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BVerwG 1 B 7/11 ΓÇó Reinstatement requires proper office organization for appeal deadlines
BVerwG 1 B 7/11Bverwg / 1re division23 juin 2011Dismissed
The Federal Administrative Court held that the plaintiff’s non-admission complaint was inadmissible because the statement of grounds was filed after the deadline. Reinstatement was refused. The Court found that the process representative had not shown a lack of fault: counsel must ensure reliable recording of the date of service and proper control of appeal deadlines. An office incoming stamp cannot replace a separate note of service in the file, particularly where service is effected by acknowledgment of receipt. The plaintiff’s explanation of the office routine did not establish an unavoidable deadline failure.
§ 60 VwGO; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass die Fristversäumnis trotz zumutbarer Sorgfalt unverschuldet eingetreten ist. Der Prozessbevollmächtigte hat durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass der für den Fristlauf maßgebliche Zustellungszeitpunkt in den Handakten eindeutig vermerkt und die Frist zuverlässig kontrolliert wird; ein bloßer Eingangsstempel des Büros genügt hierfür nicht, namentlich bei Zustellung gegen Empfangsbekenntnis. Die Begründungsfrist der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO verlangt daher eine besonders verlässliche Fristenorganisation; fehlt es an substantiierter Darlegung einer ordnungsgemäßen Kanzleiorganisation und Kontrolle, scheidet Wiedereinsetzung aus (vgl. consid. 3-6).
Entscheidungsdatum: 2011-06-23
Aktenzeichen: 1 B 7/11
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 60 VwGO
Vorinstanz: vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 27. Januar 2011, Az: 11 A 134/10, Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Sorgfaltsanforderungen an einen Prozessbevollmächtigten
1 Die Beschwerde ist unzulässig, denn sie ist nicht rechtzeitig innerhalb der Frist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet worden. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann dem Kläger nicht gewährt werden.
2 Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs ist dem Prozessbevollmächtigten am 1. Februar 2011 zugestellt worden. Das ergibt sich aus dem im Original in den Gerichtsakten befindlichen Empfangsbekenntnis, das der Prozessbevollmächtigte handschriftlich mit dem Datum "01.02.11" und seiner Unterschrift versehen hat und das laut Eingangsstempel des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs am 2. Februar 2011 beim Berufungsgericht eingegangen ist. Demzufolge ist die Frist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO am 2. Februar 2011 angelaufen und am Freitag, den 1. April 2011 abgelaufen. Der Schriftsatz zur Begründung der Beschwerde ist aber erst am Montag, den 4. April 2011 beim Berufungsgericht eingegangen. Damit ist die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde versäumt.
3 Eine Wiedereinsetzung setzt nach § 60 Abs. 1 VwGO voraus, dass der Betroffene ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten; das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten wird ihm zugerechnet (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO). Die Wiedereinsetzungsgründe, d.h. sämtliche Umstände, die für die Frage von Bedeutung sind, auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zu der Fristversäumnis gekommen ist, müssen bei einem Wiedereinsetzungsgesuch grundsätzlich innerhalb der Antragsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO dargelegt werden. Erforderlich ist eine rechtzeitige substantiierte und schlüssige Darstellung der für die unverschuldete Fristsäumnis wesentlichen Tatsachen (Beschlüsse vom 6. Dezember 2000 - BVerwG 2 B 57.00 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 236 und vom 3. Februar 1993 - BVerwG 6 B 4.93 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 183). Diesem Maßstab genügt das Vorbringen des Klägers zu den Umständen der Fristversäumnis nicht.
4 Der Prozessbevollmächtigte hat zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrags geltend gemacht, die eingegangene Beschlussausfertigung und das Begleitschreiben des Berufungsgerichts seien mit dem Eingangsstempel seiner Kanzlei vom 2. Februar 2011 versehen worden. Eingangsstempel und Fristnotierungen würden von hierzu besonders geschultem Personal (hier: Frau H.-S.) vorgenommen. Empfangsbekenntnisse würden zusammen mit dem Vorgang und der Handakte dem Unterzeichner vorgelegt; er gebe diese nach der Unterschrift zusammen mit der Handakte und dem Vorgang zur Fristnotierung zurück an das hierfür besonders geschulte Personal. Dieser tagesübliche Ablauf habe bisher noch nie zu der hier aufgetretenen Situation geführt, dass das in der Handakte befindliche Original den Eingangsstempel eines Datums trage, auf dessen Grundlage das hierzu besonders geschulte Personal die Fristnotierung vornehme, das Empfangsbekenntnis jedoch offenbar einen Tag zuvor bereits von ihm unterzeichnet worden sei. Auch nach intensiven Besprechungen mit dem sorgfältig geschulten Kanzleipersonal bleibe es für ihn unverständlich, wie es zu dieser Abweichung zwischen Empfangsbekenntnis und Eingangsstempel habe kommen können. Dieses glaubhafte Vorbringen genügt nicht den o.g. Anforderungen, denn es lässt nicht erkennen, dass der Kläger unverschuldet daran gehindert war, die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde einzuhalten.
5 Ein Rechtsanwalt hat durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig erstellt wird und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Dabei kann er zwar die Feststellung, Berechnung und Notierung einfacher und in seinem Büro geläufiger Fristen gut ausgebildeten und sorgfältig überwachten Angestellten überlassen. Dazu zählt jedoch die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) nicht, da sie teilweise abweichend von entsprechenden Fristen in anderen Prozessordnungen geregelt ist und die Führung von Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im Allgemeinen für Rechtsanwälte keine Routineangelegenheit ist (Beschlüsse vom 15. August 1994 - BVerwG 11 B 68.94 - BayVBl 1995, 123 und vom 25. März 1998 - BVerwG 9 B 806.97
6 Diesen Sorgfaltsanforderungen genügt die von dem Prozessbevollmächtigten beschriebene Vorgehensweise in seiner Kanzlei nicht. Denn sein Vorbringen lässt nicht erkennen, dass er den Zustellungszeitpunkt auf eine andere Weise als durch den Eingangsstempel auf dem Beschluss und dem Begleitschreiben hat dokumentieren lassen. Bei dem von ihm beschriebenen tagesüblichen Ablauf in der Kanzlei hätte er sich bei Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses von der Fixierung des darin angegebenen Zustellungszeitpunkts in den Handakten vergewissern müssen. Schließlich fehlt jeder Vortrag dazu, in welcher Weise der Prozessbevollmächtigte in seiner Kanzlei die Fixierung des maßgeblichen Zeitpunkts der Zustellung von Entscheidungen und die Notierung von Fristen kontrolliert. In dem Fehlen einer stichprobenartigen Überwachung liegt ein entscheidender Organisationsmangel (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. November 2002 - VI ZR 399/01 - NJW 2003, 435 und vom 10. Oktober 1991 - VII ZB 4/91 - NJW 1992, 574).