Private park areas may be designated as green spaces

BVerwG 4 BN 10/11Bverwg / 4e division21 juil. 2011Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Administrative Court dismissed the applicants’ complaint against the OVG Lüneburg judgment concerning the designation of land as a private park area in a land-use plan. It held that the asserted floodplain issue was not decisive because the lower court relied mainly on the preservation-worthiness of the existing park use. The court further stated that § 9(1) No. 15 BauGB allows both private and public green spaces, so a park area may be designated as a private green space if justified by a planning reason. The procedural complaints about insufficient reasoning and failure to investigate were not properly substantiated.

Regeste Omnilex

§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB; private and public green spaces, park areas, and planning justification; the term ‘green space’ is a generic concept encompassing both private and public designations. A ‘park area’ may be designated as a private green space where a concrete planning reason exists; whether such a reason is present depends on the circumstances of the individual case and is not amenable to abstract clarification. A flood-protection rationale is irrelevant if the challenged designation rests independently on the preservation-worthy character of an existing park. Procedural complaints under § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO and § 108 Abs. 1 sentence 2 VwGO require specific substantiation under § 133 Abs. 3 sentence 3 VwGO.

Texte intégral

BVerwG — 4 BN 10/11, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-07-21

Aktenzeichen: 4 BN 10/11

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 9 Abs 1 Nr 15 BauGB

Vorinstanz: vorgehend OVG Lüneburg, 24. November 2010, Az: 1 KN 266/07, Urteil

Spruchkörper: 4. Senat

Titelzeile

Festsetzung von privaten Parkanlagen

Gründe

1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde der Antragsteller hat keinen Erfolg.

2 1. Die Kläger zeigen nicht auf, dass ihre Grundsatzrüge zum Thema "Berücksichtigung natürlicher Überschwemmungsgebiete in der Bauleitplanung" (Beschwerdebegründung S. 3) entscheidungserheblich ist.

3 Das Oberverwaltungsgericht hat seine Auffassung, dass die fraglichen Flächen auch bei einer Beurteilung nach § 34 BauGB unbebaubar gewesen wären und die Gemeinde daher bei deren Überplanung größere planerische Freiheiten habe, zwar auch - erstens - auf den Gesichtspunkt des Hochwasserschutzes gestützt. Der Gesichtspunkt des Hochwasserschutzes betrifft aber nur die Flächen jenseits der nachrichtlich vermerkten Grenzlinie für das natürliche Überschwemmungsgebiet, nicht aber die davor gelegenen Grünflächenfestsetzungen (UA S. 13). Entscheidend - wie ausdrücklich formuliert wird - ist für das Oberverwaltungsgericht, dass die Antragsgegnerin mit der Grünflächenfestsetzung als "Parkanlage" eine bestehende Nutzung aufgenommen habe, die bereits für sich genommen erhaltenswürdig sei (UA S. 14). Zeichne die Festsetzung der Grünfläche nur nach, was die Örtlichkeit "hergibt", könne dies nicht nur die Bestätigung einer bisher schon bestehenden Unbebaubarkeit rechtfertigen, sondern auch den Entzug einer zuvor bestehenden Bebaubarkeit (UA S. 7). Entgegen der Auffassung der Antragsteller (Beschwerdebegründung S. 4) rekurriert das Oberverwaltungsgericht bei dieser Begründung auch nicht mittelbar auf den Gesichtspunkt des Hochwasserschutzes.

4 2. Die Frage,

ob Parkanlagen i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB nur spezifisch als öffentliche Grünflächen festsetzungsfähig sind,

lässt sich - soweit sie entscheidungserheblich ist - ohne Weiteres auf der Grundlage des Gesetzes und der bisherigen Rechtsprechung des Senats beantworten.

5 Der Begriff "Grünfläche" in § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB ist ein Oberbegriff, der die Ausweisung einer Grünanlage als "privat" oder "öffentlich" umfasst. Mit dieser Festsetzung bringt der Plangeber zum Ausdruck, dass lediglich die Anlage und Unterhaltung einer begrünten Fläche gestattet ist (Urteil vom 16. Februar 1973 - BVerwG 4 C 66.69 - BVerwGE 42, 5 <6 f.>). Über die Ausweisung "privat" oder "öffentlich" hinaus muss der Plangeber die Festsetzung nur in dem Maße hinaus konkretisieren, als es für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist (Beschluss vom 27. Juli 1989 - BVerwG 4 NB 19.89 - Buchholz 406.11 § 214 BauGB Nr. 3 S. 2 - juris Rn. 10). Den Fall, dass eine "Grünfläche" lediglich eine begrünte Fläche sein soll, hat der Gesetzgeber selbst beispielhaft mit dem Begriff "Parkanlage" zusammengefasst. Dieser Begriff ist nicht auf die "öffentliche" Parkanlage beschränkt. Auch eine privat angelegte gärtnerische Fläche kann als "private" Grünfläche mit der Bezeichnung "Parkanlage" festgesetzt werden, sofern hierfür ein städtebaulicher Grund vorliegt (Gierke, in: Brügelmann, BauGB, Stand Januar 2010, § 9 Rn. 284; so auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 3. Mai 2010 - 2 A 18.08 - juris Rn. 34; a.A. wohl Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand 2005, § 9 Rn. 129). Ob - wie vom Oberverwaltungsgericht im Hinblick auf den vorhandenen, vom Voreigentümer angelegten, als erhaltenswürdig erachteten Park angenommen - ein besonderer städtebaulicher Grund vorliegt, hängt von den Gegebenheiten im konkreten Fall ab und entzieht sich rechtsgrundsätzlicher Klärung. Auf eben diese Gegebenheiten im konkreten Fall hebt im Übrigen auch der Verwaltungsgerichtshof München in der von der Beschwerde in Bezug genommenen Entscheidung ab (VGH München, Urteil vom 21. Dezember 2010 - 1 N 08.3385 -).

6 3. Die weitere Frage,

ob "Parkanlage" ein für sich allein stehender, auch keiner ergänzenden Festsetzungen bedürfender Typ der Grünanlage i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB und damit als solcher (OVG: "sich selbst erklärend") festsetzungsfähig ist,

stellt sich nicht. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts sind hier auch "flankierende" textliche Festsetzungen (Nr. 4 und 5) in Bezug auf die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern vorhanden (UA S. 16).

7 4. Die Verfahrensrüge im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 138 Nr. 6 VwGO, mit der die Beschwerde geltend macht, das angefochtene Urteil genüge nicht den Begründungsanforderungen gemäß § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO, sowie die Rüge einer Verletzung der Amtsermittlungspflicht genügen nicht den Darlegungsanforderungen gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

8 Der Vorwurf, das Urteil sei nicht begründet, liegt angesichts der Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zur Bedeutung der Grünfläche als erhaltenswürdige Parkanlage neben der Sache.

9 Im Hinblick auf die Aufklärungsrüge zeigen die Antragsteller weder auf, welche Maßnahmen der Aufklärung das Oberverwaltungsgericht unterlassen haben soll, noch wird dargelegt, warum sie ihrerseits nicht in der Lage gewesen wären, das Gericht beispielsweise durch Stellung eines Beweisantrags zu der von ihnen vermissten Sachaufklärung zu veranlassen. Der Sache nach wendet sich die Beschwerde hier nur im Gewande der Verfahrensrüge gegen die Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts, dass es sich bei der Fläche um eine anspruchsvolle gärtnerische Parkanlage handele, die bereits für sich genommen erhaltenswürdig und die die einzige im Plangebiet verbliebene "wertvolle" Freifläche darstelle, mithin städtebauliche Gründe die Festsetzung rechtfertigten. Ein Verfahrensfehler wird damit nicht aufgezeigt.

Mots-clés

land-use planninggreen spaceprivate parkplanning discretionflood protectionprocedural complaintstatement of reasonsduty to investigate

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the complaint raised a fundamental question about taking natural floodplains into account in planning

Solution extraite

The complaint did not show that this issue was decisive for the lower court's judgment.

Motifs extraits

The higher administrative court relied mainly on the existing use and worthiness of preservation of the park area, not on flood protection for the relevant green-space designation.

Question juridique clé

Whether park areas under § 9(1) No. 15 BauGB can only be designated as public green spaces

Solution extraite

No. The term 'green space' is a generic term that also covers private green spaces, including a park area, if a planning reason exists.

Motifs extraits

The statute allows designation of green spaces as private or public; a 'park area' is not limited to public parks, and further specification depends on the concrete planning need.

Question juridique clé

Whether a 'park area' is a self-explanatory type of green space requiring no supplementary text provisions

Solution extraite

The question was not relevant here because supplementary text provisions protecting trees and shrubs were present.

Motifs extraits

The lower court found additional textual provisions on preservation of trees and shrubs, so the designation was not standing alone.

Question juridique clé

Whether the judgment lacked reasons or violated the duty to investigate the facts

Solution extraite

No procedural defect was shown.

Motifs extraits

The lower court adequately explained the preservation-worthy park character, and the applicants failed to specify any omitted investigative measure or a proper evidentiary request.

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