Wild park not privileged in the outer area

BVerwG 4 B 17/10Bverwg / 4e division25 août 2010Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Administrative Court rejected the complaint against non-admission of the revision. It upheld the Bavarian Administrative Court's view that the planned wild park was not privileged in the outer area under § 35(1) No. 4 BauGB, chiefly because the integrated gastronomy with around 100 indoor and outdoor seats was a substantial part of the project and would create, rather than satisfy, an objectively necessary supply need. Arguments about educational purpose, profit motive, existing buildings, and the planning requirement did not justify leave to appeal.

Regeste Omnilex

§ 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB; privilegierte Außenbereichsvorhaben; objektiv notwendige Versorgung; ein Vorhaben ist nicht privilegiert, wenn es nicht einer objektiv notwendigen Versorgung dient, sondern die besondere Erholungseignung des Standorts zur Nachfragegenerierung ausnutzt. Maßgeblich ist die Prägung des Gesamtvorhabens; eine mitprägende Gastronomie kann den Privilegierungsrahmen überschreiten, wenn sie den Bedarf erst durch das Vorhaben schafft. Bildungs- oder Erziehungszwecke sowie Gewinnerzielungsabsicht sind hierfür nicht entscheidend. Wird die Vorinstanz auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, ist die Revision nur zuzulassen, wenn zu jeder Begründung ein Zulassungsgrund dargetan wird (consid. 4-5).

Texte intégral

BVerwG — 4 B 17/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-08-25

Aktenzeichen: 4 B 17/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 35 Abs 1 Nr 4 BauGB

Vorinstanz: vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 8. Dezember 2009, Az: 2 B 09.2257, Urteil

Spruchkörper: 4. Senat

Titelzeile

Zur objektiv notwendigen Versorgung

Gründe

1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.

I

2 Der Kläger begehrt die Erteilung eines Vorbescheids im Hinblick auf einen Wildpark, den er auf einem ca. 15 ha großen Gelände, welches bis 2003 als Flugabwehrraketenstellung der Bundeswehr genutzt wurde, errichten will. Der Wildpark soll 11 Gehege, einen Abenteuerspielplatz, eine Picknickwiese, 100 Kfz- und 6 Busstellplätze umfassen. Geplant ist des Weiteren ein Kiosk mit Imbiss, welcher mit jeweils ca. 100 Innen- sowie Außensitzplätzen ausgestattet ist.

3 Das Berufungsgericht ist der Auffassung, bei der Errichtung eines Wildparks in dem vom Kläger beantragten Umfang handele es sich um kein privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB. Es begründet seine Auffassung zwar auch damit, dass in der Region bereits mehrere, vom Konzept ähnliche Wildparks bzw. Wildgehege existierten und bereits aus diesem Grund nicht von einem singulären Charakter gesprochen werden könne. Es beschränkt sich jedoch nicht auf diese Begründung, sondern führt - selbständig tragend - unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Senats aus, dass § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB Vorhaben, die der Erholung einzelner unter Ausschluss der Allgemeinheit dienen, von der Privilegierung ausschließe (Beschluss vom 27. Juni 1983 - BVerwG 4 B 201.82 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 204 - juris Rn. 5). Dieser Gesichtspunkt treffe im Besonderen auf den im Wildpark geplanten "Beherbergungsbetrieb" zu. Die Gastronomie sei mit jeweils 100 Innen- und Außenplätzen nicht von unerheblichem Ausmaß und präge das Gesamtvorhaben mit. Im Unterschied zu Ausflugsgaststätten in Naturparks bzw. Berg- und Skihütten werde nicht ein Versorgungsbedarf bedient, der im Außenbereich ohnehin vorhanden sei, sondern einer, der erst durch die Errichtung des geplanten Vorhabens entstehe (UA S. 11 Rn. 25).

II

4 1. Vor diesem Hintergrund stellen sich die fünf Fragen, die der Kläger zur Bestimmung des singulären Charakters einer baulichen Anlage i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB im Hinblick auf Wildparks aufwirft (Beschwerdebegründung S. 6 - 10), nicht. Ist die vorinstanzliche Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, so kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund aufgezeigt wird und vorliegt (stRspr, vgl. nur Beschluss vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4). Die von der Beschwerde erhobenen weiteren Rügen bleiben indes insgesamt erfolglos.

5 2. Die Frage, ob der im öffentlichen Interesse liegende, über ein bloßes Wirtschaftsinteresse hinausgehende Zweck des Wildparks trotz der verfolgten Gewinnerzielungsabsicht eine Privilegierung rechtfertigt (Beschwerdebegründung S. 10 - 13), geht an der maßgeblichen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts vorbei, das nicht lediglich darauf abgestellt hat, dass der Wildpark ein Vorhaben sei, das der Freizeitgestaltung eines vom Betreiber - wie die Beschwerde hervorhebt: als zahlende Besucher - zugelassenen Personenkreises diene. Das Berufungsgericht hat vielmehr "im Besonderen" (UA S. 11 Rn. 25) auf die das Gesamtvorhaben mitprägende Gastronomie mit jeweils 100 Innen- und Außenplätzen und damit entscheidungserheblich darauf abgehoben, dass der Versorgungsbedarf erst durch die Errichtung des geplanten Vorhabens entstehe. Das Berufungsgericht orientiert sich dabei - wie auch die von ihm angeführten Beispiele belegen - an der Rechtsprechung des Senats, wonach der Privilegierungsrahmen des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB überschritten wird, wenn ein Vorhaben nicht einer "objektiv notwendigen Versorgung" dient, sondern darauf ausgerichtet ist, die besondere Erholungseignung eines Standorts auszunutzen, um eine Nachfrage überhaupt erst zu generieren (Beschluss vom 6. September 1999 - BVerwG 4 B 74.99 - Buchholz 406.11 § 29 BauGB Nr. 63 - juris Rn. 8 f.). In diesem Zusammenhang kommt es weder auf die von der Beschwerde betonte Bildungs- und Erziehungsfunktion eines Wildparks noch darauf an, dass der Betreiber eines Wildparks auch Gewinnerzielungsabsichten hat. Maßgeblich ist vielmehr die Prägung des Gesamtvorhabens durch die geplante Gastronomie. Mit dem Einwand, die Gastronomie sei angemessen dimensioniert und unterfalle als mitgezogene Nutzung ebenfalls der Privilegierung (Beschwerdebegründung S. 13), wendet sich die Beschwerde lediglich gegen die Sachverhaltswürdigung des Berufungsgerichts.

6 3. Die drei Fragen zur Nutzung des vorhandenen Baubestands und dem Verhältnis von § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB und § 35 Abs. 4 BauGB (Beschwerdebegründung S. 14 - 17) erschöpfen sich in der Behauptung, das geplante Vorhaben nutze vorhandenen und bedarfsgerecht nutzbaren Baubestand, und dem Einwand, die Nichtnutzung komme einer Zerstörung intakter wirtschaftlicher Werte gleich (Beschwerdebegründung S. 15). Ungeachtet mangelnder Entscheidungserheblichkeit setzt sich die Beschwerde nicht mit der Auffassung des Berufungsgerichts auseinander, dass eine aufgegebene Nutzung den Außenbereich nicht prägt (UA S. 11 Rn. 26).

7 4. Die "ganz allgemein" gestellte Frage, ob und wenn ja unter welchen Voraussetzungen ein Wildpark bevorzugt im Außenbereich als privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB zuzulassen ist (Beschwerdebegründung S. 17) genügt nicht einmal ansatzweise den Darlegungsanforderungen nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, sondern erschöpft sich in der Behauptung, nach "richtiger Auffassung" könne das streitige Vorhaben zugelassen werden.

8 5. Die zwei Fragen zur Anwendbarkeit des ungeschriebenen Belangs des Planungserfordernisses auf privilegierte Vorhaben (Beschwerdebegründung S. 18 - 21) stellen sich nicht. Das Berufungsgericht hat eine Privilegierung i.S.d. § 35 Abs. 1 BauGB verneint; die hiergegen erhobenen Grundsatzrügen sind - wie ausgeführt - erfolglos. Abgesehen davon handelt es sich bei der in Bezug genommenen Feststellung, dass im vorliegenden Fall das Erfordernis der Bauleitplanung dem Vorhaben des Klägers sogar entgegenstehen dürfte, so dass es auch als ein nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiertes Vorhaben unzulässig wäre (UA S. 13 Rn. 30 a.E.), erkennbar um eine ergänzende Erwägung, die nicht entscheidungstragend ist.

Mots-clés

outer areaprivileged projectrecreational useobjective necessityplanning lawgastronomyleave to appealdemand generation

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether leave to appeal should be granted because the wild park is privileged under § 35(1) No. 4 BauGB.

Solution extraite

No. The complaint did not show a revisable question of fundamental importance, and the appellate court's denial of privilege was supported by independently sufficient reasons.

Motifs extraits

The court held that the decisive point was the planned gastronomy, which was a substantial part of the project and created demand rather than serving an objectively necessary supply need in the outer area. The complaint attacked only factual assessment and did not overcome the independent grounds of the lower court.

Question juridique clé

Whether a wild park can be privileged despite the presence of paid visitors, educational purposes, or profit motives.

Solution extraite

Those aspects do not determine privilege. What matters is whether the project serves objectively necessary supply or merely generates demand by exploiting the site's recreational suitability.

Motifs extraits

The court relied on its prior case law that § 35(1) No. 4 BauGB is exceeded where a project does not meet an objectively necessary need but creates demand through the specific recreational attractiveness of the location.

Question juridique clé

Whether existing but unused buildings on the site and the relationship between § 35(1) No. 4 and § 35(4) BauGB justified the complaint.

Solution extraite

No. The complaint failed to engage with the appellate court's view that abandoned use does not shape the outer area.

Motifs extraits

The arguments were not decision-relevant and did not address the lower court's central reasoning.

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