No revision for failure to return case to chamber

BVerwG 3 B 42/11Bverwg / 3e division13 juil. 2011Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The municipality sought leave to appeal against the Administrative Court of Berlin's dismissal of its action concerning allocation of liabilities following restitution of former city-farm land. It argued that the lower court wrongly refused to return the case from the single judge to the chamber and had misapplied prior Federal Administrative Court case law. The Federal Administrative Court held that the alleged defect in the return decision did not amount to a reviewable procedural error and that, in any event, no proper statutory ground for leave to appeal was substantiated. The complaint was dismissed.

Regeste Omnilex

§ 132 Abs. 2 Nr. 3, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO; Rückübertragung vom Einzelrichter auf die Kammer: Die unterlassene oder fehlerhafte Rückübertragung begründet für sich allein keinen rügefähigen Verfahrensmangel. Wegen der Unanfechtbarkeit der Übertragung und Rückübertragung nach § 6 Abs. 4 VwGO kann ein Rechtsmittel nicht auf einen bloßen Verstoß gegen § 6 VwGO gestützt werden. Eine Zulassung kommt nur in Betracht, wenn der Verfahrensfehler zugleich verfassungsrechtliche Gewährleistungen verletzt, namentlich die Garantie des gesetzlichen Richters; daran fehlt es, wenn die beanstandete Rückübertragungsanregung wegen Wegfalls ihres Anlasses gegenstandslos geworden ist. Eine Divergenzrüge erfordert voneinander abweichende, jeweils tragende Rechtssätze und wird nicht durch die Behauptung einer fehlerhaften Anwendung von Rechtsprechung oder eines Subsumtionsfehlers dargetan.

Texte intégral

BVerwG — 3 B 42/11, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-07-13

Aktenzeichen: 3 B 42/11

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 6 Abs 3 VwGO, § 6 Abs 4 VwGO, § 132 Abs 2 Nr 3 VwGO

Vorinstanz: vorgehend VG Berlin, 4. März 2011, Az: 29 K 133.10, Urteil

Spruchkörper: 3. Senat

Titelzeile

Verfahrensmangel; unterlassene Rückübertragung vom Einzelrichter auf die Kammer

Gründe

1 Die klagende Stadt wendet sich gegen die Zuordnung von Verbindlichkeiten, welche die Beklagte im Gefolge einer bestandskräftigen Restitution von Grundstücken ehemaliger Stadtgüter vorgenommen hat. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil es sich bei der Grundstücksrückübertragung um eine Unternehmensresterestitution gehandelt habe, die nach dem im Vermögenszuordnungsrecht entsprechend anwendbaren § 6 Abs. 6a Satz 2 des Vermögensgesetzes - VermG - gegen Zahlung eines Betrages in Höhe der dem Vermögensgegenstand direkt zurechenbaren Verbindlichkeiten des Verfügungsberechtigten erfolge, und kein Zweifel daran bestehe, dass die geltend gemachten Forderungen den restituierten Flächen zuzurechnen seien.

2 Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ohne Erfolg. Die als verfahrensfehlerhaft gerügte unterlassene Rückübertragung des Rechtsstreits auf die Kammer rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (1.). Weitere Revisionszulassungsgründe hat die Klägerin nicht in der erforderlichen Weise bezeichnet (2.).

3 1. Die Klägerin beanstandet, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag der Beigeladenen, den Rechtsstreit vom Einzelrichter zurück auf die Kammer zu übertragen, nicht gefolgt sei, ohne die Ablehnung nachvollziehbar zu begründen.

4 Soweit dieser Vortrag ausschließlich eine fehlerhafte Anwendung des § 6 Abs. 3 VwGO zum Gegenstand hat, wird kein rügefähiger Verfahrensmangel dargetan. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die sich der Senat zu eigen gemacht hat (zuletzt Beschluss vom 26. April 2010 - BVerwG 3 B 21.10), ist aus der in § 6 Abs. 4 VwGO getroffenen Gesamtregelung, wonach die Übertragung auf den Einzelrichter ebenso wie die Rückübertragung auf die Kammer unanfechtbar ist (Satz 1) und auf eine unterlassene Übertragung ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden kann (Satz 2), ersichtlich, dass Verstöße gegen § 6 VwGO allein nicht zum Erfolg eines Rechtsmittels führen sollen. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn der Verfahrensverstoß zugleich eine Verletzung der prozessualen Gewährleistungen der Verfassung darstellt (Urteil vom 10. November 1999 - BVerwG 6 C 30.98 - BVerwGE 110, 40 = Buchholz 448.0 § 3 WPflG Nr. 21 m.w.N.). Insoweit mag zugunsten der Klägerin unterstellt werden, dass sie mit ihrem Hinweis auf eine mangels Begründung nicht nachvollziehbare Entscheidung über das Rückübertragungsbegehren sinngemäß eine Entziehung des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG rügen will. Eine solche Rüge ginge jedoch bereits daran vorbei, dass die - von der Beigeladenen selbst lediglich als Bitte bezeichnete - Anregung, die Sache auf die Kammer zurückzuübertragen, daran geknüpft war, dass das Verwaltungsgericht ausweislich eines richterlichen Hinweises vom 31. Januar 2011 grundsätzliche Überlegungen zur Höhe der zuzuordnenden Verbindlichkeiten im Hinblick auf einen Forderungskauf zu einem geringeren als dem valutierenden Betrag anstellen wollte. Da das Verwaltungsgericht seine Überlegungen zu einer Beschränkung der Zuordnung dann aber verworfen hat (siehe S. 6 der Entscheidungsgründe), war aus der Sicht der durch die Zuordnung begünstigten Beigeladenen der Anlass für ihre Anregung entfallen, so dass auch das Verwaltungsgericht keine Notwendigkeit mehr sehen musste, sich mit diesem Begehren auseinanderzusetzen oder gar eine Begründung dafür zu geben, warum es der Anregung nicht folgte.

5 Abgesehen davon ist zweifelhaft, mag hier aber im Ergebnis dahingestellt bleiben, ob es nicht allein Sache der Beigeladenen wäre, eine verfahrensfehlerhafte Ablehnung ihres Rückübertragungsbegehrens geltend zu machen.

6 2. Mit ihrem gesamten übrigen Beschwerdevorbringen wendet sich die Klägerin in der Art einer Berufungsbegründung gegen die tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts, ohne einen der in § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO genannten Gründe, die allein eine Zulassung der Revision rechtfertigen können, in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotenen Weise herauszuarbeiten oder zu bezeichnen. Das gilt auch, soweit sie beanstandet, dass das Verwaltungsgericht die vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 18. Januar 2001 - BVerwG 3 C 7.00 - (BVerwGE 112, 351) aufgestellten Grundsätze nicht richtig angewendet habe; denn eine rügefähige Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voneinander abweichende, die jeweiligen Entscheidungen tragende Rechtssätze voraus. Sie wird durch die Behauptung eines bloßen Subsumtionsfehlers nicht dargelegt.

7 Von einer weiteren Begründung seines Beschlusses sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab.

Mots-clés

leave to appealsingle judgereturn to chamberprocedural defectlawful judgedivergencesubsumption error

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the alleged failure to return the case from the single judge to the chamber constitutes a reviewable procedural defect.

Solution extraite

No reviewable procedural defect was shown; the refusal did not justify leave to appeal.

Motifs extraits

Under § 6 VwGO, transfers to the single judge and returns to the chamber are unappealable, and violations of § 6 VwGO alone are not meant to support a remedy. A constitutional violation would be required, but the circumstances did not indicate deprivation of the lawful judge because the chamber-return request lost its basis once the court abandoned the contemplated limitation of liability allocation.

Question juridique clé

Whether any other ground for leave to appeal was sufficiently identified.

Solution extraite

No. The complaint merely attacked the lower court's factual and legal assessment and did not properly identify a statutory ground for leave.

Motifs extraits

A diverging legal proposition is required for divergence; alleging only a misapplication of precedent or a mere error in subsumption is insufficient under § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

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