Non-admission complaint over radio licence fees dismissed

BVerwG 6 B 51/16Bverwg / 6e division9 mars 2017Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Administrative Court rejected the claimant’s non-admission complaint against an OVG judgment concerning three radio contribution notices for January to August 2013 totaling EUR 159.84. It held that no ground of fundamental importance had been properly substantiated and that no reviewable procedural defect had been shown. In particular, the claimant failed to demonstrate a violation of the principle of judicial conviction or the right to be heard; the appellate court was allowed to focus on the decisive legal issues and did not have to address every argument from the extensive parallel proceedings. Costs were imposed on the claimant.

Regeste Omnilex

§ 132 Abs. 2 Nr. 1, 3 VwGO; § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO; Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 1, 2 VwGO: Anforderungen an die Nichtzulassungsbeschwerde und die Gehörs- bzw. Aufklärungsrüge. Eine Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt die Bezeichnung einer konkreten, fallübergreifenden und klärungsbedürftigen revisiblen Rechtsfrage voraus. Ein Verfahrensmangel ist substantiiert darzulegen; aus einer unterbliebenen Auseinandersetzung mit sämtlichen Vorbringen folgt regelmäßig noch keine Gehörsverletzung, wenn das Gericht die für seinen Rechtsstandpunkt entscheidungserheblichen Gesichtspunkte behandelt hat. Bezugnahmen auf Argumente aus Parallelverfahren oder fehlerhafte Verweise auf Anträge genügen für sich genommen nicht, um eine fehlende tragfähige Tatsachengrundlage der Überzeugungsbildung zu belegen.

Texte intégral

BVerwG — 6 B 51/16, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-03-09

Aktenzeichen: 6 B 51/16

ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2017:090317B6B51.16.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 108 Abs 2 VwGO, Art 103 Abs 1 GG, §§ 2ff RdFunkBeitrStVtr NW, § 2 RdFunkBeitrStVtr NW

Vorinstanz: vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 21. Juni 2016, Az: 2 A 1777/15, Urteilvorgehend VG Köln, 25. Juni 2015, Az: 6 K 1413/14, Urteil

Spruchkörper: 6. Senat

Titelzeile

Erhebung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich; Gehörsrüge

Gründe

1 Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat keinen Erfolg. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO vorliegen.

2 Der Kläger wendet sich gegen drei Bescheide, durch die der Beklagte Rundfunkbeiträge für die Monate Januar bis August 2013 nebst Säumniszuschlägen in Höhe von insgesamt 159,84 € festgesetzt hat. Die Anfechtungsklage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen.

3 1. Soweit der Kläger den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemacht hat, sind die Darlegungsanforderungen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) nicht ansatzweise erfüllt. Der Kläger hat weder ausdrücklich noch sinngemäß eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts benannt, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint.

4 2. Die Beschwerde hat auch keinen Verfahrensmangel dargelegt, auf dem das Urteil des Oberverwaltungsgerichts beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

5 a) Mit der Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe an zentralen Stellen und umfänglich offensichtlich auf einen Kläger und dessen Anträge aus einem gänzlich anderen Verfahren Bezug genommen, zeigt der Kläger keinen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 VwGO auf. Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Zum einen muss es seiner Überzeugungsbildung den im Verfahren festgestellten Sachverhalt vollständig und richtig zugrunde legen; zum anderen muss seine Überzeugung auf eine hinreichende Tatsachengrundlage, d.h. auf Tatsachenfeststellungen oder Beweisergebnisse, gestützt sein (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2017 - 6 B 43.16 [ECLI:DE:BVerwG:2017:230117B6B43.16.0] - juris Rn. 18 m.w.N.). Der Kläger legt nicht dar, welche entscheidungserheblichen Tatsachen das Oberverwaltungsgericht fehlerhaft festgestellt haben soll, sondern beanstandet in der Sache, dass das Oberverwaltungsgericht die Vereinbarkeit der Regelungen der §§ 2 ff. des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) über die Erhebung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich umfassend mit dem Grundgesetz und mit Unionsrecht geprüft hat und hierbei auch auf solche Argumente eingegangen ist, die nicht vom Kläger stammen, sondern die in anderen der zahlreichen Parallelverfahren vorgetragen worden sind. Hierauf kann die Rüge eines Verstoßes gegen den Überzeugungsgrundsatz nicht gestützt werden. Auch mit dem Hinweis auf vereinzelte, offenbar der zusammenhängenden Bearbeitung der zahlreichen Parallelverfahren geschuldeten Bezugnahmen des Oberverwaltungsgerichts auf in Wahrheit nicht gestellte Ermittlungs- oder Beweisanträge des Klägers lässt sich nicht aufzeigen, dass es an einer tragfähigen Tatsachengrundlage für die innere Überzeugungsbildung des Gerichts fehlt.

6 b) Die sinngemäß erhobenen Gehörsrügen des Klägers müssen ebenfalls ohne Erfolg bleiben; die Berufungsentscheidung leidet nicht an dem Verfahrensmangel der Versagung rechtlichen Gehörs. Die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verpflichtet das Gericht, das Vorbringen jedes Verfahrensbeteiligten bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Der Gehörsanspruch verlangt jedoch nicht, dass das Gericht das gesamte Vorbringen der Beteiligten in den Gründen einer Entscheidung wiederzugeben und zu jedem einzelnen Gesichtspunkt Stellung zu nehmen hat. Vielmehr sind in der Entscheidung nur diejenigen Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Das Gericht kann sich auf die Darstellung und Würdigung derjenigen rechtlichen Gesichtspunkte beschränken, auf die es nach seinem Rechtsstandpunkt entscheidungserheblich ankommt. Daher kann aus dem Umstand, dass das Gericht nicht auf sämtliche Begründungselemente des Beteiligtenverbringens eingegangen ist, nur dann geschlossen werden, es habe diesen Aspekt nicht berücksichtigt, wenn er nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts eine Frage von zentraler Bedeutung betrifft (stRspr; vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <145 f.>; BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 <209 f.> und Beschluss vom 21. Juni 2007 - 2 B 28.07 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 3 Rn. 6).

7 Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufungsentscheidung ausführlich begründet; es hat dargelegt, welche rechtlichen Erwägungen sein Ergebnis tragen, die Erhebung des wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags nach §§ 2 ff. RBStV sei grundgesetz- und unionsrechtskonform. Dabei hat es in der Sache auch diejenigen Gesichtspunkte behandelt, die der Kläger im Rahmen seiner Gehörsrügen angesprochen hat.

8 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Mots-clés

radio contributionsnon-admission complaintright to be heardjudicial convictionprocedural defectfundamental importancecosts

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the complaint showed a ground of fundamental importance under § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO

Solution extraite

No concrete, case-transcending and unresolved question of revisable law was identified.

Motifs extraits

The complaint did not meet the substantiation requirements of § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

Question juridique clé

Whether a procedural defect was sufficiently shown under § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, especially a violation of the principle of judicial conviction or the right to be heard

Solution extraite

No procedural defect was shown that could have affected the appellate judgment.

Motifs extraits

The OVG relied on the record and need not address every argument; references to arguments from parallel cases and mistaken references to requests did not show an insufficient factual basis or a denial of hearing.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.