Anhörungsrüge cannot relitigate lower-court errors

BVerwG 5 B 13/10, 5 B 13/10 (5 B 21/09, 5 PKH 16/09)Bverwg / 5e division6 juil. 2010Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Administrative Court rejected the plaintiffs’ hearing complaint as unfounded. It held that the complaint could not be used to revisit alleged hearing or evidentiary errors of the Court of Appeal or to attack the prior refusal to admit revision indirectly. The Court found no separate violation of the right to be heard in its own earlier non-admission decision because it had considered and addressed the plaintiffs’ arguments, including those concerning family reunification and the alleged characterization of their stay in Germany. The plaintiffs were in substance only disputing the factual and legal assessment of the case.

Regeste Omnilex

Art. 152a VwGO; scope of the Anhörungsrüge and requirement of a new, independent violation of the right to be heard by the deciding court. The hearing complaint is limited to reviewing whether the court whose decision is attacked failed to consider essential party submissions; it is not admissible as a substitute means of appeal to correct alleged errors of the lower court or to review the merits of the decision anew. A merely unsuccessful remedy against an asserted prior hearing violation does not, without more, constitute a fresh hearing violation by the court deciding the remedy. A complaint that in substance disputes the court’s factual assessment or legal evaluation is therefore insufficient (cf. consid. 3-8).

Texte intégral

BVerwG — 5 B 13/10, 5 B 13/10 (5 B 21/09, 5 PKH 16/09), Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-07-06

Aktenzeichen: 5 B 13/10, 5 B 13/10 (5 B 21/09, 5 PKH 16/09)

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 152a VwGO, § 86 Abs 1 VwGO

Spruchkörper: 5. Senat

Titelzeile

Anhörungsrüge; Gehörsverstoß der Vorinstanz; Gehörsverstoß wegen mangelnder Abhilfe im Beschwerdeverfahren; Aufgabe und Gegenstand der Anhörungsrüge

Gründe

1 Die Anhörungsrüge der Klägerinnen ist jedenfalls unbegründet.

2 Die Klägerinnen rügen, das Berufungsgericht und der entscheidende Senat hätten ihren Vortrag nicht berücksichtigt, dass die Klägerin zu 1 zu ihrer Mutter und ihrem Bruder nach Deutschland habe einreisen wollen und der ausschlaggebende Grund für die Beantragung des (Touristen-)Visums nicht die Behandlung der Leukämieerkrankung der Klägerin zu 2, sondern die Familienzusammenführung gewesen sei (S. 1 ff. der Anhörungsrügeschrift). Das Urteil des Berufungsgerichts und demnach auch der Beschluss des Senats beruhten darauf, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt der Familienzusammenführung nicht berücksichtigt worden sei (S. 1 ff. der Anhörungsrügeschrift). Aus diesem Vorbringen ergibt sich allerdings keine Verletzung des Anspruchs der Klägerinnen auf rechtliches Gehör gemäß § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO durch den Beschluss des Senats vom 29. Januar 2010, mit dem ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen worden ist.

3 1. Soweit die Klägerinnen nunmehr (erneut) einen Gehörsverstoß durch das Berufungsgericht rügen, geht dies im Rahmen der vorliegenden Anhörungsrüge nach § 152a VwGO fehl. Ihr diesbezüglicher Vortrag ist zum einen deshalb nicht erheblich, weil die Anhörungsrüge nicht dazu dient, eine vorinstanzliche Entscheidung nochmals auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (vgl. Beschlüsse vom 22. Dezember 2008 - BVerwG 8 B 53.08 - juris und vom 8. Juni 2009 - BVerwG 5 PKH 6.09 - juris). Das gilt erst recht, soweit die Klägerinnen nunmehr im Anhörungsverfahren einen (weiteren) Aufklärungsmangel (Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO) des Berufungsgerichts rügen (S. 3 der Anhörungsrügeschrift). Zum anderen kann die Anhörungsrüge nicht darauf gestützt werden, dass dem Bundesverwaltungsgericht bei der Überprüfung eines Verfahrensfehlers der Vorinstanz materiellrechtlich ein Rechtsfehler unterlaufen sei. Die Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist, ist vielmehr unzulässig, soweit sie sich nicht gegen eine neue und eigenständige Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Bundesverwaltungsgericht richtet, sondern lediglich einen (Verfahrens-)Fehler durch die Vorinstanz geltend macht (Beschluss vom 28. November 2008 - BVerwG 7 BN 5.08 - Buchholz 310 § 152a VwGO Nr. 6; BGH, Beschluss vom 20. November 2007 - VI ZR 38/07 - NJW 2008, 923). Auch wenn die Klägerinnen aus einem behaupteten Gehörsverstoß des Berufungsgerichts folgern wollten, dass damit (notwendig) auch der erkennende Senat wegen mangelnder Abhilfe im Beschwerdeverfahren einen solchen begangen hätte, ginge dies fehl. Die Erfolglosigkeit eines Rechtsmittels gegen einen behaupteten Gehörsverstoß der Vorinstanz begründet für sich genommen keine neue Gehörsverletzung durch das über das Rechtsmittel entscheidende Gericht. Auch eine fehlerhafte Nichtheilung eines Gehörsverstoßes führt nicht stets zum Vorliegen einer neuen und eigenständigen Gehörsverletzung (BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. Mai 2008 - 1 BvR 562/08 - NJW 2008, 2635 f.).

4 2. Soweit die Klägerinnen einen (eigenständigen) Gehörsverstoß durch den Senat rügen wollen, ist ein solcher weder in einer den Anforderungen des § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO genügenden Weise dargetan noch sonst erkennbar. Die Anhörungsrüge dient der Kontrolle des Gerichts, ob es das Gebot rechtlichen Gehörs verletzt hat, d.h. ob es wesentliches Vorbringen der Prozessbeteiligten nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht in Erwägung gezogen hat. Davon kann hier nicht die Rede sein.

5 Das gilt insbesondere im Hinblick auf den Vortrag zur "Familienzusammenführung", den die Klägerinnen in ihrer Nichtzulassungsbeschwerde sowohl im Rahmen der Grundsatz- als auch im Rahmen der Verfahrensrüge - und zwar insoweit insbesondere unter dem Gesichtspunkt einer gegen das Gebot rechtlichen Gehörs verstoßenden Überraschungsentscheidung des Berufungsgerichts - zum Gegenstand des Verfahrens gemacht hatten. Der Senat hat das Vorbringen der Klägerinnen zu den geltend gemachten Zulassungsgründen nicht nur zur Kenntnis genommen und erwogen, sondern ist darauf auch in allen wesentlichen Punkten ausführlich in den Gründen des mit der Anhörungsrüge angegriffenen Beschlusses eingegangen (vgl. BA S. 9 zur Grundsatzrüge, BA S. 11 bis 13 zur Verfahrensrüge). Wie bereits in der Nichtzulassungsbeschwerde greifen die Klägerinnen der Sache nach erneut die Tatsachenwürdigung des Berufungsgerichts im Hinblick darauf an, dass ihr Aufenthalt im Bundesgebiet ab 2002 der Behandlung der Leukämieerkrankung der Klägerin zu 2 dienen sollte. Hierzu hat der Senat bereits in seinem mit der Anhörungsrüge angegriffenen Beschluss u.a. ausgeführt (BA S. 12): "Der Anspruch auf rechtliches Gehör schützt hier nicht davor, dass das Berufungsgericht die tatsächlichen Umstände des 'Besuchs' der Klägerinnen in Deutschland im Ergebnis in einer Weise gewürdigt hat, die mit ihren subjektiven Vorstellungen nicht übereinstimmt. Der Sache nach wenden sich die Klägerinnen insoweit lediglich gegen eine von ihnen nicht geteilte Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, ohne einen Verfahrensverstoß schlüssig aufzuzeigen."

6 Mit ihrer Anhörungsrüge wenden sich die Klägerinnen daher in Wirklichkeit gegen das Ergebnis der Prüfung des Senats, die Revision wegen eines Verfahrensmangels gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht zuzulassen. Sie setzen der ihrer Ansicht nach fehlerhaften rechtlichen Bewertung des Senats ihre eigene abweichende Würdigung entgegen und versuchen auf diese Weise, eine erneute Überprüfung der vom Senat getroffenen (negativen) Entscheidung zu erreichen. Das aber ist - wie oben dargelegt - nicht Aufgabe und Gegenstand einer Anhörungsrüge nach § 152a VwGO.

7 Gleiches gilt für den Vortrag der Klägerinnen, das Berufungsgericht habe ebenso wie der Senat ihr Begehren verkannt, dass sie mit dem auf Erteilung einer "Aufnahmebescheinigung" gerichteten Klageantrag in Wahrheit den Verwaltungsakt begehrt hätten, der verlangt wird, um von einer "Aufnahme" im Sinne der Rechtsprechung auszugehen. Hierbei gehen die Klägerinnen, deren im Jahre 1997 gestellte Aufnahmeanträge ausweislich des Tatbestands des Berufungsurteils bestandskräftig abgelehnt worden waren und bezüglich derer ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens erfolglos geblieben und seine Ablehnung in Rechtskraft erwachsen war, bereits zu Unrecht davon aus, das Berufungsgericht habe ihren diesbezüglichen Vortrag im Rahmen der Prüfung der Klagebefugnis nicht zur Kenntnis genommen und erwogen. Weder trifft dies zu, noch hat es der Senat versäumt, dieses Vorbringen zu erwägen; vielmehr und darüber hinaus hat er sich in dem mit der Anhörungsrüge angegriffenen Beschluss auch mit dieser Rüge der Klägerinnen hinreichend befasst (BA S. 3 ff.).

8 Die von dem Senat gewählte Formulierung (BA S. 9), die Beschwerde gehe von tatsächlichen Grundlagen aus, die das Berufungsgericht in dieser Weise gerade nicht festgestellt habe, umschreibt entgegen der Auffassung der Beschwerde (S. 3 der Anhörungsrügeschrift <unter 2.>) auch nicht einen - vom Senat gar festgestellten - Verstoß gegen die Pflicht des Berufungsgerichts, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären. Sie verweist allein darauf, dass die Klägerinnen - mit der Nichtzulassungsbeschwerde und nun auch mit der Anhörungsrüge - Rechtsfolgen aufgrund eines Sachverhalts behaupten, der mit dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt nicht übereinstimmt, und die diesbezüglichen Ausführungen des Berufungsgerichts sowie des Senats ihrerseits nicht zur Kenntnis nehme wollen.

Mots-clés

hearing complaintright to be heardnon-admission complaintprocedural errorfactual assessment

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the hearing complaint may challenge alleged hearing and evidentiary errors of the Court of Appeal

Solution extraite

No. The hearing complaint is not a vehicle to review the correctness of the lower-court decision or to complain again about alleged procedural errors by the Court of Appeal.

Motifs extraits

Section 152a VwGO protects only against a court's own failure to consider essential submissions; it does not serve to re-examine prior rulings or to attack lower-court procedural errors indirectly.

Question juridique clé

Whether the Federal Administrative Court itself violated the right to be heard in deciding the non-admission complaint

Solution extraite

No. The Court had taken the plaintiffs' submissions into account and expressly addressed the relevant points in its prior decision; no omitted essential pleading was shown.

Motifs extraits

A new and independent hearing violation exists only if the deciding court itself failed to consider essential material. The plaintiffs merely disputed the Court's assessment of the facts and legal consequences.

Question juridique clé

Whether an alleged failure to remedy a lower-court hearing violation creates a new hearing violation by the Federal Administrative Court

Solution extraite

No. The mere failure of the remedy to succeed does not by itself establish a new hearing violation by the court deciding the remedy.

Motifs extraits

An unsuccessful appeal against a supposed lower-court hearing violation does not, on its own, amount to a separate breach of the right to be heard by the appellate court.

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