Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, 2010-02-23, 3 K 552/09

3 K 552/09Tribunal administratif / 3e chambre23 févr. 2010

Regest

1. Es wäre unverantwortlich und liefe dem Regelungsziel der Trinkwasserverordnung entgegen, wenn gerade in einer Gaststätte, die zwangsläufig einen hohen Trinkwasserbedarf aufweist, eine Untersuchung von Wasserproben i.S.d. § 14 TrinkwV nicht angeordnet werden würde. Der Behörde steht insofern auch kein freies Ermessen hinsichtlich der Anordnung solcher Untersuchungen zu. Vielmehr ist das sich nicht direkt aus dem Wortlaut, jedoch aus dem Sinn und Zweck des § 14 Abs. 6 TrinkwV ergebende Ermessen aufgrund der hohen Schutzgüter des Gesundheitsschutzes und der Qualitätssicherung des Wassers intendiert, so dass – mit Ausnahme eines atypischen Falles – Untersuchungen im Sinne des § 14 TrinkwV angeordnet werden müssen. (Rn.31) 2. Aus § 14 Abs. 1 TrinkwV ergibt sich, dass zunächst der Unternehmer oder der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage verpflichtet ist, Untersuchungen des Trinkwassers hinsichtlich der in § 14 Abs. 1, 6 TrinkwV geforderten Parameter durchzuführen. Unter Umständen ist eine an den Eigentümer - z.B. einer Gaststätte - gerichtete Anordnung zur Abwehr der Gefahren durch verunreinigtes Wasser insbesondere aufgrund dessen rechtlicher Eingriffsmöglichkeiten effektiver als eine an den Pächter gerichtete Anordnung.(Rn.32)

Texte intégral

Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer — 3 K 552/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-02-23

Aktenzeichen: 3 K 552/09

ECLI: ECLI:DE:VGSL:2010:0223.3K552.09.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 18 TrinkwV 2001, § 14 TrinkwV 2001

Orientierungssatz

  1. Es wäre unverantwortlich und liefe dem Regelungsziel der Trinkwasserverordnung entgegen, wenn gerade in einer Gaststätte, die zwangsläufig einen hohen Trinkwasserbedarf aufweist, eine Untersuchung von Wasserproben i.S.d. § 14 TrinkwV nicht angeordnet werden würde. Der Behörde steht insofern auch kein freies Ermessen hinsichtlich der Anordnung solcher Untersuchungen zu. Vielmehr ist das sich nicht direkt aus dem Wortlaut, jedoch aus dem Sinn und Zweck des § 14 Abs. 6 TrinkwV ergebende Ermessen aufgrund der hohen Schutzgüter des Gesundheitsschutzes und der Qualitätssicherung des Wassers intendiert, so dass – mit Ausnahme eines atypischen Falles – Untersuchungen im Sinne des § 14 TrinkwV angeordnet werden müssen. (Rn.31)

  2. Aus § 14 Abs. 1 TrinkwV ergibt sich, dass zunächst der Unternehmer oder der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage verpflichtet ist, Untersuchungen des Trinkwassers hinsichtlich der in § 14 Abs. 1, 6 TrinkwV geforderten Parameter durchzuführen. Unter Umständen ist eine an den Eigentümer - z.B. einer Gaststätte - gerichtete Anordnung zur Abwehr der Gefahren durch verunreinigtes Wasser insbesondere aufgrund dessen rechtlicher Eingriffsmöglichkeiten effektiver als eine an den Pächter gerichtete Anordnung.(Rn.32)

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

  3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

1 Der Kläger ist Eigentümer der Gaststätte

2 Mit Bescheid vom 12.08.2008 forderte der Beklagte den Kläger auf, eine Trinkwasserüberprüfung der Hausinstallation in der Gaststätte durchführen zu lassen, wobei sich die Prüfung auf im Bescheid festgelegte Parameter erstrecken sollte, die jeweiligen Entnahmestellen definiert worden waren und der Kläger darauf hingewiesen wurde, dass er gesetzlich dazu verpflichtet sei, die angeordnete Untersuchung bei einer Untersuchungsstelle durchzuführen oder durchführen zu lassen, die beim Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales gelistet ist. Eine Liste aller 29 Untersuchungsstellen ging dem Kläger am 23.10.2008 zu.

3 Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 06.11.2008 mit der Begründung Widerspruch ein, es könne nicht sein, dass von einem Hauseigentümer, der nie in seinem Gasthaus gewohnt habe oder dort wohnen werde, der sein Gasthaus nur mit einem Fahrtaufwand von 80 Kilometern erreichen könne und der keinerlei Schlüssel zu seinem Haus habe, weil diesen der betreibende Pächter habe, eine solche Maßnahme verlangt werde. Erst auf telefonischen Vorhalt habe er eine Liste der 29 „Untersuchungsbefugten" und nicht „Untersuchungsstellen" erhalten und zwar ohne Anschreiben oder Rechtsmittelbelehrung. Bereits die erste Stelle, die er angerufen habe, habe ihm bedeutet, dass die Untersuchungen von ihnen nicht oder auch nicht mehr gemacht würden.

4 Durch Widerspruchsbescheid vom 02.06.2009 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, der Kläger sei nach den §§ 18, 19 in Verbindung mit den §§ 14 Abs. 6, 15 Trinkwasserverordnung (TrinkwV) verpflichtet, die angeordnete Untersuchung durchführen zu lassen.

5 Der Beklagte überwache u.a. die Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nr. 2 Buchstabe c (Anlagen der Hausinstallation), aus denen Wasser für die Öffentlichkeit, insbesondere in Gaststätten, bereitgestellt werde, hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen der Verordnung durch entsprechende Prüfungen (§18 Abs.1 TrinkwV). Im Rahmen dieser Überwachung habe der Beklagte die Erfüllung der Pflichten zu prüfen, die u. a. dem sonstigen Inhaber einer Wasserversorgungsanlage auf Grund der Trinkwasserverordnung oblägen, wobei die Prüfungen auch die Entnahme und Untersuchung von Wasserproben umfassten (§ 19 Abs. 1 TrinkwV). Wie sich aus den in § 14 TrinkwV geregelten Untersuchungspflichten ergebe, sei u. a. der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage im Sinne des § 3 Nr. 2 Buchstabe c verpflichtet, das Wasser auf Anordnung der zuständigen Behörde zu untersuchen oder untersuchen zu lassen. Bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nr. 2 Buchstabe c, aus denen Wasser für die Öffentlichkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 bereitgestellt werde, habe das Gesundheitsamt im Rahmen der Überwachung mindestens diejenigen Parameter der Anlage 2 Teil II zu untersuchen oder untersuchen zu lassen, von denen anzunehmen sei, dass sie sich in der Hausinstallation nachhaltig verändern könnten (§ 19 Abs. 7 TrinkwV).

6 Vorliegend unterfalle die Hausinstallation des Hausanwesens der Überwachung durch den Beklagten, da es sich um eine Wasserversorgungsanlage handele, aus der Wasser für die Öffentlichkeit bereitgestellt werde. Bei dem Hausanwesen handele es sich um eine Gaststätte und Gaststätten seien in der beispielhaften Aufzählung des § 18 Abs. 1 TrinkwV ausdrücklich und unmissverständlich bei den durch das Gesundheitsamt zu überwachenden Anlagen genannt.

7 Der Kläger sei als Eigentümer des Gebäudes „sonstiger Inhaber einer Wasserversorgungsanlage“ im Sinne der Trinkwasserverordnung. Zwar enthalte die Trinkwasserverordnung selbst keine nähere Bestimmung dieses Begriffes, aus der in § 3 Abs. 3 TrinkwV enthaltenen Definition der Hausinstallation als „Gesamtheit der Rohrleitungen, Armaturen und Geräte, die sich zwischen dem Punkt der Entnahme von Wasser für den menschlichen Gebrauch und dem Punkt der Übergabe von Wasser aus einer Wasserversorgungsanlage nach Nr. 2 Buchstabe a oder b an den Verbraucher befinden" lasse sich jedoch entnehmen, dass als sonstiger Inhaber der Wasserversorgungsanlage in der Regel nur der Eigentümer des Gebäudes in Betracht komme. Die Hausinstallation sei wesentlicher Bestandteil des Gebäudes und im Rahmen eines Miet- oder Pachtverhältnisses dem Eingriffsrecht des Mieters oder Pächters im Sinne einer baulichen Veränderung dieser mit dem Gebäude fest verbundenen Anlage entzogen.

8 Bauliche Veränderungen oder Eingriffe an der Hausinstallation seien auch durch die im Miet- oder Pachtverhältnis üblicherweise auf den Mieter bzw. Pächter übertragene Instandhaltungs- bzw. Instandsetzungspflicht nicht abgedeckt und könnten daher nur vom Eigentümer selbst ausgeführt bzw. veranlasst werden. Je nach Untersuchungsergebnis könnten derartige bauliche Veränderungen der Hausinstallation, wie der Austausch von Rohren und Geräten oder sonstige Eingriffe in das Rohrleitungssystem und der sonstigen Anlagen zur Beseitigung einer Gesundheitsgefahr notwendig werden und müssten vom Beklagten angeordnet werden. Richtiger Adressat könne hierfür nur der Eigentümer selbst sein.

9 Im Übrigen gehöre es auch zu den Hauptpflichten des Verpächters, Beeinträchtigungen des Gebrauchs der Pachtsache abzuwenden. Verkeimungen des Rohrleitungssystems bzw. sonstige gesundheitsschädliche Veränderungen des Wassers durch die Hausinstallation beeinträchtigten den vertragsgemäßen Gebrauch des Gebäudes als Gaststätte. Derartige Beeinträchtigungen seien daher nicht vom Pächter, sondern vom Eigentümer zu beseitigen.

10 Soweit der Kläger vortrage, dass er das Haus selbst nicht bewohne, sondern verpachtet habe und er auch keinerlei Schlüssel zu dem Objekt habe, stehe dies der Anordnung des Beklagten nicht entgegen. Wie sich aus § 18 Abs. 3 TrinkwV ergebe, sei nicht nur der Inhaber der Wasserversorgungsanlage, sondern auch der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über das Grundstück, die Räume und Einrichtungen in denen sich die Wasserversorgungsanlage befände, verpflichtet, den Zutritt zur Wahrnehmung der Überwachungs- und Prüfungspflichten zu gewähren und Auskünfte zu erteilen. Ein Betreten des Gebäudes durch den Kläger sei daher für die ihm gegenüber angeordnete Untersuchung nicht erforderlich.

11 Der Hinweis des Beklagten auf die Untersuchungsstellen entspreche § 15 Abs. 4 TrinkwV. Eine Verpflichtung, alle im Saarland ansässigen Untersuchungsstellen, die die Anforderungen des § 15 Abs. 4 Satz 1 TrinkwV erfüllten, im Bescheid aufzuführen, bestehe nicht. Notwendig, aber auch ausreichend sei der Hinweis auf die entsprechende, jedermann zugängliche Fundstelle der gelisteten Untersuchungsstellen. Soweit der Beklagte dem Kläger auf sein Verlangen gleichwohl eine Liste zugeschickt habe, sei dies selbst kein Verwaltungsakt und daher nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

12 Am 22.06.2009 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung verweist er auf die ungenaue Wortwahl des Bescheides. So gehe aus diesem nicht eindeutig hervor, ob er – der Kläger – verpflichtet sei, die Untersuchung selbst zu veranlassen oder nur zuzulassen. Sachliche Gründe sprächen jedoch eindeutig dafür, den Beklagten selbst als bei der Untersuchung maßgebend anzusehen, da bei einer Untersuchung durch den Hauseigentümer die Gefahr bestehe, dass die Ergebnisse verfälscht würden, um Kosten zu sparen.

13 Ferner existiere zwischen ihm und dem Pächter der Gaststätte eine Vereinbarung, nach der der Pächter für Beschädigungen seiner Gäste, die sich durchaus im Toilettenbereich mit Trinkwassergefährdung abspielen könnten, einzustehen habe.

14 Ebenso könne keine Vermutung bestehen, nach der Schäden mit größerer Wahrscheinlichkeit aus den Bereichen der privaten Leitungen kommen würden, da in dem Leitungsnetz der Stadt Ottweiler aufgrund eines beträchtlichen natürlichen Gefälles Druckunterschiede von bis zu 6 bar vorlägen und die Stadt selbst durch Arbeiten an den Leitungen Ablagerungen aufwirbele, die die Parameter veränderten.

15 Der Kläger beantragt,

16 den Bescheid des Beklagten vom 12.08.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.06.2009 aufzuheben.

17 Der Beklagte beantragt,

18 die Klage abzuweisen.

19 Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Ergänzend macht er geltend, soweit sich der Kläger gegen die in den jeweiligen Bescheiden enthaltenen unterschiedlichen Begrifflichkeiten („durchführen zu lassen", „untersuchen oder untersuchen zu lassen" u. ä.) wende, handele es sich hierbei jeweils um die korrekte Wiedergabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.

20 Der Hinweis des Klägers auf die verschiedentlich sehr hohen Besucherzahlen der Gaststätte von mehreren Hundert Personen, zeige sehr deutlich das hier bestehende Gefahrenpotenzial und belege die Notwendigkeit der angeordneten Untersuchung. Durch eventuelle gesundheitsgefährdende Mängel der vorhandenen Trinkwasseranlage würde eine Vielzahl von Personen betroffen, dem durch die vom Beklagten angeordnete Untersuchung vorgebeugt werden solle. Dass im Pachtvertrag zwischen dem Kläger und seinem Pächter vereinbart worden sei, dass der Pächter für Beschädigungen seiner Gäste einzustehen habe, ändere an der Rechtmäßigkeit der ergangenen Verfügung nichts. Auch eine eventuelle Versicherung des Pächters sei insoweit ohne Belang. Bei der angeordneten Untersuchung der Trinkwasseranlage handele es sich um eine Maßnahme des vorbeugenden Gesundheitsschutzes, die dem Gesundheitsamt obliege und das hierfür mit entsprechenden Befugnissen — wie der Anordnung der Trinkwasserüberprüfung — ausgestattet sei. Der Schadensausgleich und die Feststellung des Verursachers betreffe ausschließlich die zivilrechtliche Haftung und habe keinen Einfluss auf die ergangene Verfügung. Insoweit komme es auch auf den tatsächlichen Inhalt des Pachtvertrages nicht an.

21 Ein weiteres Eingehen auf den Sachvortrag des Klägers erübrige sich, da seine Ausführungen zum Leitungsnetz der Stadt Ottweiler und dessen Einwirkungen auf die Hausinstallation bzw. die Parameter vollkommen neben der Sache seien. Dem Beklagten sei von einem „Herumlaborieren" der Stadt X im Bereich der öffentlichen Leitungen - was immer darunter auch zu verstehen sein solle - nichts bekannt. Dies sei im Übrigen auch für die hier angeordnete Untersuchung völlig bedeutungslos.

22 Wegen des Sachverhaltes im Einzelnen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen, der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde.

Entscheidungsgründe

23 Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.

24 Die Anordnung der Trinkwasserüberprüfung vom 12.08.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.06.2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger somit nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zur Begründung wird auf die überzeugenden und nach Auffassung des Gerichts in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden (§ 117 Abs. 5 VwGO) Bezug genommen. Diese sind vorliegend unter Berücksichtigung der klägerischen Einwendungen durch die Klageerwiderung des Beklagten auch in einer Weise vollständig und zutreffend ergänzt worden, dass auch hierauf vollinhaltlich verwiesen werden kann.

25 Im Hinblick auf die Klagebegründung bleibt teils ergänzend, teils vertiefend noch folgendes zu bemerken:

26 Die dem Bescheid zu Grunde liegende Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung - TrinkwV 2001) vom 21.05.2001 wurde vom Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft mit dem Zweck erlassen, die menschliche Gesundheit vor den nachteiligen Einflüssen, die sich aus der Verunreinigung von Wasser ergeben, das für den menschlichen Gebrauch bestimmt ist, durch Gewährleistung seiner Genusstauglichkeit und Reinheit zu schützen (§ 1 TrinkwV).

27 Vor diesem Hintergrund wurde in § 14 TrinkwV sowohl einem Unternehmer als auch dem sonstigen Inhaber einer Wasserversorgungsanlage die Pflicht auferlegt, Untersuchungen im Rahmen des § 15 Abs. 1 und 2 TrinkwV durchzuführen oder durchführen zu lassen, um sicherzustellen, dass das Wasser für den menschlichen Gebrauch an der Stelle, an der das Wasser in die Hausinstallation übergeben wird, den Anforderungen der Trinkwasserverordnung entspricht.

28 Hierzu differenziert der Verordnungsgeber in § 14 TrinkwV zwischen verschiedenen Untersuchungspflichten, die die einzelnen Inhaber abhängig von der von ihren Wasserversorgungsanlagen ausgehenden Gefahr zu erfüllen haben. Die verschiedenen Arten von Wasserversorgungsanlagen sind in § 3 Nr. 2 TrinkwV definiert. Soweit Anlagen der Hausinstallation vorliegen, aus denen Wasser für den menschlichen Gebrauch abgegeben wird, liegt eine Versorgungsanlage im Sinne des § 3 Nr. 2 Buchstabe c TrinkwV vor.

29 Maßnahmen nach § 14 Abs. 6 TrinkwV sind auf Anordnung der zuständigen Behörde durchzuführen. Diese ordnet die Untersuchung gem. § 14 Abs. 6 Satz 2 TrinkwV an, wenn es unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder zur Sicherstellung einer einwandfreien Beschaffenheit des Wassers für den menschlichen Gebrauch erforderlich ist.

30 Der Beklagte hat als zuständiges Kreisgesundheitsamt die Anordnung vom 12.08.2008 formell und materiell ordnungsgemäß erlassen.

31 Die für die materielle Rechtmäßigkeit notwendige Erforderlichkeit ist zu bejahen. Insbesondere vor dem Hintergrund der zahlreichen Gäste von – wie der Kläger selbst vorgetragen hat – teilweise mehreren Hundert Menschen erscheint eine solche Maßnahme zum Schutz der menschlichen Gesundheit notwendig. Es wäre unverantwortlich und liefe dem Regelungsziel der Trinkwasserverordnung entgegen, wenn gerade in einer Gaststätte, die zwangsläufig einen hohen Trinkwasserbedarf aufweist, eine solche Untersuchung nicht angeordnet werden würde. Der Behörde steht insofern auch kein freies Ermessen hinsichtlich der Anordnung solcher Untersuchungen zu. Vielmehr ist das sich nicht direkt aus dem Wortlaut, jedoch aus dem Sinn und Zweck des § 14 Abs. 6 TrinkwV ergebende Ermessen aufgrund der hohen Schutzgüter des Gesundheitsschutzes und der Qualitätssicherung des Wassers intendiert, so dass – mit Ausnahme eines hier nicht vorliegenden atypischen Falles – Untersuchungen im Sinne des § 14 TrinkwV angeordnet werden müssen. Auch die Umstände des Einzelfalls wurden hierbei gebührend berücksichtigt. Es konnte insbesondere dem vom Kläger behaupteten unterschiedlichen Druck und den weiteren Eigenarten des Leitungsnetzes von X keine entscheidende Bedeutung zukommen, da die Wasserqualität des Leitungsnetzes der Stadt X bis zum Punkt der Übergabe des Wassers an die Hausinstallation des Klägers ebenfalls der regelmäßigen Überwachung durch den Beklagten unterliegt. Hierdurch ist sichergestellt, dass Verunreinigungen, die ihre Ursache im Leitungsnetz der Stadt X haben, auch diesem zugeordnet werden können. Dies ändert aber nichts an der Gefahr einer Verunreinigung des Wassers in der Wasserversorgungsanlage des klägerischen Anwesens und der hierdurch bedingten Notwendigkeit der angeordneten Überprüfung.

32 Ebenso war der Kläger der richtige Adressat der streitgegenständlichen Anordnung. Aus § 14 Abs. 1 TrinkwV ergibt sich, dass zunächst der Unternehmer oder der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage verpflichtet ist, Untersuchungen des Trinkwassers hinsichtlich der in § 14 Abs. 1, 6 TrinkwV geforderten Parameter durchzuführen. Aufgrund der Eigentumsverhältnisse an dem streitgegenständigen Anwesen ist eine an den Kläger als Eigentümer gerichtete Anordnung zur Abwehr der Gefahren durch verunreinigtes Wasser insbesondere aufgrund dessen rechtlicher Eingriffsmöglichkeiten effektiver, unabhängig davon, ob zwischen dem Kläger und dem Pächter eine zivilrechtliche Vereinbarung über die Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten geschlossen wurde oder der Pächter eine Versicherung gegen solche Schäden abgeschlossen hat. Auch unabhängig von der Entfernung des Wohnorts des Klägers zu dem streitgegenständlichen Anwesen ist dieser als sonstiger Inhaber verpflichtet, die Untersuchungen durchzuführen oder durchführen zu lassen. Für die bei dem Kläger angeordnete Überprüfung nach § 14 Abs. 6 TrinkwV dürfen die erforderlichen Untersuchungen einschließlich der Probenahmen jedoch nur von zuvor festgelegten Untersuchungsstellen durchgeführt werden. Gem. § 15 Abs. 4 Satz 2 TrinkwV hat die zuständige oberste Landesbehörde – hier das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales – eine Liste der im jeweiligen Land ansässigen Untersuchungsstellen, die die Anforderungen nach Satz 1 erfüllen, bekannt zu machen. Über die berechtigten Untersuchungsstellen wurde der Kläger zunächst in Gestalt einer Internetadresse (URL) in dem Bescheid vom 12.08.2008 als auch durch postalische Zusendung am 23.10.2008 in Kenntnis gesetzt.

33 Der Kläger als Eigentümer des Anwesens, auf dem sich die Gaststätte „Zur Ranch“ befindet, ist zwar nicht derjenige, der das Gaststättengewerbe betreibt. Die Regelung des sonstigen Inhabers soll allerdings in eben solchen Situationen einen umfassenden Schutz entfalten und die Durchführung von Untersuchungen sicherstellen, in denen Eigentum und tatsächliche Sachherrschaft über eine Wasserversorgungsanlage auseinander fallen.

34 Daneben überwacht das Gesundheitsamt gem. § 18 Abs. 1 TrinkwV die Wasserversorgungsanlagen im Sinne von § 3 Nr. 2, aus denen Wasser für die Öffentlichkeit, insbesondere in Schulen, Kindergärten, Krankenhäusern, Gaststätten und sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen, bereitgestellt wird, hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen der Verordnung durch entsprechende Prüfungen, vgl. § 19 Abs. 7 TrinkwV. Gem. § 19 Abs. 1 Satz 1 TrinkwV steht bei der Überwachung die Erfüllung der Pflichten des Unternehmers und des sonstigen Inhabers im Vordergrund. Dem Beklagten obliegt es dabei nicht selbst, eine zuständige Stelle zur Überprüfung einzuschalten. Nach der Trinkwasserverordnung steht ihm die Aufgabe zu, die durchgeführte Untersuchung zu überwachen. Soweit es im Rahmen dieser Überwachung erforderlich ist, sind gem. § 18 Abs. 1 TrinkwV die Beauftragten des Beklagten befugt, die Grundstücke, Räume und Einrichtungen sowie Wasser-, Luft- und Landfahrzeuge, in denen sich Wasserversorgungsanlagen befinden, während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeit zu betreten sowie Proben nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu entnehmen, die Bücher und sonstigen Unterlagen einzusehen und hieraus Abschriften oder Auszüge anzufertigen.

35 Aus § 19 Abs. 3 Satz 2 TrinkwV ergibt sich, dass sich die Prüfung des Beklagten auf die Niederschriften über die Untersuchung beschränken kann, sofern die Überprüfung von einer zuständigen Stelle durchgeführt wurde. Gem. § 19 Abs. 1 Satz 1 TrinkwV hat der Beklagte im Rahmen der Überwachung nach § 18 TrinkwV die Erfüllung der Pflichten zu prüfen, die dem Unternehmer und dem sonstigen Inhaber einer Wasserversorgungsanlage auf Grund dieser Verordnung obliegen.

36 Diese Formulierungen zeigen, dass die Pflicht der Behörde zur Untersuchung gegenüber derjenigen des Unternehmers oder sonstigen Inhabers subsidiär ist. Der Bescheid ist auch vor diesem Hintergrund hinreichend bestimmt und somit rechtmäßig.

37 Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

38 Für eine Zulassung der Berufung besteht kein Anlass (vgl. § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO).

39 Beschluss

40 Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 GKG n.F. auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

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