Pensionable service time: prior employment and main occupation

BVerwG 2 B 142/11Bverwg / 2e division11 oct. 2012Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Administrative Court rejected the claimant’s complaint against denial of leave to appeal. She sought pensionable credit for prior employment as an employed teacher from 1977 to 1979. The court held that the complaint failed to show a divergence or a fundamental legal question. The lower court had merely applied the statutory concept of main occupation under Schleswig-Holstein pension law, and the complaint did not demonstrate any conflict with Federal Administrative Court precedent. The court also noted that the same concept of main occupation applies to both § 10 and § 11 BeamtVG SH.

Regeste Omnilex

§ 132 Abs. 2 Nr. 1, 2 VwGO; § 10 Abs. 2, § 11 Nr. 1b BeamtVG SH 2008; Anforderungen an die Divergenz- und Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren. Eine Divergenz liegt nur vor, wenn die Beschwerde einen tragenden abstrakten Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung einem hiervon abweichenden Rechtssatz der bezeichneten höchstrichterlichen Rechtsprechung gegenüberstellt; die bloße Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung genügt nicht (vgl. consid. 4). Der in § 10 Abs. 2 BeamtVG SH definierte Begriff der Hauptberuflichkeit ist auch für Entscheidungen nach § 11 Nr. 1b BeamtVG SH maßgeblich; er knüpft an den objektiven zeitlichen Umfang der Tätigkeit und deren Vergleichbarkeit mit beamtenrechtlich zulässiger Hauptamtstätigkeit an. Ein Anlass zur Revisionszulassung besteht nicht, wenn die Vorinstanz lediglich diese Rechtsprechung auf den konkreten, nach der maßgeblichen Landesrechtslage zu beurteilenden Fall anwendet (consid. 6-10).

Texte intégral

BVerwG — 2 B 142/11, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-10-11

Aktenzeichen: 2 B 142/11

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 10 Abs 2 BeamtVG SH 2008, § 11 Nr 1b BeamtVG SH 2008

Vorinstanz: vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, 29. September 2011, Az: 3 LB 30/10, Urteil

Spruchkörper: 2. Senat

Titelzeile

Ruhegehalt; Berücksichtigung von Vordienstzeiten

Gründe

1 Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin kann keinen Erfolg haben. Die Beschwerdebegründung zeigt das Vorliegen der geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nicht in einer den Anforderungen aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise auf.

2 1. Die Klägerin, die bis zur Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit als beamtete Lehrerin im Dienst des Beklagten stand, wendet sich gegen die Festsetzung ihrer ruhegehaltfähigen Dienstzeiten. Sie begehrt die Berücksichtigung von Vordienstzeiten aus den Jahren 1977 bis 1979, in denen sie als angestellte Lehrkraft an einer öffentlichen Schule tätig war. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts fehlt es an der erforderlichen Hauptberuflichkeit der vordienstlichen Tätigkeiten, weil die geleistete "unterhälftige" Teilzeit von 13 Unterrichtsstunden pro Woche bei einer Pflichtstundenzahl von 28 Wochenstunden damals für Beamte nicht möglich gewesen wäre.

3 2. Die Revision kann nicht wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zugelassen werden.

4 Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den das Bundesverwaltungsgericht, der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder das Bundesverfassungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Das bloße Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen dagegen genügt weder den Anforderungen einer Divergenz- noch denen einer Grundsatzrüge (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 1995 - BVerwG 6 B 39.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342 S. 55).

5 Diesen Anforderungen entspricht das Vorbringen der Klägerin nicht. Dies folgt schon daraus, dass das Oberverwaltungsgericht keinen Rechtssatz zum gesetzlichen Begriff der Hauptberuflichkeit aufgestellt hat, der einem Rechtssatz des Senats in den von der Beschwerde bezeichneten Urteilen vom 25. Mai 2005 - BVerwG 2 C 20.04 - (Buchholz 239.1 § 6 BeamtVG Nr. 4 = NVwZ-RR 2005, 730) und vom 24. Juni 2008 - BVerwG 2 C 5.07 - (Buchholz 239.1 § 11 BeamtVG Nr. 12 = NVwZ-RR 2008, 798) zu §§ 10 und 11 des Beamtenversorgungsgesetzes des Bundes (in der Fassung vom 20. September 1994, BGBl I S. 2442 bzw. vom 20. Dezember 2001, BGBl I S. 3926) widerspricht. Hinzu kommt, dass das Oberverwaltungsgericht die Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein - (BeamtVG ÜFSH) in der Fassung des durch Art. 2 des Gesetzes zur Überleitung des Bundesbesoldungsgesetzes, des Beamtenversorgungsgesetzes und ergänzender Vorschriften sowie Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. S. 785) angewandt hat. Dies hat die Beschwerde nicht angegriffen.

6 Die Begriffsbestimmung der Hauptberuflichkeit in § 10 Abs. 2 BeamtVG ÜFSH stellt inhaltlich eine Zusammenfassung der Rechtsprechung des Senats zu diesem Begriff in den bezeichneten Urteilen dar.

7 Nach dieser Rechtsprechung können die im Angestelltenverhältnis ausgeübte Tätigkeiten nur dann als "hauptberuflich" angesehen und damit bei der Festsetzung der ruhegehaltfähigen Vordienstzeiten berücksichtigt werden, wenn der zeitliche Umfang auch von einem Beamten im Hauptamt ausgeübt und demzufolge ruhegehaltfähig sein kann (vgl. Urteil vom 24. Juni 2008 - BVerwG 2 C 5.07 - a.a.O. ). Dies folgt aus dem Zweck der Anrechnungsvorschrift, Beamte mit qualifizierten Vordienstzeiten versorgungsrechtlich "Nur-Beamten" möglichst gleichzustellen.

8 Ein Unterschied der vom Oberverwaltungsgericht herangezogenen Regelung zu den vom Senat aufgestellten Rechtssätzen besteht nur im Hinblick auf den zeitlichen Bezugspunkt. Während in dem von der Beschwerde bezeichneten Urteil vom 24. Juni 2008 (- BVerwG 2 C 5.07 - a.a.O.) - für die Situation einer fehlenden gesetzlichen Konkretisierung - auf den Mindestumfang der für Beamte eröffneten Teilzeitbeschäftigung im Zeitpunkt des Ruhestandseintritts abgestellt worden ist, knüpft § 10 Abs. 2 BeamtVG ÜFSH an die Rechtslage im Zeitpunkt der Tätigkeit an. Die Beschwerdebegründung führt keinen Grund an, aus dem sich ein Verstoß dieser Regelung gegen höherrangiges Recht ergeben könnte.

9 3. Die Beschwerde hat auch keine rechtsgrundsätzliche Frage aufgezeigt (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

10 Es liegt auf der Hand und bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren, dass der in § 10 Abs. 2 BeamtVG ÜFSH definierte Begriff der Hauptberuflichkeit auch im Rahmen der nach § 11 Nr. 1 b) BeamtVG ÜFSH zu treffenden Entscheidungen heranzuziehen ist. Beide Regelungen betreffen die vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im Rahmen eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses erbrachten Tätigkeiten. Dass in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG ÜFSH darüber hinaus gefordert wird, dass die Tätigkeit zur Ernennung geführt hat, ist im Hinblick auf die Qualifikation als hauptberuflich ohne Belang und rechtfertigt daher nicht, die Definition als alleine auf diese Konstellation bezogen zu verstehen. Auch in den benannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ist der Begriff der Hauptberuflichkeit einheitlich auf §§ 10 und 11 BeamtVG bezogen worden. Hierauf hat der Gesetzentwurf der Landesregierung, der auch im Übrigen von einem einheitlichen Tatbestandsmerkmal der Hauptberuflichkeit ausgeht, ausdrücklich Bezug genommen (LTDrucks 16/2247, S. 24 f.).

Mots-clés

pension rightsprior servicemain occupationpart-time employmentadmission of appealdivergencefundamental question

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the prior employment was 'main occupation' within the meaning of pension law and thus pensionable service.

Solution extraite

The complaint did not show a divergence or a question of fundamental significance; the prior part-time employment was not shown to satisfy the statutory main-occupation requirement.

Motifs extraits

The court held that the complaint failed to identify a contradictory abstract legal principle. Under § 10 Abs. 2 BeamtVG SH, main occupation is assessed by whether the activity could also have been performed by a civil servant in a principal post and thus been pensionable. The lower court merely applied that concept to the legal situation at the time of the activity.

Question juridique clé

Whether revision should be admitted for divergence under § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.

Solution extraite

No admissible divergence was shown.

Motifs extraits

A divergence requires a concrete abstract legal rule from the challenged decision conflicting with a rule from the higher courts under the same provision. The complaint only alleged incorrect application of law, which is insufficient.

Question juridique clé

Whether revision should be admitted for a fundamental legal question under § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Solution extraite

No fundamental question was shown.

Motifs extraits

It was obvious that the definition of main occupation in § 10 Abs. 2 BeamtVG SH also applies to decisions under § 11 Nr. 1b BeamtVG SH; both provisions concern pre-service work in private-law employment.

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