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BVerwG 7 PKH 9/11 ΓÇó PKH denied in non-admission complaint over recusal motion
BVerwG 7 PKH 9/11Bverwg / Division 74 mai 2011Dismissed
The Federal Administrative Court denied the claimant’s application for legal aid and appointment of counsel for a planned complaint against the refusal of leave to appeal. The court held that the intended proceedings had no sufficient prospect of success because no cognizable ground for leave under Section 132(2) VwGO had been shown. The claimant’s main argument was that the Higher Administrative Court had failed to rule on a further recusal motion. The court accepted that such an omission can in principle be raised in a non-admission complaint, but held that the later motion merely repeated earlier objections and was therefore inadmissible. No separate decision was required.
§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO, § 121 Abs. 1 ZPO; non-admission complaint and procedural defect based on failure to decide a recusal motion: legal aid for a planned complaint is granted only if the intended remedy shows, at least in outline, a plausible ground for leave under § 132 Abs. 2 VwGO. A procedural complaint that the appellate court did not decide a recusal request can in principle be raised by non-admission complaint (consid. 3), but no reviewable defect exists where the later request is merely repetitive and hence inadmissible; in such a case, no separate decision is required. The court further notes that an already decided recusal motion, even if followed by renewed objections based on the same reasons, does not oblige the court to issue another ruling (consid. 4).
Entscheidungsdatum: 2011-05-04
Aktenzeichen: 7 PKH 9/11
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 132 Abs 2 Nr 3 VwGO, § 54 VwGO
Vorinstanz: vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 27. Januar 2011, Az: OVG 12 B 69.07, Urteilvorgehend VG Berlin, 12. Oktober 2007, Az: 2 A 136.05
Spruchkörper: 7. Senat
Nichtzulassungsbeschwerde; fehlende Bescheidung eines Befangenheitsantrags
Die Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe über einen gestellten Befangenheitsantrag nicht entschieden, kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht werden.
1 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen; denn die beabsichtigte weitere Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO).
2 Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn davon ausgegangen werden kann, dass ein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Dabei müssen die Voraussetzungen einer Grundsatz-, einer Divergenz- oder einer Verfahrensrüge so weit dargetan werden, wie dies ohne anwaltlichen Beistand möglich und zumutbar ist. Zwar kann von dem anwaltlich nicht vertretenen Beteiligten, der einen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellt, nicht verlangt werden, dass er die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darlegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder den Verfahrensmangel in der Weise bezeichnet, wie dies gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde selbst erforderlich wäre. Geboten ist aber, dass sich aus der in der Beschwerdefrist vorgelegten Begründung des Prozesskostenhilfegesuchs das Vorliegen eines Zulassungsgrundes zumindest in groben Zügen erkennen lässt (vgl. Beschlüsse vom 8. September 2008 - BVerwG 3 PKH 3.08 - juris Rn. 3, vom 13. September 1989 - BVerwG 1 ER 619.89 - Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 20 und vom 17. September 1964 - BVerwG 8 B 57.64 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 34). Daran fehlt es hier. Für den allein geltend gemachten Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nichts ersichtlich.
3 Der Kläger beanstandet, dass das Oberverwaltungsgericht über einen von ihm gestellten - weiteren - Befangenheitsantrag nicht vorab durch gesonderten Beschluss entschieden, sondern diesen verfahrensfehlerhaft übergangen habe. Im Gegensatz zur Behauptung einer fehlerhaften Ablehnung eines Befangenheitsantrags, die als unanfechtbare Vorentscheidung (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 557 Abs. 2 ZPO) der Überprüfung durch das Revisionsgericht nur ausnahmsweise - im Falle von Willkür oder vergleichbar schweren Mängeln - zugänglich ist (vgl. Beschlüsse vom 15. Mai 2008 - BVerwG 2 B 77.07 - NVwZ 2008, 1025 <juris Rn. 6> und vom 21. März 2000 - BVerwG 7 B 36.00 - juris Rn. 4), kann eine solche Rüge zwar grundsätzlich mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht werden (vgl. hierzu BFH, Beschlüsse vom 17. Mai 2010 - VII B 254/09 - BFH/NV 2010, 1835 <juris Rn. 8> und vom 14. Februar 2002 - I B 109, 111, 113/00 - BFH/NV 2002, 1161 <juris Rn. 9> m.w.N.). Die Vorgehensweise des Oberverwaltungsgerichts begegnet aber keinen rechtlichen Bedenken.
4 Der Kläger hat gegen die zur Entscheidung berufenen Berufsrichter mit Schriftsatz vom 13. August 2010 einen Befangenheitsantrag gestellt, den das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 1. Oktober 2010 zurückgewiesen hat. Dabei ist das Oberverwaltungsgericht auch auf den Schriftsatz des Klägers vom 17. September 2010 eingegangen, mit dem die Richter aufgrund ihrer dienstlichen Äußerungen zum Befangenheitsantrag, die den Anforderungen des § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 44 Abs. 3 ZPO nicht entsprächen, erneut wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden waren. Es hat ausgeführt, dass für die Einholung weiterer dienstlicher Äußerungen kein Anlass bestehe; mit den abgegebenen dienstlichen Äußerungen liege eine ausreichende Grundlage für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch vor. Mit Schriftsatz vom 26. Januar 2011 hat der Kläger "weiter die Zusammensetzung des Senats (gerügt), da über der 2. Ablehnungsantrag vom 17. September 2010 nicht beachtet wurde und hierzu auch keine richterlichen Stellungnahmen vorliegen". Hierauf hat sich der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung bezogen. Das Oberverwaltungsgericht hat sich ungeachtet dieses Vorbringens an einer Verhandlung und Entscheidung nicht gehindert gesehen, da die vorgebrachten Einwände bereits Gegenstand des Beschlusses vom 1. Oktober 2010 gewesen seien und demnach für eine erneute Entscheidung über den Ablehnungsantrag kein Raum sei. Das ist nicht zu beanstanden. Denn über unzulässige Befangenheitsanträge muss nicht gesondert entschieden werden. Unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch insbesondere auch dann, wenn es - wie hier - lediglich wiederholt wird (vgl. bereits BVerfG, Beschluss vom 2. November 1960 - 2 BvR 473/60 - BVerfGE 11, 343 <348> sowie Kammerbeschluss vom 6. Mai 2010 - 1 BvR 96/10 - NVwZ-RR 2010, 545 <juris Rn. 24>; BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 1972 - BVerwG 2 B 33.71/ 2 C 16.71 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 10).