Parental visa appeal becomes moot after child succeeds

BVerwG 10 C 5/13Bverwg / Division 1012 juil. 2013Other

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Administrative Court dealt with the parents’ own action for a visa for their minor child after the child’s separate claim had already succeeded. The parties then declared the remaining dispute moot. The court terminated the proceedings, declared the prior judgments ineffective as to the parents, and split the costs equally between the parents and the defendant, leaving the third party’s out-of-court costs with that party. It reiterated that parents have no independent statutory right to the child’s admission, while Article 6 GG protects only a right to proper consideration of family ties, not a direct visa entitlement.

Regeste Omnilex

§ 92 Abs. 3 VwGO, § 161 Abs. 2 VwGO; Erledigung des Rechtsstreits und Kosten nach billigem Ermessen. Wird der Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, ist das Verfahren einzustellen; zugleich sind die vorangehenden Entscheidungen insoweit für unwirksam zu erklären, als sie die erledigten Beteiligten betreffen. Für die Kosten ist auf den bisherigen Sach- und Streitstand sowie den offenen Ausgang im Zeitpunkt der Erledigung abzustellen. Familienangehörige eines Ausländers besitzen einfachgesetzlich keinen eigenen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt des Ausländers; Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG vermittelt keinen unmittelbaren Aufenthaltsanspruch, wohl aber einen Anspruch auf angemessene Berücksichtigung familiärer Bindungen bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen (vgl. auch consid. 4-5).

Texte intégral

BVerwG — 10 C 5/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-07-12

Aktenzeichen: 10 C 5/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 6 Abs 1 GG, Art 6 Abs 2 S 1 GG, Art 4 EGRL 86/2003, Art 5 Abs 1 EGRL 86/2003, Art 18 EGRL 86/2003

Vorinstanz: vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 19. März 2012, Az: OVG 3 B 21.11, Urteilvorgehend VG Berlin, 16. Juni 2011, Az: 1 K 8.11 V, Urteil

Spruchkörper: 10. Senat

Titelzeile

Kindernachzug; Anspruch der ausländischen Eltern auf Erteilung eines Visums

Leitsatz

Familienangehörige eines Ausländers haben einfachgesetzlich keinen eigenen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt des Ausländers; im Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG kann die Ablehnung der Erteilung eines Aufenthaltstitels sie aber in eigenen Rechten verletzen.

Gründe

1 Gegenstand des Verfahrens ist nach der Abtrennung vom Verfahren BVerwG 10 C 16.12 nur noch das von den Klägern im eigenen Namen geltend gemachte Begehren auf Erteilung eines Visums zum Kindernachzug an ihr minderjähriges Kind. Über die von den Klägern im Namen des Kindes erhobene Klage hat der Senat mit Urteil vom 13. Juni 2013 rechtskräftig zugunsten des Kindes entschieden.

2 Nachdem die Kläger und die Beklagte den noch anhängigen Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 141 und 125 Abs. 1 VwGO einzustellen und die Unwirksamkeit der Entscheidungen der Vorinstanzen, soweit sie die Kläger betreffen, festzustellen.

3 Gemäß § 161 Abs. 2 VwGO ist nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands über die Kosten des Verfahrens einschließlich der vor der Abtrennung auf die Klagen der Kläger entfallenden Kosten der 1. Instanz und 2. Instanz zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es, diese Kosten - mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese auf sich behält (§ 162 Abs. 3 VwGO) - hälftig zwischen den Klägern als Gesamtschuldner einerseits und der Beklagten andererseits zu teilen, da der Ausgang des Rechtsstreits im Zeitpunkt der Erledigung offen war. Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte auf die Klage des Kindes hin inzwischen rechtskräftig zur Erteilung eines Visums verpflichtet worden ist. Denn die von den Klägern im eigenen Namen erhobenen Klagen hätten nur Erfolg gehabt, wenn die Ablehnung auch sie in eigenen Rechten verletzte (§ 113 Abs. 5 VwGO).

4 Eine Verletzung in eigenen Rechten können die Kläger als Familienangehörige weder aus dem Aufenthaltsgesetz noch aus der Richtlinie 2003/86/EG - sog. Familienzusammenführungsrichtlinie - herleiten. Als Eltern haben sie einfachgesetzlich keinen eigenen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels an ihr minderjähriges Kind. Soweit das Aufenthaltsgesetz ein Recht auf Einreise und Aufenthalt gewährt, steht dieses materiell allein dem betroffenen Ausländer zu. Das steht beim Familiennachzug im Einklang mit der Richtlinie 2003/86/EG. Danach gestatten die Mitgliedstaaten bei Vorliegen der in der Richtlinie festgeschriebenen materiellen Voraussetzungen den Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen die Einreise und den Aufenthalt (Art. 4 der Richtlinie 2003/86/EG). Dabei können die Mitgliedstaaten festlegen, ob zur Ausübung des Rechts auf Familienzusammenführung ein Antrag auf Einreise und Aufenthalt entweder vom Zusammenführenden oder von dem oder den Familienangehörigen bei den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats gestellt werden muss (Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2003/86/EG). Bei Ablehnung des Antrags haben die Mitgliedstaaten dafür Sorge zu tragen, dass der Zusammenführende und/oder seine Familienangehörigen Rechtsbehelfe einlegen können; Verfahren und Zuständigkeiten werden von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegt (Art. 18 der Richtlinie 2003/86/EG). Damit regelt die Richtlinie zwar die materiellen Voraussetzungen für ein Recht auf Einreise und Aufenthalt von Familienangehörigen, überlässt es aber den Mitgliedstaaten, wer den erforderlichen Antrag stellen muss und im Falle einer Ablehnung Rechtsbehelfe einlegen kann.

5 Die Kläger können ein Recht auf Einreise und Aufenthalt ihres minderjährigen ausländischen Kindes auch nicht unmittelbar aus Art. 6 GG herleiten. Weder Art. 6 Abs. 1 GG noch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewähren nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einen unmittelbaren Anspruch auf Einreise und Aufenthalt. Folglich führt die Verweigerung eines Visums nicht zu einem Eingriff in das durch Art. 6 Abs. 1 GG verbürgte Recht auf familiäres Zusammenleben und in die in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete Wahrnehmung der Elternverantwortung im Interesse des Kindeswohls. Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen die familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, zu berücksichtigen und entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Jedes einzelne Mitglied einer durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Gemeinschaft ist in den persönlichen Schutzbereich der Norm einbezogen und daher berechtigt, dies gegenüber einer die familiäre Gemeinschaft berührenden verwaltungsbehördlichen oder verwaltungsgerichtlichen Entscheidung geltend zu machen. Folglich hat jeder Träger der Grundrechte aus Art. 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 GG einen eigenen Anspruch darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren die bestehenden familiären Bindungen des Antragstellers an im Bundesgebiet lebende Personen in einer Weise berücksichtigen, die der großen Bedeutung entspricht, welche das Grundgesetz in seinem Art. 6 dem Schutz von Ehe und Familie beimisst (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83 u.a. - BVerfGE 76, 1 <49 f.> m.w.N.).

6 Ob die Ablehnung eines Visums zum Kindernachzug die Kläger als Eltern in diesem verfassungsrechtlich geschützten Anspruch auf angemessene Berücksichtigung der familiären Bindungen verletzte, kann hier ohne weitere tatrichterliche Sachverhaltsfeststellungen nicht abschließend beurteilt werden. Insoweit wird auf die Ausführungen im Urteil des Senats vom 13. Juni 2013 - BVerwG 10 C 16.12 - Bezug genommen. Keiner Entscheidung bedarf auch, ob unter den hier gegebenen Umständen für die von den Eltern im eigenen Namen erhobenen Klagen ausnahmsweise das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlte, nachdem sie bereits im Namen des Kindes Klage erhoben hatten und sie in diesem Verfahren nicht nur das Bestehen eines einfachgesetzlichen Anspruchs geltend machen, sondern sich auch auf eine angemessene Berücksichtigung der aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen des Art. 6 GG berufen konnten.

Mots-clés

family reunificationvisamootnesscost allocationfamily liferesidence rightconstitutional consideration

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the proceedings had to be terminated after the parties declared the case moot

Solution extraite

Yes. The court terminated the proceedings and treated the prior judgments as ineffective insofar as they concerned the plaintiffs.

Motifs extraits

Under the rules applied by analogy to § 92(3) VwGO, the case was no longer pending on the merits after the common declaration of mootness.

Question juridique clé

How costs should be allocated after the mootness declaration

Solution extraite

The costs, including the costs attributable before severance in the first and second instance, were to be split equally between the plaintiffs and the defendant; the third party kept its own out-of-court costs.

Motifs extraits

Under § 161(2) VwGO, equitable discretion governed the allocation. Because the outcome had been open when the case became moot, a fifty-fifty split was appropriate.

Question juridique clé

Whether the parents had an independent substantive right to the child’s visa

Solution extraite

No independent statutory right of the parents existed; any residence right belonged materially to the foreign child, not to the parents.

Motifs extraits

The Residence Act and the Family Reunification Directive regulate the child’s entitlement and the conditions for family reunification, but do not give the parents their own claim to admission or residence.

Question juridique clé

Whether Article 6 GG gives the parents a direct claim to entry and residence for the child

Solution extraite

No direct claim follows from Article 6(1) or 6(2) GG; however, the parents may invoke a constitutional right to proper consideration of family ties.

Motifs extraits

The Basic Law does not itself confer a direct immigration entitlement, but it requires authorities to weigh family ties with appropriate weight in residence decisions.

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