Reasons may be used to interpret an administrative act

BVerwG 3 B 87/10Bverwg / 3e division30 juin 2011Dismissed

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Résumé Omnilex

The Federal Administrative Court dismissed the complaint against denial of leave to appeal. It held that the scope of an administrative act is determined by the objectively understood declaration of intent, and the authority’s reasons may be used to interpret the dispositive part. The claimant’s challenge that the lower court had misread the act was also unsuccessful, because the factual interpretation of administrative acts is only reviewable for errors of logic, general experience, or interpretive rules, and none were demonstrated.

Regeste Omnilex

§§ 133, 157 BGB; Auslegung des Regelungsgehalts eines Verwaltungsakts unter Heranziehung der Begründung. Der Inhalt eines Verwaltungsakts ist nach dem objektiven Erklärungswert zu bestimmen, wie ihn der Empfänger bei verständiger Würdigung verstehen konnte. Maßgeblich sind sämtliche erkennbaren Umstände; die Begründung ist regelmäßig ein wesentlicher, oft unverzichtbarer Auslegungsgesichtspunkt, weil sie den Willen der Behörde und den Zusammenhang zwischen Begründung und Verfügung erläutert. Die Feststellung des Inhalts von Verwaltungsakten ist tatrichterliche Würdigung und revisionsgerichtlich nur auf Verstöße gegen Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Auslegungsregeln überprüfbar (consid. 3 f.).

Texte intégral

BVerwG — 3 B 87/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-06-30

Aktenzeichen: 3 B 87/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 133 BGB, § 157 BGB, § 349 Abs 3 LAG

Vorinstanz: vorgehend VG Düsseldorf, 16. August 2010, Az: 6 K 7397/09, Gerichtsbescheid

Spruchkörper: 3. Senat

Titelzeile

Auslegung des Regelungsgehalts eines Verwaltungsakts; Heranziehung der Begründung

Gründe

1 Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Hauptentschädigung, die ihr und ihrer Mutter als Erben des unmittelbar Geschädigten für festgestellte Wegnahmeschäden an Gesellschaftsanteilen und weiterem Vermögen der ehemaligen Firma ... OHG in N. gewährt worden war. Im Jahr 2003 stellte das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen (LROV) fest, dass Ansprüche nach dem Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz (EALG) bestünden. Mit Bescheid vom 16. Dezember 2008 stellte die Landesdirektion Dresden - Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen - den Betrag der gekürzten Bemessungsgrundlage der Entschädigung für den Gesellschaftsanteil des unmittelbar Geschädigten fest und teilte mit, die nach Abzug des Rückforderungsbetrages verbleibende Entschädigung werde vom Entschädigungsfonds ausgezahlt. In der Begründung des Bescheides wird die Bemessungsgrundlage auch aus den Bemessungsgrundlagen für die Anteile am Grundvermögen und am land- und forstwirtschaftlichen Vermögen berechnet. Der Beklagte, der die Bemessungsgrundlage als vollen Schadensausgleich gemäß § 349 Abs. 3 Lastenausgleichsgesetz (LAG) betrachtete, forderte daraufhin von der Klägerin die Hauptentschädigung durch zwei Rückforderungsbescheide zur Verrechnung zurück. Während des Klageverfahrens fasste die Landesdirektion Dresden Nr. 1 des Bescheides vom 16. Dezember 2008 mit Änderungsbescheid vom 2. März 2010 neu. Die gekürzte Bemessungsgrundlage der Entschädigung wurde nunmehr neben dem Gesellschaftsanteil der OHG auf die geschädigten Anteile am land- und forstwirtschaftlichen Vermögen und am Wohn- und Geschäftsgebäude gestützt. Zur Begründung heißt es, es bestehe Anlass zur Neufassung, um klarzustellen, dass sich der im Entscheidungssatz genannte Betrag aus den Teilbeträgen für alle drei verfahrensgegenständlichen Vermögenswerte ergebe, die in den Gründen zusammengerechnet worden seien. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und bestätigt, dass im Bescheid vom 16. Dezember 2008 alle drei im Schadensfeststellungsverfahren nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz (BFG) angemeldeten Vermögenswerte zugrunde gelegt worden seien.

2 Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Gerichtsbescheid bleibt ohne Erfolg.

3 1. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache nicht zu. Die Klägerin will im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geklärt wissen, ob bei der Auslegung des Entscheidungssatzes eines Verwaltungsakts die zur Begründung gegebenen Ausführungen des Verwaltungsakts heranzuziehen sind. Es bedarf indes keines Revisionsverfahrens, um diese Frage im Sinne des angefochtenen Urteils zu bejahen. Der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts ist entsprechend den zu den §§ 133, 157 BGB entwickelten Regeln zu ermitteln. Dabei ist der erklärte Wille maßgebend, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte (stRspr, vgl. Beschluss vom 4. Dezember 2008 - BVerwG 2 B 60.08 - juris Rn. 2 m.w.N.). Bei der Ermittlung dieses objektiven Erklärungswertes sind alle dem Empfänger bekannten oder erkennbaren Umstände heranzuziehen, insbesondere auch die Begründung des Verwaltungsakts (vgl. Urteil vom 18. Juni 1980 - BVerwG 6 C 55.79 - BVerwGE 60, 223 <228 f.> = Buchholz 448.0 § 25a WPflG Nr. 2). Sie hat einen, von der Klägerin zu Unrecht in Abrede gestellten, unmittelbaren Zusammenhang mit dem Regelungsgehalt; denn die Begründung ist die Erläuterung der Behörde, warum sie den verfügenden Teil ihres Verwaltungsakts so und nicht anders erlassen hat. Die Begründung bestimmt damit den Inhalt der getroffenen Regelung mit, sodass sie in aller Regel unverzichtbares Auslegungskriterium ist (vgl. U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 7. Auflage 2008, § 39 Rn. 26 m.w.N.). Dies gilt etwa in Fällen, in denen ein im Entscheidungssatz ausgeworfener Betrag (hier: die Bemessungsgrundlage) durch Berechnungen im Begründungsteil des Verwaltungsakts verdeutlicht wird.

4 2. Die Beschwerde hat auch dann keinen Erfolg, wenn man annimmt, die Klägerin mache sinngemäß einen Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend, indem sie rügt, das Verwaltungsgericht habe den Bescheid des LROV in der Fassung des Änderungsbescheides der Landesdirektion Dresden falsch ausgelegt. Die Feststellung des Inhalts von Verwaltungsakten ist grundsätzlich Tatsachenermittlung. Für das Revisionsgericht sind die tatrichterlichen Feststellungen über den Wortlaut von Bescheiden, ihren Erklärungswert und ihre Begleitumstände bindend. Das Ergebnis dieser Feststellung ist revisionsgerichtlich nur darauf überprüfbar, ob allgemeine Erfahrungssätze, Denkgesetze oder Auslegungsregeln verletzt sind (Urteile vom 4. Dezember 2001 - BVerwG 4 C 2.00 - BVerwGE 115, 274 <280> = Buchholz 406.27 § 31 BBergG Nr. 2 und vom 24. März 2011 - BVerwG 3 C 23.10 - juris Rn. 11 m.w.N.). Für einen solchen Verstoß legt die Beschwerde nichts dar.

Mots-clés

administrative actinterpretationreasonsobjective addressee understandingnon-admission complaintreview standard

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the operative part of an administrative act may be interpreted using the reasons stated in the act.

Solution extraite

Yes. The content of an administrative act is determined by the objectively understood declaration of intent; the reasons are a relevant interpretive aid and may define the content of the rule made.

Motifs extraits

Interpretation follows the principles developed for §§ 133 and 157 BGB. All circumstances recognizable to the addressee must be considered, especially the reasoning, which explains why the authority adopted the dispositive part in that form.

Question juridique clé

Whether the administrative court committed a reviewable procedural error by allegedly misinterpreting the administrative act.

Solution extraite

No. Determining the content of administrative acts is primarily a factual finding; appellate review is limited to violations of general experience rules, logic, or interpretive rules, none of which were shown.

Motifs extraits

The complaint did not substantiate any such violation.

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