Prüferzulage: no admission of revision

BVerwG 2 B 42/09Bverwg / 2e division15 juin 2010Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Administrative Court rejected the complaint against non-admission of revision in a dispute over a customs inspector allowance. It held that the case raised no issue of fundamental importance because the statutory and regulatory framework already answered the questions. The Ministry of Finance had permissibly clarified for the future that the allowance is payable only for periods of predominant field service in tax inspection or customs investigation, not for fictitious field-service time or office-based preparatory work.

Regeste Omnilex

§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung; Prüferzulage nach § 42 Abs. 1 S. 1 BBesG und Anl. I Vorbem. 26 BBesG. Eine grundsätzliche Bedeutung fehlt, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage sich bereits aus Wortlaut und Systematik der einschlägigen Normen sowie der vorhandenen Rechtsprechung beantworten lässt. Die in Vorbem. 26 geregelte Prüferzulage setzt die überwiegende Verwendung im Außendienst voraus und knüpft damit an tatsächliche Dienstausübung außerhalb der Dienststelle oder Wohnung an. Eine verwaltungsinterne Neufassung der Durchführungsbestimmungen, die nur noch tatsächliche Prüfungs- und Ermittlungstätigkeiten im Außendienst anerkennt und fiktive Außendienstzeiten ausschließt, überschreitet den gesetzlichen Rahmen nicht; office-based Vor- und Nachbereitung bleibt außer Ansatz (vgl. consid. 3 f.).

Texte intégral

BVerwG — 2 B 42/09, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-06-15

Aktenzeichen: 2 B 42/09

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 42 Abs 1 S 1 BBesG, Anl I Vorbem 4 BBesG, Anl I Vorbem 26 BBesG

Vorinstanz: vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 9. Februar 2009, Az: 4 S 1737/06, Urteil

Spruchkörper: 2. Senat

Titelzeile

Zur Gewährung einer Prüferzulage

Gründe

1 Der Kläger ist Zolloberamtsrat beim Hauptzollamt und im Sachgebiet Prüfungsdienst tätig. Er wendet sich dagegen, dass ihm seit März 2004 die Prüferzulage nicht mehr gewährt wird. Der nach erfolglosem Widerspruch erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht stattgegeben. Der Verwaltungsgerichtshof hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen, weil das Bundesfinanzministerium die Voraussetzungen für die Gewährung der Prüferzulage für die Zukunft fehlerfrei dahin konkretisiert habe, dass die Prüferzulage nur für die Zeit der überwiegenden Verwendung im Außendienst der Steuerprüfung oder Zollfahndung gewährt werde. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg.

2 Die Revision ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss (st. Rspr., vgl. Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn eine von der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf Grund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann. So verhält es sich hier.

3 Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage,

ob "in der Neufassung der Durchführungsbestimmungen des BMF ein Verstoß gegen § 42 BBesG in Verbindung mit den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften" liegt,

rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, weil sie sich anhand des Gesetzes ohne weiteres beantworten lässt. Nach § 42 Abs. 1 Satz 1 BBesG "können" für herausgehobene Funktionen Amtszulagen und Stellenzulagen vorgesehen werden. Für die hier einschlägige Prüferzulage bestimmt die Vorbemerkung Nr. 26 Abs. 1 der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz, dass diese "für die Zeit ihrer überwiegenden Verwendung im Außendienst der Steuerprüfung oder der Zollfahndung" gewährt wird. Damit werden die Voraussetzungen für die Gewährung der Prüferzulage für herausgehobene Funktionen einer bestimmten Beamtengruppe auf deren überwiegende Ausübung im Außendienst, also außerhalb der Dienststelle oder der Wohnung (vgl. zum Begriff Außendienst im Sinne der Vorbemerkung Nr. 4 der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz Urteil vom 30. Januar 2003 - BVerwG 2 C 12.02 - Buchholz 240.1 BBesO Nr. 27) beschränkt. Abweichend von der früheren Verwaltungspraxis hat das Bundesfinanzministerium auf entsprechende Empfehlung des Bundesrechnungshofs diese Voraussetzungen für die Gewährung der Prüferzulage im Wege einer Durchführungsbestimmung mit Wirkung für die Zukunft dahin konkretisiert, dass als "Außendienst" nur die Zeiten für Prüfungen und Ermittlungen außerhalb der Dienststelle anzuerkennen und "fiktive" Außendienstzeiten nicht mehr berücksichtigungsfähig sind (Erlass vom 19. Januar 2004 - Z B 2 - P 1531 - 4/04 -, Ziff. 2.1.1). Darin liegt eine rechtlich unbedenkliche Neuregelung der Verwaltungspraxis in dem einer Ermessensausübung zugänglichen Bereich, die den Rahmen der genannten Vorgaben des Bundesbesoldungsgesetzes nicht überschreitet.

4 Ebenso wenig bedenklich ist diese Konkretisierung im Hinblick auf Nr. 42.3.5 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 42 BBesG, in der allgemeine Voraussetzungen für Amtszulagen und Stellenzulagen geregelt werden. Dies folgt daraus, dass für die Prüferzulage in der Vorbemerkung Nr. 26 Abs. 1 der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz eine besondere Regelung für Beamte der Steuerverwaltung und der Zollverwaltung getroffen worden ist, die auf die Verwendung im Außendienst abstellt. Diese Regelung bestimmt unzweifelhaft, dass es auf Zeiten des "Außendienstes", also der Dienstausübung außerhalb der Dienststelle oder der Wohnung ankommt. Damit sollen ersichtlich gerade die Erschwernisse ausgeglichen werden, die mit einer Verwendung im Außendienst regelmäßig verbunden sind, nicht aber mit Tätigkeiten, die - wie etwa Arbeiten der Vor- und Nachbereitung - in der Dienststelle erledigt werden. Angesichts dessen bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, dass die Prüferzulage nicht schon dann zu gewähren ist, wenn eine Prüfertätigkeit oder mit ihr unmittelbar zusammenhängende Tätigkeiten ausgeübt werden. Die weitere von der Beschwerde aufgeworfene Frage nach dem Verhältnis von Ziffer 42.3.5 der Verwaltungsvorschriften zu § 42 BBesG zu den geänderten Durchführungsbestimmungen des Erlasses vom 19. Januar 2004 rechtfertigt die Durchführung des Revisionsverfahrens ebenfalls nicht. Ziffer 42.3.5 der Verwaltungsvorschriften steuert die Verwaltungspraxis für diejenigen Fälle, in denen - wie in Vorbemerkung Nr. 26 der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetzt - die "überwiegende" Verwendung im Außendienst Grundlage für die Zuerkennung einer Zulage ist. Damit trifft sie keine Aussage zur Bestimmung des Begriffs Außendienst, so dass ein Widerspruch zu der Verwaltungsvorschrift vom 19. Januar 2004 nicht besteht.

Mots-clés

inspector allowancefield servicerevision admissibilityfundamental importanceadministrative practicecustoms service

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the appeal should be admitted for fundamental importance under § 132(2) No. 1 VwGO

Solution extraite

No. The asserted questions were either already clarified or could be answered from the statute and established case law without a revision proceeding.

Motifs extraits

Fundamental importance requires an abstract, materially relevant question of revisable law needing clarification for unity or development of the law. That is absent where the question is settled or can be resolved by ordinary interpretation.

Question juridique clé

Whether the Federal Ministry of Finance's new implementing rule unlawfully restricted the inspector allowance under § 42 BBesG and the relevant implementing provisions

Solution extraite

No. The ministry validly specified the allowance for the future by limiting it to periods of predominant field service in tax inspection or customs investigation.

Motifs extraits

§ 42(1) sentence 1 BBesG permits such allowances for distinguished functions. Annex I, preliminary remark 26 ties the inspector allowance to predominant use in field service. The ministry's clarification that only actual field-service periods outside the office count was a permissible change in administrative practice and stayed within the statutory framework.

Question juridique clé

Whether the allowance can also be granted for preparatory or follow-up work and other activities connected with inspections

Solution extraite

No. The allowance is linked to field service itself, not to preparatory or follow-up work performed in the office.

Motifs extraits

The special rule for tax and customs officials aims to compensate the burdens of field service outside the office or home; office-based work does not trigger the allowance.

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