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht substantiiert dargelegt werden. Gleiches gilt, wenn ein plausibler Grund für den Abschluss des Vertrages nicht genannt werden kann. Zum Inhalt der Treuhandabrede ist ferner zu prüfen, ob dargelegt worden ist, dass eine Verwertung des Treuguts durch den Treunehmer auch dann nicht statthaft sein soll, wenn dieser in finanzielle Not gerät. Zweifel am Eingehen einer entsprechenden Verbindlichkeit können ferner berechtigt sein oder bestätigt werden, wenn die Durchführung des Treuhandvertrages nicht den geltend gemachten Vereinbarungen entspricht und die Abweichung nicht nachvollziehbar begründet werden kann. Ebenso lässt es sich als Indiz gegen einen wirksamen Vertragsschluss werten, wenn eine treuhänderische Bindung (von Teilen) des Vermögens nicht von vornherein in einem Antragsformular bezeichnet wurde, sondern erst geltend gemacht wird, nachdem der Behörde gegenüber nachträglich eingeräumt werden musste, dass anrechenbares Vermögen vorhanden ist (bzw. war). Für das Vorliegen eines beachtlichen Treuhandverhältnisses kann es dagegen sprechen, wenn das Treugut nachweislich bereits zu dem Zeitpunkt an den Treugeber zurückgegeben worden war, zu dem zum ersten Mal das Treuhandverhältnis offengelegt und sich damit erstmals die Frage seiner Anrechnung stellte.

25 Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben, fehlt es hier an hinreichenden Anhaltspunkten für ein wirksames Treuhandverhältnis.

26 Für ein Treuhandverhältnis könnte vorliegend allenfalls sprechen, dass das angebliche Treugut bereits zu einem Zeitpunkt auf den vermeintlichen Treugeber zurück übertragen war, als das Treueverhältnis offengelegt werden musste. Andererseits konnte die Klägerin die vom Beklagten, insbesondere der Widerspruchsbehörde geäußerten berechtigten Zweifel an der Darstellung der Klägerin bzw. ihres Betreuers zum Grund für die Rückübertragung auch und gerade mit Blick auf den Zeitpunkt wenige Tage vor Beginn des Heimaufenthalts nicht ausräumen. Insbesondere vermag der Verweis auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der Anlage diese Zweifel nicht zu zerstreuen, weil dieser offensichtlich bereits im Februar 2007 war.

27 Mit Gewicht gegen die Annahme eines Treuverhältnisses spricht vorliegend bereits, dass entgegen der Darstellung der Klägerin eine Trennung von Treugut und sonstigem Vermögen der Klägerin nicht erfolgt ist. Das Wertpapierdepot wurde bei der Bank am 05.07.2004 auf den Namen der Klägerin angelegt. Im Außenverhältnis gab es keinerlei Anhaltspunkte für eine irgendwie geartete Verfügungsbeschränkung der Klägerin. Allein der Umstand, dass das Geld während der Laufzeit der Anlage bis Februar 2007 nicht auf dem Girokonto der Klägerin, sondern in einem Wertpapierdepot, das auf den Namen der Klägerin lautete, verwahrt wurde, stellt bereits keine Separierung des Treuguts dar. Hinzu kommt, dass nach der Fälligkeit der Anlage der entsprechende Geldbetrag zunächst ausweislich des vorgelegten Kontoauszugs auf das Girokonto der Klägerin bei der Bank gebucht wurde, so dass auch allein dadurch eine Vermischung mit dem sonstigen Vermögen der Klägerin eingetreten ist.

28 Auch hat die Klägerin weder den Inhalt noch den Zeitpunkt der Abrede substantiiert klargestellt. Erstmals mit Schriftsatz vom 14.10.2009 werden nähere Angaben zu den angeblich im Innenverhältnis getroffenen Abreden gemacht. Diese überzeugen das Gericht allerdings schon deshalb nicht, weil sie erst nach einem gerichtlichen Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfolgten und nicht bereits mit der schon früher aufgestellten Behauptung eines verdeckten Treuhandverhältnisses - etwa im Zusammenhang mit der als „Eidesstattliche Versicherung“ überschriebenen Erklärung der Schwiegertochter der Klägerin vom 15.05.2007. Aus dieser Erklärung, der schon im Hinblick darauf, dass es an Anhaltspunkten dafür fehlt, dass die Schwiegertochter vor Abgabe dieser Erklärung über die Folgen einer falschen eidesstattlichen Versicherung belehrt wurde, lediglich der Beweiswert einer schriftlichen Erklärung zukommt, ergeben sich keine näheren Anhaltspunkte über die getroffenen Abreden. Vielmehr wird lediglich klargestellt, aus welcher Quelle das vom Sohn der Klägerin als ihrem Betreuer auf ihren Namen angelegte Geld angeblich stammen soll. Dass und welche rechtsgeschäftlichen Abreden die Klägerin bzw. ihr sie vertretender Sohn und seine Ehefrau als angebliche Treugeberin getroffen haben, bleibt ebenso wie der Grund für diese Transaktion („aus familiären Gründen“) gerade im Unklaren.

29 Dass laut dieser schriftlichen Erklärung der Schwiegertochter der Klägerin und ausweislich der vorgelegten Bankunterlagen der Nutzen aus dieser Anlage der Klägerin geblieben ist, spricht gerade dafür, dass die Wertpapieranlage ihrem Vermögen zuzurechnen war und ist. Nur eine Vermögensübertragung auf die Klägerin wäre im Übrigen auch steuerrechtlich unbedenklich. Die von der Klägerin nun behauptete Treuhandabrede würde dagegen dazu führen, dass die Schwiegertochter der Klägerin diesen Betrag bzw. die hieraus gezogenen Nutzungen gleichwohl hätte versteuern müssen. Hierfür ist nichts vorgetragen. Vielmehr soll das Geld -wie von der Klägerin in der Klagebegründung angeführt wird- aus steuerlichen Gründen transferiert worden sein. Dies kann aus Sicht des Gerichts nur dann steuer(straf-)rechtlich unbedenklich sein, wenn eine Vermögensübertragung auf die Klägerin erfolgt ist, wofür spricht, dass die Erträge aus der Anlage offensichtlich bei der Klägerin verblieben sind. Hat die Schwiegertochter das Geld aber tatsächlich aus steuerlichen Gründen der Klägerin übertragen, geht zugleich das Argument ins Leere, dass es angesichts der Betreuung und Pflege, die die Klägerin durch ihre Schwiegertochter erfahren hatte, keinen Grund für eine Zuwendung der Schwiegertochter gegeben habe.

30 Die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom Betreuer der Klägerin abgegebene weitere, allenfalls mit der schriftlichen Erklärung seiner Frau, nicht aber mit dem zwischenzeitlichen Vortrag (steuerliche Gründe) zu vereinbarende Erklärung für die Transaktion führt ebenfalls zu keiner abweichenden Beurteilung. Allein aufgrund des wechselnden Vorbringens bleiben bis zuletzt durchgreifende Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Abgaben zu den Gründen für die Transferierung des Geldes und damit auch an den lediglich behaupteten rechtsgeschäftlichen Abreden.

31 Dass während der Laufzeit der Anlage seitens der Klägerin keine rechtsgeschäftlichen Verfügungen über diese erfolgten, vermag schließlich ebenfalls die Behauptung einer Treuhandabrede nicht zu stützen. Gerade bei befristeten Anlagen wirkt sich eine zwischenzeitliche Verfügung, wenn sie überhaupt möglich ist, in der Regel ertragsmindernd aus und wird daher nur im hier nicht eingetretenen Ausnahmefall erfolgen.

32 Hat nach alledem die Klägerin ein wirksames Treuhandverhältnis nicht belegen können, wurde sie zu Recht darauf verwiesen, ihre ungedeckten Heimkosten zunächst aus einem Anspruch nach § 528 BGB gegen ihre Schwiegertochter sicherzustellen.

33 Die Klage bleibt nach alledem ohne Erfolg.

34 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.

35 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 709 Satz 1 und 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Fußnoten

1) Zur Frage der Betroffenheit des Rechtskreises der Klägerin vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 01. August 2008 -3 A 16/08 -, juris

2) OVG des Saarlandes, Urteil vom 1. August 2008 -3 A 16/08 -, juris, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 25.06.1992 – 5 C 37.88 -, E 90, 245 ff; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.11.1995 – 8 W 43/95 –

3) vgl. BFH, Urteil vom 20. Januar 1999 - I R 69/97 -, BFHE 188, 254; BSG, Urteile vom 25. Januar 2006 - B 12 KR 30/04 R -, ZIP 2006, 678, und vom 28. August 2007 - B 7/7a AL 10/06 R - juris

4) vgl. BFH, Urteil vom 4. Dezember 2007 - VIII R 14/05 - BFH-RR 2008, 221, m.w.N.; LSG Schleswig, Urteil vom 6. Juli 2007 - L 3 AL 125/06 ZVW - juris

5) siehe auch BVerwG, Urteil vom 4. September 2008 - BVerwG 5 C 30.07 -

6) vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 802/90 - BB 1995, 2624 <2625> m.w.N.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.