Beihilfefähigkeit dentin-adhesive fillings at 2.3 factor

BVerwG 2 B 55/10Bverwg / 2e division5 janv. 2011Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Administrative Court rejected the administration’s complaint seeking admission of revision against a judgment ordering full beihilfe for dentin-adhesive composite fillings. It held that the central questions were already clarified by settled civil-law case law: analogous billing under GOZ §§ 6(2) and 5(2) permits the dentist to set a 2.3 multiplier within equitable discretion, and such billing is not unreasonable merely because the fee was calculated by analogy. No separate justification was required for the threshold factor in this context.

Regeste Omnilex

§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; beihilferechtliche Angemessenheit dentaler Aufwendungen nach dem Gebührenrecht; Fragen der Analogabrechnung nach § 6 Abs. 2 GOZ und der Bemessung des Steigerungsfaktors nach § 5 Abs. 2 GOZ sind grundsätzlich nach der zivilgerichtlichen Auslegung des Gebührenrechts zu beurteilen. Ist durch die Rechtsprechung geklärt, dass eine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung analog nach den maßgeblichen GOZ-Ziffern abgerechnet werden darf und der Schwellenwert von 2,3 bei durchschnittlicher Schwierigkeit innerhalb billigen Ermessens liegt, fehlt es an grundsätzlicher Bedeutung. Eine besondere Begründungspflicht besteht bei bloßer Schwellenwertanwendung nicht; sie setzt erst bei Überschreitung ein (consid. 4-11).

Texte intégral

BVerwG — 2 B 55/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-01-05

Aktenzeichen: 2 B 55/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 6 Abs 2 Nr 215 GOZ 1987, § 6 Abs 2 Nr 216 GOZ 1987, § 6 Abs 2 Nr 217 GOZ 1987, § 5 Abs 2 GOZ 1987, § 5 Abs 1 BBhV

Vorinstanz: vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 26. April 2010, Az: 14 BV 08.915, Urteil

Spruchkörper: 2. Senat

Titelzeile

Beihilfefähigkeit; Aufwendungen für die zahnärztliche Versorgung mit dentin-adhäsiven Kunststofffüllungen; Angemessenheit

Gründe

1 I. Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2 1. Die Beklagte hatte die Erstattung von Aufwendungen für eine zahnärztliche Behandlung in Anwendung der Dentin-Adhäsiv-Technik insoweit abgelehnt, als bei der Bemessung der Gebühr der auf der Grundlage der Ziffer 217 der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) berechnete Gebührensatz mit einem höheren Steigerungsfaktor als 1,5 multipliziert worden war. Die Vorinstanzen haben sie verpflichtet, für die Aufwendungen in voller Höhe Beihilfe zu leisten. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es sei allgemein anerkannt, dass die Gebührenbemessung von Leistungen der dentin-adhäsiven oder multiadhäsiven Kompositrestauration analog der Ziffern 214 bis 217 des Gebührenverzeichnisses zur GOZ erfolge. Streitig sei nur der Steigerungsfaktor von 2,3. An der Rechtsauffassung, die Anwendung eines Steigerungsfaktors von 2,3 sei ohne nähere Begründung nicht angemessen, werde nicht festgehalten. Vielmehr sei auch hier der Steigerungsfaktor innerhalb der Regelspanne zwischen den Steigerungsfaktoren 1 und 2,3 nach billigem Ermessen zu bestimmen und nicht grundsätzlich gesondert zu begründen. Die Regelspanne der Steigerungssätze stelle auch bei einer analogen Anwendung der Ziffern 214 bis 217 des Gebührenverzeichnisses eine ausreichende Bandbreite für die sachgerechte Einordnung der Leistungen in Dentin-Adhäsiv-Technik zur Verfügung. Nur bei substantiierten Einwendungen gegen die Anwendung des Steigerungsfaktors von 2,3 im Einzelfall sei zu erläutern, dass dieser sachgerecht sei.

3 2. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage,

ob die Aufwendungen für die zahnärztliche Versorgung mit dentin-adhäsiven Kunststofffüllungen angemessen im Sinne von § 5 Abs. 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (BhV) und damit beihilfefähig sind, wenn der Zahnarzt gemäß § 6 Abs. 2 der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) analog den Ziffern 215 bis 217 abrechnet und dabei ohne nähere Begründung einen Steigerungsfaktor von 2,3 zugrundelegt,

rechtfertigt die Durchführung eines Revisionsverfahrens nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht, weil die Frage auf der Grundlage der Rechtsprechung des Senats zum Begriff der beihilferechtlichen Angemessenheit im Hinblick auf das ärztliche Gebührenrecht bereits geklärt ist.

4 Nach beihilferechtlichen Grundsätzen sind Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und der Höhe nach angemessen sind und die Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Bei der Behandlung durch Ärzte beurteilt sich die Angemessenheit der Honorarforderung ausschließlich nach dem Gebührenrahmen der maßgebenden ärztlichen Gebührenordnung. Für die Entscheidung, ob nach den Maßstäben des Beihilferechts Aufwendungen für ärztliche Leistungen angemessen sind, ist die Auslegung des ärztlichen Gebührenrechts durch die Zivilgerichte maßgebend (Urteil vom 20. März 2008 - BVerwG 2 C 19.06 - Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 18 Rn. 18 m.w.N., vgl. auch Urteil vom 16. Dezember 2009 - BVerwG 2 C 79.08 - Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 20).

5 In der Rechtsprechung der Zivilgerichte ist geklärt, nach welchen Grundsätzen zahnärztliche Behandlungen nach der Dentin-Adhäsiv-Methode abzurechnen sind: Der Bundesgerichtshof hat für die Prüfung der Gleichwertigkeit einer Leistung nach der Dentin-Adhäsiv-Technik mit einer Leistung des Gebührenverzeichnisses im Sinne von § 6 Abs. 2 GOZ entschieden, dass neben der Vergleichbarkeit der Art der ausgeführten Leistung, bei der das Ziel der Leistung oder der Ablauf der Behandlung im Vordergrund stehen, grundsätzlich gleichrangig auch Kosten- und Zeitaufwand zu berücksichtigen seien, da es bei der Analogberechnung darum gehe, den Zahnarzt für eine nicht in das Gebührenverzeichnis aufgenommene Leistung leistungsgerecht zu honorieren (BGH, Urteil vom 23. Januar 2003 - III ZR 161/02 - juris Rn. 11 = NJW-RR 2003, 636).

6 Die Vergleichbarkeit einzelner Leistungen mit solchen des Gebührenverzeichnisses nach Art, Kosten- und Zeitaufwand ist hiernach im Wesentlichen eine zahnmedizinische Fachfrage und über die Einholung von fachwissenschaftlichen Gutachten zu klären (BGH, a.a.O. Rn. 8). Ein entsprechendes Gutachten ist in der Folge der zurückverweisenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs durch das Tatsachengericht eingeholt worden.

7 Vor diesem Hintergrund haben die Zivilgerichte die von der Beklagten erläuternd formulierte Teilfrage,

welche Anforderungen an die von § 6 Absatz 2 GOZ vorausgesetzte Gleichwertigkeit der Leistung gestellt sind,

konkret für die Gleichwertigkeit von Leistungen der Dentin-Adhäsiv -Technik mit Leistungen nach dem Gebührenverzeichnis beantwortet. Im Übrigen ist diese zivilrechtliche Frage nicht geeignet, die grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu begründen.

8 Gleiches gilt für die von der Beschwerde weiter formulierte Teilfrage,

wie § 6 Absatz 2 GOZ anzuwenden ist, wenn die nicht im Gebührenverzeichnis aufgenommene Leistung mit mehr als einer Leistung vergleichbar ist, die im Gebührenverzeichnis mit unterschiedlichen Gebühren ausgewiesen sind (hier: Ziffern 205, 207, 209, 211 und 218 - plastische Aufbaufüllungen - oder Ziffern 215 bis 217 - Einlagefüllungen -).

9 Auch hierbei handelt es sich um eine zivilrechtliche Frage, deren Beantwortung den Zivilgerichten obliegt. Im Übrigen haben diese die Gleichwertigkeit zahnärztlicher Leistungen nach der Dentin-Adhäsiv-Methode mit Leistungen zur Einbringung von Einlagefüllungen (Inlays) bejaht und damit entschieden, dass die hier fraglichen Leistungen mit den Gebührenziffern 215 bis 217 gleichwertig sind (vgl. LG Frankfurt am Main, Urteil vom 24. November 2004 - 2 - 16 S 173/99 - S. 10 - 12 der Entscheidungsgründe)

10 Danach würde sich auch die Teilfrage,

welche Maßgaben sich daraus ergeben, dass die Gebühr in diesem Fall nur "entsprechend ... berechnet" wird,

aufgrund ihrer zivilrechtlichen Natur in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Im Übrigen stellt § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ die Bestimmung des Steigerungsfaktors in das billige Ermessen des die Rechnung erstellenden Zahnarztes. Ein Ermessensfehlgebrauch liegt nicht darin, dass ärztliche Leistungen von durchschnittlicher Schwierigkeit mit dem Schwellenwert eines 2,3-fachen Steigerungsfaktors abgerechnet werden (BGH, Urteil vom 8. November 2007 - III ZR 54/07 - BGHZ 174, 101 <107 f., 110> zum inhaltsgleichen § 5 Abs. 2 Satz 4 GOÄ). Der eindeutige Wortlaut des § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ sieht keine abweichenden Bestimmungen des Schwellenwertes für den Fall vor, dass die in die Berechnung eingeflossene Punktzahl nach einer dieser gleichwertigen Leistung im Sinne von § 6 Abs. 2 GOZ bestimmt worden ist. Für diesen Fall sieht die Norm auch keine Begründungspflicht vor, die § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ ausdrücklich erst bei der Überschreitung des Schwellenwertes eingreifen lässt.

11 Ist hiernach eine Überschreitung des billigen Ermessens des Zahnarztes bei der Entscheidung für den Steigerungsfaktor 2,3 für Leistungen von durchschnittlicher Schwierigkeit nicht anzunehmen, so handelt es sich um eine vertretbare Auslegung des zahnärztlichen Gebührenrechtes, die damit auch zu einer Gebühr von im Sinne des Beihilferechtes angemessener Höhe führt. Eine dem ärztlichen Gebührenrecht entsprechende Berechnung wird nicht deshalb beihilferechtlich unangemessen, weil Verwaltungsvorschriften des beihilfepflichtigen Dienstherren eine vom ärztlichen Gebührenrecht nach der Auslegung der Zivilgerichte abweichende Berechnungsmethode verlangen. Denn damit würde der Dienstherr seine Kompetenz zum Erlass norminterpretierender Verwaltungsvorschriften überschreiten. Im Hinblick auf die zivilgerichtliche Rechtsprechung ist die Auslegung des einschlägigen Gebührenrechts auch nicht mehr in dem Sinn zweifelhaft, dass erst ein Erlass des beihilfepflichtigen Dienstherrn für Klarheit sorgen müsste (vgl. auch Urteil vom 16. Dezember 2009 - BVerwG 2 C 79.08 - Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 20).

Mots-clés

beihilfedental feesanalogical billingreasonablenesssteering factorfundamental importance

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether revision should be admitted because the beihilfefähigkeit of dentin-adhesive composite fillings billed by analogy under GOZ numbers 215-217 at a 2.3 factor raises a question of fundamental importance.

Solution extraite

No. The question was already settled by the court's case law on beihilferechtliche Angemessenheit and by civil-law case law on analogous billing under the GOZ.

Motifs extraits

For beihilfe purposes, medical expenses are admissible if necessary and reasonable in amount. Reasonableness follows the applicable fee schedule as interpreted by the civil courts. Those courts had already clarified both the analogy under § 6 Abs. 2 GOZ and the dentist's discretion under § 5 Abs. 2 GOZ; therefore no unresolved question justified revision.

Question juridique clé

Whether billing dentin-adhesive fillings analogously under GOZ numbers 215-217 with a 2.3 factor is unreasonable without separate justification.

Solution extraite

No. A 2.3 factor lies within the dentist's reasonable discretion for services of average difficulty and does not require a separate justification in this setting.

Motifs extraits

§ 5 Abs. 2 GOZ leaves the multiplier to the dentist's equitable discretion; the norm contains no special rule for analogous billing under § 6 Abs. 2 GOZ, and the duty to justify only arises when the threshold is exceeded. A fee calculated in accordance with the fee schedule remains reasonable for beihilfe purposes.

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