Complaint in personnel representation cases must be signed by counsel

BVerwG 6 P 12/09Bverwg / 6e division4 août 2010Annulled

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Administrative Court held that § 91(2) BlnPersVG incorporates the labor-court complaint procedure without limitation. In second-instance personnel representation proceedings, both the complaint and the reasons for it must therefore be signed by a lawyer or by a representative of an organization meeting § 11(2) sentence 2 no. 4 or 5 ArbGG. Because the applicant's complaint had been signed only by a municipal director who was not such a representative, the complaint was inadmissible. The court set aside the Higher Administrative Court's judgment and rejected the complaint.

Regeste Omnilex

§ 91 Abs. 2 BlnPersVG i.V.m. § 89 Abs. 1, 3 ArbGG, § 11 Abs. 4 ArbGG; Beschwerde im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren zweiter Instanz: Die uneingeschränkte Verweisung auf das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren erfasst auch die Vertretungs- und Unterzeichnungserfordernisse. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung müssen daher von einem Rechtsanwalt oder einem nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 oder 5 ArbGG zulässigen Verbandsvertreter unterzeichnet sein. Ist dies nicht der Fall, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen (§ 89 Abs. 3 Satz 1 ArbGG). Die Möglichkeit der Selbstvertretung oder Vertretung durch Beschäftigte bleibt außerhalb der Einlegung und Begründung der Beschwerde unberührt (consid. 10-11).

Texte intégral

BVerwG — 6 P 12/09, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-08-04

Aktenzeichen: 6 P 12/09

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 91 Abs 2 PersVG BE 2004, § 11 Abs 2 S 2 Nr 4 ArbGG, § 11 Abs 2 S 2 Nr 5 ArbGG, § 89 Abs 3 S 1 ArbGG

Vorinstanz: vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 4. Juni 2009, Az: OVG 60 PV 18.08, Beschlussvorgehend VG Berlin, 7. Oktober 2008, Az: 61 A 18.08, Beschluss

Spruchkörper: 6. Senat

Titelzeile

Personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren zweiter Instanz; Einlegung und Begründung der Beschwerde; Rechtsanwalt und Verbandsvertreter

Leitsatz

Da § 91 Abs. 2 BlnPersVG die Vorschriften des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens ohne Einschränkungen für entsprechend anwendbar erklärt, müssen im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren zweiter Instanz die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung von einem Rechtsanwalt oder einem Verbandsvertreter im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 oder 5 ArbGG unterzeichnet sein.

Gründe

I.

1 Mit am 4. Juli 2008 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz hat der Antragsteller beantragt, das zwischen ihm und dem Beteiligten zu 1 begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 7. Oktober 2008, dem Antragsteller zugestellt am 3. November 2008, zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 21. November 2008, der am gleichen Tage beim Oberverwaltungsgericht einging und von Magistratsdirektorin G. unterzeichnet ist, hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt und diese zugleich begründet. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberverwaltungsgericht den erstinstanzlichen Beschluss geändert und das Arbeitsverhältnis zwischen dem Antragsteller und dem Beteiligten zu 1 aufgelöst.

2 Dagegen richten sich die vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerden der Beteiligten. Der Beteiligte zu 2 rügt, das Oberverwaltungsgericht hätte die Beschwerde als unzulässig verwerfen müssen, weil die Beschwerdeschrift nebst Begründung nicht von einem Rechtsanwalt oder Verbandsvertreter unterzeichnet sei.

3 Die Beteiligten beantragen,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Beschwerde des Antragstellers gegen den erstinstanzlichen Beschluss zurückzuweisen.

4 Der Antragsteller beantragt,

die Rechtsbeschwerden zurückzuweisen.

II.

5 Die zulässigen, insbesondere fristgerechten Rechtsbeschwerden der Beteiligten sind begründet. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts beruht auf der unrichtigen Anwendung von Rechtsnormen (§ 91 Abs. 2 BlnPersVG i.V.m. § 93 Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Er ist daher aufzuheben; der Senat entscheidet in der Sache selbst (§ 96 Abs. 1 Satz 2 ArbGG i.V.m. §§ 562, 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt dazu, dass die Beschwerde des Antragstellers gegen den erstinstanzlichen Beschluss als unzulässig zu verwerfen ist.

6 Nach § 72 Abs. 5, § 92 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 557 Abs. 3 Satz 2 ZPO hat das Rechtsbeschwerdegericht von sich aus den angefochtenen Beschluss auf von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrensmängel zu prüfen. Ein derartiger Verfahrensmangel ist gegeben, wenn die Beschwerde, in deren Rahmen das Oberverwaltungsgericht über den Sachantrag des Beschwerdeführers entschieden hat, nicht zulässig war (vgl. BAG, Beschlüsse vom 28. Juni 2005 - 1 ABR 26/04 - BAGE 115, 173 Rn. 18 und vom 17. Februar 2010 - 7 ABR 58/08 - juris Rn. 10). So liegt es hier.

7 1. Nach § 89 Abs. 3 Satz 1 ArbGG ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen, wenn Sie nicht in der gesetzlichen Form oder Frist eingelegt oder begründet worden ist. Ein Formmangel, der zur Unzulässigkeit der Beschwerde führt, ist insbesondere dann gegeben, wenn die Vorschrift des § 89 Abs. 1 ArbGG nicht beachtet worden ist (vgl. Dörner, in: GK-ArbGG, § 89 Rn. 50; Matthes, in: Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 7. Auflage 2009, § 89 Rn. 46).

8 Nach § 89 Abs. 1 ArbGG gilt für die Einlegung und Begründung der Beschwerde § 11 Abs. 4 ArbGG entsprechend. Nach § 11 Abs. 4 Satz 1 ArbGG müssen sich die Parteien vor dem Landesarbeitsgericht - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind außer Rechtsanwälten nur die in § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 ArbGG bezeichneten Organisationen zugelassen (§ 11 Abs. 4 Satz 2 ArbGG). Diese Organisationen sind:

Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ArbGG),

juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer in § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ArbGG bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 ArbGG).

9 Nur ein Rechtsanwalt und eine der vorbezeichneten Organisationen können sich selbst vertreten (§ 11 Abs. 4 Satz 4 Halbs. 1 ArbGG).

10 Die entsprechende Anwendung der vorgenannten Bestimmungen auf das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren zweiter Instanz nach § 89 Abs. 1 ArbGG bedeutet, dass die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung von einem Rechtsanwalt oder einem Verbandsvertreter im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 oder 5 ArbGG unterzeichnet sein muss (vgl. Bader, in: GK-ArbGG, § 11 Rn. 133; Dörner, a.a.O. § 89 Rn. 12; Matthes, a.a.O. § 89 Rn. 13 und 24). Nichts anderes gilt für das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren, weil § 91 Abs. 2 BlnPersVG die Vorschriften des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens ohne Einschränkungen für entsprechend anwendbar erklärt (anders Art. 81 Abs. 2 Satz 1 BayPersVG, § 111 Abs. 3 Satz 2 HePersVG und § 79 Abs. 2 Satz 1 NWPersVG). Dass die Beteiligten im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren zweiter Instanz im Übrigen, also abgesehen von der Einlegung und Begründung der Beschwerde, sich selbst vertreten oder durch ihre Beschäftigten vertreten lassen können, bleibt unberührt (§ 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Halbs. 1, § 87 Abs. 2 Satz 2 ArbGG). Dagegen ist § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO hier nicht anwendbar (§ 91 Abs. 2 BlnPersVG).

11 2. Den vorbezeichneten Anforderungen genügt die von Magistratsdirektorin G. unterzeichnete Beschwerdeschrift mit Begründung vom 21. November 2008 nicht. Magistratsdirektorin G. ist nicht Verbandsvertreterin im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 ArbGG, sondern Beamtin des Antragstellers. Dieser ist wiederum keine Organisation nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 ArbGG, so dass er sich nicht selbst vertreten kann (§ 11 Abs. 4 Satz 4 Halbs. 1 ArbGG).

12 Über die genannten Erfordernisse ist im erstinstanzlichen Beschluss ordnungsgemäß belehrt worden (§ 9 Abs. 5 Satz 3 ArbGG). Abgesehen davon ist auch die Jahresfrist nach § 9 Abs. 5 Satz 4 Halbs. 1 ArbGG längst verstrichen.

Mots-clés

personnel representationsecond-instance complaintrepresentation requirementsadmissibilitysignature requirementlabor court procedureassociation representative

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether, in second-instance personnel representation proceedings, the complaint and statement of reasons must be signed by a lawyer or a qualifying association representative.

Solution extraite

Yes. By analogy to the labor-court complaint procedure, the complaint and its reasons must be signed by a lawyer or by a representative of an association within the meaning of § 11(2) sentence 2 no. 4 or 5 ArbGG.

Motifs extraits

§ 91(2) BlnPersVG applies the labor-court procedural rules without restriction. Therefore the filing and substantiation requirements of § 89 ArbGG in conjunction with § 11(4) ArbGG apply, including the mandatory representation and signature rules.

Question juridique clé

Whether the applicant's complaint was admissible although it was signed only by Magistratsdirektorin G.

Solution extraite

No. Magistratsdirektorin G. was not a qualifying association representative, and the applicant is not such an organization itself; the complaint was therefore defective and inadmissible.

Motifs extraits

The complaint was not signed by an authorized lawyer or association representative. This form defect required dismissal of the complaint as inadmissible under § 89(3) sentence 1 ArbGG.

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