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BVerwG 8 B 3/10 ΓÇó No appeal against recusal orders in property restitution cases
BVerwG 8 B 3/10Bverwg / Division 815 avr. 2010Dismissed
The Federal Administrative Court held that the plaintiff could not challenge the Administrative Court of Gera's refusal to recuse two judges by immediate complaint. Such orders are excluded from complaint review under Section 146(2) VwGO. Independently, Section 37(2) sentence 1 VermG also bars complaints in property restitution proceedings, including decisions on judicial recusal, unless a statutory exception applies. A subsidiary complaint under Section 173 VwGO in conjunction with Section 567(1) No. 2 ZPO was likewise unavailable.
§ 146 Abs. 2 VwGO; § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG; Anfechtbarkeit von Ablehnungsentscheidungen betreffend Gerichtspersonen und Rechtsmittelausschluss in vermögensrechtlichen Streitigkeiten; Beschlüsse über die Ablehnung von Richtern wegen Besorgnis der Befangenheit sind nicht mit der Beschwerde anfechtbar. § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG erfasst sämtliche Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in einem Vermögensrechtsstreit und schließt die Beschwerde auch gegen prozessleitende oder sonstige Entscheidungen aus, soweit nicht die in Satz 2 abschließend geregelten Ausnahmen eingreifen. Eine analoge bzw. ergänzende Heranziehung von § 173 VwGO i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO scheidet aus, wenn die VwGO die Frage der Rechtsmittelzulässigkeit selbst regelt.
Entscheidungsdatum: 2010-04-15
Aktenzeichen: 8 B 3/10
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 37 Abs 2 VermG
Vorinstanz: vorgehend VG Gera, 8. Dezember 2009, Az: 2 K 45/09, Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat
Rechtsmittelausschluss in vermögensrechtlichen Verfahren
1 Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 8. Dezember 2009 ist nicht statthaft.
2 Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 8. Dezember 2009 den Antrag der Klägerin auf Ablehnung des Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgericht Amelung und des Richters am Verwaltungsgericht Alexander wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Dies ergibt sich bereits aus § 146 Abs. 2 VwGO, wonach Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen nicht mit der Beschwerde angefochten werden können (vgl. Beschluss vom 25. Juli 2008 - BVerwG 3 B 69.08 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 49). Ausnahmen davon sieht das Gesetz nicht vor.
3 Unabhängig davon ist die Beschwerde auch durch § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG ausgeschlossen. Entgegen der Auffassung der Klägerin bezieht sich die Vorschrift auch auf Entscheidungen über die Ablehnung von Richtern wegen Besorgnis der Befangenheit. Denn sie gilt für Beschlüsse aller Art des Verwaltungsgerichts, die im Rahmen einer vermögensrechtlichen Streitigkeit getroffen werden (Beschlüsse vom 31. Januar 2000 - BVerwG 8 B 22.00 - Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 25 und vom 17. Februar 2005 - BVerwG 8 B 9.05 - Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 36; vgl. auch Beschluss vom 29. Januar 1998 - BVerwG 8 B 2.98 - Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 17). Dies ist hier der Fall. Denn die Richterablehnung erfolgte in dem von der Klägerin eingeleiteten Klageverfahren 2 K 45/09, in dem über den von ihr geltend gemachten Rückübertragungsanspruch nach dem Vermögensgesetz zu entscheiden ist. § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG normiert für solche Verfahren nicht nur einen Ausschluss des Rechtsmittels der Berufung, sondern einen generellen Ausschluss der Beschwerde auch gegen andere gerichtliche Entscheidungen, soweit nicht die in § 37 Abs. 2 Satz 2 VermG abschließend genannten, vorliegend jedoch nicht in Betracht kommenden Ausnahmen eingreifen (Beschlüsse vom 31. Januar 2000 a.a.O. und vom 17. Februar 2005 a.a.O. m.w.N.).
4 Eine Beschwerdemöglichkeit gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO besteht daneben nicht. Gemäß § 173 VwGO ist die Zivilprozessordnung nur entsprechend anzuwenden, soweit die Verwaltungsgerichtsordnung keine Bestimmungen über das Verfahren enthält. Das ist vorliegend jedoch mit dem Rechtsmittelausschluss in § 146 Abs. 2 VwGO der Fall.