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BVerwG 2 B 35/17 ΓÇó No duty to refer when court is not convinced of unconstitutionality
BVerwG 2 B 35/17Bverwg / 2e division13 juil. 2017Dismissed
The Federal Administrative Court rejected the plaintiff's complaint against denial of leave to appeal. The case concerned a bailiff who sought the special retirement age granted to police and fire service officers in order to avoid a pension reduction after early retirement for disability. The court held that the asserted constitutional question was not of fundamental importance: a court may refer a statute under Article 100(1) GG only if it itself is convinced of unconstitutionality. Since the lower court had found the statute constitutional and saw no legislative gap or constitutional violation, there was no duty or entitlement to refer the matter.
Art. 100 Abs. 1 GG; § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG; referral to the constitutional court only if the deciding court is itself convinced that the decisive norm is unconstitutional. A mere party submission or abstract constitutional doubt does not suffice. The court must set out the reasons for its conviction in the referral order in a comprehensible and exhaustive manner. Where the lower court affirms the constitutionality of the norm and denies any legislative gap, a stay of proceedings for the purpose of initiating concrete norm control is neither required nor permissible merely because the claimant would not obtain the requested benefit directly even if the norm were invalidated.
Entscheidungsdatum: 2017-07-13
Aktenzeichen: 2 B 35/17
ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2017:130717B2B35.17.0
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 80 Abs 2 S 1 BVerfGG, Art 100 Abs 1 S 1 GG
Vorinstanz: vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 22. März 2017, Az: 4 S 791/16, Urteilvorgehend VG Stuttgart, 11. März 2016, Az: 3 K 3541/15nachgehend Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, 31. Januar 2019, Az: 1 VB 51/17, Urteil
Spruchkörper: 2. Senat
Keine Anwendung der besonderen Altersgrenze für Polizeivollzugs- und Feuerwehrbeamte auch auf Gerichtsvollzieher; Verfassungsmäßigkeit der Differenzierung
1 Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützte Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
2 1. Der 1953 geborene Kläger stand als Obergerichtsvollzieher im Dienst des Beklagten. Auf seinen Antrag hin wurde er mit Ablauf des Juli 2014 im Hinblick auf seine Schwerbehinderung in den Ruhestand versetzt. Unter Hinweis darauf, dass der Kläger die für ihn maßgebliche Regelaltersgrenze erst mit 63 Jahren und zwei Monaten erreicht hätte, reduzierte der Beklagte den Ruhegehaltsatz wegen des zu berücksichtigenden Zeitraums vom 1. August 2014 bis zum 31. Januar 2017 um insgesamt 9 v.H. (2,5 Jahre x 3,6 v.H.). Hiergegen erhob der Kläger mit der Begründung Widerspruch, auf ihn müsse die besondere Altersgrenze angewendet werden, die für Beamte des Polizeivollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr gelte. Dementsprechend sei der Ruhegehaltssatz nicht zu reduzieren. Die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Zur Begründung hat der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen ausgeführt:
3 Der Kläger gehöre als Gerichtsvollzieher nicht zum Kreis von Beamten, für die § 36 Abs. 3 LBG BW die Reduzierung der Altersgrenze vorsehe. Dementsprechend sei für ihn die Regelaltersgrenze des § 36 Abs. 1 LBG BW maßgeblich. Denn die besondere Altersgrenze gelte lediglich für Beamte des Polizeivollzugsdienstes, des allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes bei den Justizvollzugseinrichtungen sowie des Einsatzdienstes der Feuerwehr. Eine analoge Anwendung der Sonderregelung des § 36 Abs. 3 LBG BW auf die Gruppe der Gerichtsvollzieher scheide aus. Sonderregelungen seien grundsätzlich nicht analogiefähig und zudem fehle es hier an der für eine analoge Anwendung erforderlichen Gesetzeslücke. Ob die Regelung des § 36 LBG BW wegen willkürlicher Ungleichbehandlung zulasten der Gerichtsvollzieher verfassungswidrig sei, könne dahingestellt bleiben. Denn selbst bei einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG könne das Bundesverfassungsgericht der nicht berücksichtigten Beamtengruppe die Begünstigung grundsätzlich nicht zusprechen. Das Bundesverfassungsgericht könnte auf eine Richtervorlage allenfalls die begünstigende Vorschrift für nichtig erklären oder feststellen, dass die Nichtberücksichtigung einzelner Gruppen verfassungswidrig sei. Eine Erstreckung der Begünstigung auf eine ausgeschlossene Gruppe komme allenfalls dann in Betracht, wenn mit Sicherheit anzunehmen sei, dass der Gesetzgeber bei Beachtung von Art. 3 Abs. 1 GG eine solche Regelung getroffen hätte. Hier spreche die Gesetzessystematik gerade dafür, dass der Gesetzgeber ganz bewusst nur die in den § 36 Abs. 2 bis 4 sowie §§ 37 und 38 LBG BW genannten Berufsgruppen habe regeln wollen. Zudem bestünden keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Verfassungswidrigkeit dieser Regelungen. Es sei nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber seinen weiten politischen Gestaltungsspielraum dadurch überschritten habe, dass er die Gruppe der Gerichtsvollzieher nicht in den Anwendungsbereich von § 36 Abs. 3 LBG BW einbezogen habe.
4 2. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die ihr die Beschwerde des Klägers beimisst.
5 Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer Weiterentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.>).
6 Die in der Beschwerde formulierte Frage,
"ob ein Fachgericht aufgrund des verfassungsrechtlichen Grundsatzes des fairen Verfahrens (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) verpflichtet ist, einen Rechtsstreit gemäß § 94 VwGO auszusetzen und die Verfassungsgemäßheit einer Norm im Wege einer konkreten Normenkontrolle gemäß Art. 100 Abs. 1 GG durch das Bundesverfassungsgericht oder ggf. durch ein Landesverfassungsgericht überprüfen zu lassen, wenn der Kläger auch bei Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Norm die begehrte Leistung nicht direkt erhält, sondern zunächst noch ein Handeln des Gesetzgebers erforderlich ist",
vermag die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht zu rechtfertigen. Die Frage kann aufgrund des Wortlauts des Grundgesetzes und der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden.
7 Wie sich der Beschwerdebegründung entnehmen lässt, zielt die Fragestellung auf eine denkbare Sachlage für eine Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes ab, die nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG aber gerade ausgeschlossen ist.
8 Im angestrebten Revisionsverfahren soll nach der Beschwerdebegründung geklärt werden, ob der Grundsatz des fairen Verfahrens ein Fachgericht dazu verpflichtet, die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes durch eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht, wenn gewichtige Anhaltspunkte für dessen Verfassungswidrigkeit bestehen. Aus dem Wortlaut des Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG ist aber unmittelbar zu schließen, dass das vorlegende Gericht von der Verfassungswidrigkeit des entscheidungserheblichen Gesetzes überzeugt sein muss. Denn das Gericht muss das Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für "verfassungswidrig halten". Damit setzt Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG die Überzeugung des vorlegenden Gerichts von der Verfassungswidrigkeit der maßgeblichen gesetzlichen Regelung voraus. Das vorlegende Gericht muss die für diese Überzeugung maßgeblichen Erwägungen gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG im Vorlagebeschluss nachvollziehbar und erschöpfend darlegen (BVerfG, Beschlüsse vom 7. Mai 1963 - 2 BvL 8/63 - BVerfGE 16, 82 <88>, vom 10. Mai 1988 - 1 BvL 8/82, 1 BvL 9/82 - BVerfGE 78, 165 <171 f.> und vom 1. April 2014 - 2 BvL 2/09 - BVerfGE 136, 127 Rn. 45 m.w.N.). Das Berufungsgericht geht aber gerade davon aus, dass der Landesgesetzgeber bei der Entscheidung, die Gruppe der Gerichtsvollzieher nicht in den Anwendungsbereich des § 36 Abs. 3 LBG BW einzubeziehen, die Grenzen seines Gestaltungsspielraums nicht überschritten hat.
9 Mit diesen Vorgaben des Grundgesetzes ist es unvereinbar, das Fachgericht bereits dann zur Aussetzung des Verfahrens und zur Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG als verpflichtet oder auch nur als berechtigt anzusehen, wenn es selbst von der Verfassungsmäßigkeit des entscheidungserheblichen Gesetzes ausgeht und die Verfassungswidrigkeit dieses Gesetzes lediglich von einem Beteiligten im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht wird.
10 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG (dreifacher Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistung).