Neighbor protection in a de facto building zone

BVerwG 4 B 32/11Bverwg / 4e division22 déc. 2011Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Administrative Court dismissed the claimant’s non-admission complaint against a judgment concerning a building permit for a storage yard. The court held that the complaint raised no revisable question on whether neighbor protection under Section 34(2) BauGB extends from a planned area to an outside factual building zone, since that provision already grants identical protection within factual zones. The alleged excessive monitoring burden of permit conditions depended on the individual facts and did not justify review. No departure from earlier case law and no procedural error regarding expert evidence were shown. Costs were imposed on the claimant; the intervener’s out-of-court costs were not awarded.

Regeste Omnilex

§ 34 Abs. 2 BauGB; nachbarlicher Gebietsschutz in faktischen Baugebieten und Verhältnis zu Grundstücken außerhalb des Plangebiets; die Gleichstellung geplanter und faktischer Baugebiete hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung begründet einen identischen, auf das jeweilige Gebiet beschränkten Gebietsschutz. Der Nachbar kann sich auf das wechselseitige Austauschverhältnis nur innerhalb derselben rechtlichen Bindung berufen; ein eigentümerübergreifender Anspruch auf Einhaltung gebietsfremder Nutzungsbeschränkungen besteht nicht. Ob Nebenbestimmungen einer Baugenehmigung praktisch überwachbar sind, betrifft regelmäßig die tatrichterliche Würdigung des Einzelfalls und eröffnet grundsätzlich keine Grundsatzfrage. Eine Divergenz setzt einen tragenden abstrakten Rechtssatzwiderspruch voraus; bloße Kritik an der Subsumtion genügt nicht. Zur Rüge unzureichender Sachaufklärung ist substantiiert darzulegen, weshalb sich die Beweiserhebung nach der Rechtsauffassung des Gerichts hätte aufdrängen müssen.

Texte intégral

BVerwG — 4 B 32/11, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-12-22

Aktenzeichen: 4 B 32/11

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 34 Abs 2 BauGB

Vorinstanz: vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 1. Juli 2011, Az: 8 S 2581/10, Urteil

Spruchkörper: 4. Senat

Titelzeile

Zum Nachbarschutz im faktischen Baugebiet

Gründe

I.

1 Der Kläger wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Lagerplatzes. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs liegt das Grundstück des Klägers im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der dort ein Allgemeines Wohngebiet festsetzt. Das Grundstück des Beigeladenen liegt außerhalb des Plangebiets im nicht überplanten Innenbereich, den der Verwaltungsgerichtshof - zugunsten des Klägers unterstellt - als faktisches Mischgebiet i.S.d. § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 BauNVO eingestuft hat.

II.

2 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg.

3 1. Die Rechtsache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde zumisst.

4 1.1 Die Frage,

ob (sich) bauplanerischer Nachbarschutz kraft Bundesrechts auch auf das Verhältnis des Eigentümers eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks zu dem Eigentümer eines Grundstücks, das zwar in einem faktischen Baugebiet, aber außerhalb des Plangebiets liegt, übertragen lässt,

rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision.

5 Soweit die Frage einer revisionsgerichtlichen Klärung zugänglich ist, lässt sie sich auf der Grundlage der Rechtsprechung des Senats ohne Weiteres im Sinne der berufungsgerichtlichen Entscheidung beantworten. Wie der Verwaltungsgerichtshof unter Bezugnahme auf das Urteil des Senats vom 16. September 1993 (BVerwG 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151 <156>) ausgeführt hat, ergibt sich aus der Gleichstellung geplanter und faktischer Baugebiete im Sinne der Baunutzungsverordnung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung durch § 34 Abs. 2 BauGB, dass ein identischer Nachbarschutz schon vom Bundesgesetzgeber festgelegt worden ist. Das bedeutet, dass § 34 Abs. 2 BauGB innerhalb von faktischen Baugebieten nachbarschützende Wirkung entfaltet. Der Grundsatz, dass sich ein Nachbar im Plangebiet auch dann gegen die Zulassung einer gebietswidrigen Nutzung wenden kann, wenn er durch sie selbst nicht unzumutbar beeinträchtigt wird (Beschluss vom 18. Dezember 2007 - BVerwG 4 B 55.07 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 32 Rn. 5), lässt sich auf den Nachbarschutz in einem faktischen Baugebiet übertragen. Dieser bauplanungsrechtliche Nachbarschutz beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses. Im Rahmen dieses nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses kann daher das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des (faktischen) Baugebiets unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung verhindert werden. Sind die Eigentümer der betroffenen Grundstücke - wie hier - nicht denselben rechtlichen Bindungen unterworfen, können sie auch nicht von dem jeweils anderen Eigentümer deren Einhaltung verlangen.

6 Soweit der Kläger zur Begründung des Klärungsbedarfs des Weiteren darauf hinweist, der Lagerplatz füge sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein, die einem Mischgebiet entspreche, zeigt er nicht auf, dass dieser Gesichtspunkt entscheidungserheblich sein könnte. Feststellungen dazu, ob das Vorhaben - wie der Kläger geltend macht - den Gebietscharakter des faktischen Mischgebiets verändern würde, hat der Verwaltungsgerichtshof nicht getroffen.

7 1.2 Die Frage,

ob Auflagen, deren Überwachung zu einem ständigen Überwachungsproblem und somit zu einem nicht mehr vertretbaren Verwaltungsaufwand führen, zu einem Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot führen,

beruht auf Annahmen, von denen der Verwaltungsgerichtshof nicht ausgegangen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausführlich begründet, dass es sich bei den der Baugenehmigung beigefügten Auflagen um klare und präzise zeitliche und räumliche Vorgaben handele, die ohne Weiteres aus sich heraus verständlich seien und deren Einhaltung dem Beigeladenen damit auch möglich sei. Eine Überwachung der Einhaltung der Vorgaben scheitere auch nicht an einem hierfür notwendigen unvertretbaren Verwaltungsaufwand. Der im Betrieb des Beigeladenen eingesetzte Gabelstapler verfüge über eine Aufzeichnung seiner Betriebsstunden, mit deren Hilfe seine Einsatzzeiten festgestellt werden können. Auch im Übrigen könne die Einhaltung der Auflagen überwacht werden etwa durch Verpflichtung des Beigeladenen, den Einsatz der Geräte und Fahrzeuge auf dem Lagerplatz in zeitlicher Hinsicht selbst zu erfassen und die dabei gewonnenen Ergebnisse der Baurechtsbehörde vorzulegen. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall von der Fallkonstellation, die dem vom Kläger in Bezug genommenen Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. August 2008 - 14 B 06.1181 - zugrunde lag. Die Frage, ob sich die Einhaltung von Auflagen praktisch überwachen lässt, hängt von den Umständen im konkreten Einzelfall ab und ist einer allgemeingültigen Klärung nicht zugänglich. Mit seiner Grundsatzrüge wendet sich der Kläger letztlich nur gegen die tatrichterliche Würdigung, die auf der Auslegung des Regelungsgehalts der strittigen Auflagen im konkreten Einzelfall und der tatsächlichen Feststellung beruht, dass sich mit Hilfe gerätespezifischer Aufzeichnungsmechanismen auch der Verwaltungsaufwand der Überwachung in vertretbarem Rahmen halte.

8 2. Soweit der Kläger geltend macht, das angefochtene Urteil weiche gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO vom Beschluss des Senats vom 3. Januar 1973 ab (BVerwG 4 B 171.72 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 34), was auch die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. August 2008 belege, genügt der Vortrag nicht den Darlegungsanforderungen gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Der Revisionszulassungsgrund der Abweichung liegt nur vor, wenn die Vorinstanz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem ihre Entscheidung tragenden Rechtssatz zu einem ebensolchen Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts in Widerspruch tritt (Beschluss vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - NVwZ-RR 1996, 712). Der Kläger zeigt keinen Rechtssatzwiderspruch auf, sondern wiederholt nur seinen bereits mit der Grundsatzrüge erhobenen Einwand, die Auflagen würden zu einem ständigen Überwachungsproblem und unvertretbaren Verwaltungsaufwand führen.

9 3. Die Verfahrensrüge gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, mit der der Kläger unter Bezugnahme auf seine schriftsätzlich gestellten Beweisanträge geltend macht, die Vorinstanzen hätten ein "neutrales Gutachten" einholen müssen, genügt ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

10 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verletzt ein Gericht seine Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer sich nicht aufdrängenden Beweiserhebung absieht, die ein Beteiligter nicht ausdrücklich oder lediglich hilfsweise (Beschluss vom 10. Juni 1999 - BVerwG 9 B 81.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 302) beantragt hat. Die ordnungsgemäße Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht setzt voraus, dass unter Auseinandersetzung mit dem Prozessgeschehen und der Begründung der vorinstanzlichen Entscheidung schlüssig aufgezeigt wird, dass sich dem Gericht auch ohne unbedingten Beweisantrag auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung eine weitere Sachverhaltsermittlung hätte aufdrängen müssen. Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Bezugnahme auf die vom Kläger geübte Kritik im Einzelnen dargelegt, dass er an der Qualifikation und Sachkunde des Gutachters keinen Zweifel habe. Unter diesen Umständen genügt es nicht, im Rahmen der Beschwerde pauschal darauf zu verweisen, der Kläger habe immer wieder berechtigte Einwände gegen das Gutachten vorgebracht.

11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht in der Regel nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 162 Abs. 3 VwGO der unterliegenden Partei aufzuerlegen, wenn das Bundesverwaltungsgericht dem Beigeladenen nicht durch Zustellung der Beschwerdebegründung Gelegenheit und Veranlassung gegeben hat, sich zur Frage der Zulassung der Revision zu äußern (Beschluss vom 31. Oktober 2000 - BVerwG 4 KSt 2.00 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 36). Dass die nach Bitte des Beigeladenen um Übersendung der Beschwerdeschrift erfolgte Äußerung das Verfahren in besonderer Weise befördert hätte, ist nicht zu erkennen.

Mots-clés

neighbor protectionbuilding planning lawfactual mixed-use areanon-admission complaintdivergenceduty to investigatepermit conditionscosts

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether federal neighbor-protection rules extend from a planned area to a neighboring factual building zone outside the plan

Solution extraite

No new clarification was needed; under Section 34(2) BauGB, planned and factual building zones are treated alike as to use, so the same neighbor protection applies within the factual zone, but not across differing zoning regimes.

Motifs extraits

The court relied on prior case law that Section 34(2) BauGB itself establishes identical protection within factual building zones. The claimant and the neighboring owner are not subject to the same legal restrictions, so each cannot demand compliance by the other across the boundary of the planned area.

Question juridique clé

Whether the challenged permit conditions created an unmanageable monitoring burden violating the duty of consideration

Solution extraite

No. This depended on case-specific factual findings and did not raise a general legal question warranting review.

Motifs extraits

The lower court found the conditions clear, precise, and practically monitorable, including by device logs and self-recording obligations. The complaint merely attacked factual evaluation, not a revisable legal issue.

Question juridique clé

Whether the lower court departed from prior Federal Administrative Court case law

Solution extraite

No qualifying divergence in the sense of Section 132(2) No. 2 VwGO was shown.

Motifs extraits

The complaint did not identify a conflicting abstract legal proposition from the lower court; it only repeated the monitoring-burden argument.

Question juridique clé

Whether the lower court had to obtain an independent expert report ex officio

Solution extraite

No. The complaint did not satisfy the requirements for alleging a violation of the duty to investigate facts.

Motifs extraits

A court need not take evidence that does not present itself. The lower court had explained why it trusted the expert's qualification; the complaint only offered general criticism of the report.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.