PKH denied for non-admission complaint in rehabilitation case

BVerwG 3 PKH 4/16 (3 B 28/16), 3 PKH 4/16, 3 B 28/16Bverwg / 3e division30 janv. 2017Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Administrative Court refused legal aid and appointment of counsel for the plaintiff’s complaint against denial of leave to appeal. The underlying dispute concerned professional rehabilitation after a visa refusal interrupted singing studies in Bulgaria. The court held that the complaint did not show a procedural defect, because no evidentiary motion had been made and the requested further inquiry was speculative. It also found no fundamental importance, since the complaint did not formulate a specific revisable legal question and merely disputed the application of settled principles on non-rehabilitatable systemic disadvantages in the GDR.

Regeste Omnilex

§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 ZPO; Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision setzt hinreichende Erfolgsaussicht voraus. Ein gerügter Aufklärungsfehler liegt nicht vor, wenn kein Beweisantrag gestellt wurde und sich weitere Ermittlungen dem Gericht nach dem konkreten Vorbringen nicht aufdrängen mussten; bloße Spekulationen über mögliche Akteninhalte genügen nicht. Grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfordert die Formulierung einer fallübergreifenden revisiblen Rechtsfrage. Die Beurteilung, ob eine Maßnahme im Einzelfall rehabilitierungsfähige individuelle Benachteiligungsabsicht aufweist, ist regelmäßig tatsachenbezogen und grundsätzlich nicht klärungsbedürftig; systembedingte, allgemein getroffene DDR-Belastungen sind grundsätzlich nicht rehabilitierungsfähig (vgl. auch die Abgrenzung zu § 1 Abs. 1 BerRehaG und § 1 Abs. 2 VwRehaG).

Texte intégral

BVerwG — 3 PKH 4/16 (3 B 28/16), 3 PKH 4/16, 3 B 28/16, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-01-30

Aktenzeichen: 3 PKH 4/16 (3 B 28/16), 3 PKH 4/16, 3 B 28/16

ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2017:300117B3PKH4.16.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 132 Abs 2 Nr 3 VwGO

Vorinstanz: vorgehend VG Dresden, 2. Februar 2016, Az: 7 K 2013/14, Urteil

Spruchkörper: 3. Senat

Titelzeile

Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

Gründe

1 Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und sein Prozessbevollmächtigter nicht beigeordnet werden, weil die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 2. Februar 2016 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO).

2 Der Kläger begehrt die berufliche Rehabilitierung wegen des Abbruchs einer begonnenen Gesangsausbildung in Bulgarien. Ihm war, nachdem sein Bruder in die Bundesrepublik Deutschland übersiedelt war, die weitere Erteilung eines Visums für Bulgarien verweigert worden.

3 Das Beschwerdevorbringen lässt nicht erkennen, dass ein Grund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt, der die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte.

4 1. Der Kläger macht als Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend, dass das Verwaltungsgericht eine weitere Sachverhaltsaufklärung unterlassen habe, indem es die beim Ministerium für Kultur der DDR vermutlich zu seiner Person geführte Akte nicht beigezogen habe. Darin müssten sich seiner Ansicht nach ein Empfehlungsschreiben seines damaligen Ausbilders in Bulgarien sowie Vermerke und Unterlagen befinden, aus denen sich der auf der Hand liegende Zusammenhang der Visumsverweigerung mit der Ausreise seines Bruders aus der DDR im Sommer 1975 ergebe.

5 Das gerügte Unterlassen weiterer Sachverhaltsermittlungen war nicht fehlerhaft. Einen Beweisantrag auf Beiziehung der genannten Akten des Ministeriums für Kultur hat der Kläger nicht gestellt. Daher wäre die Ablehnung weiterer Ermittlungen (vgl. UA S. 13) nur dann verfahrensfehlerhaft, wenn das Gericht dadurch Umstände übergangen hätte, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen. Das ist nach dem eigenen Vortrag des Klägers zu verneinen. Seine Beweisanregung ist auf bloße Ausforschung des Sachverhalts gerichtet, weil er über den Inhalt der Akte - übrigens auch über ihre Existenz und Verfügbarkeit - lediglich Spekulationen anstellt. Davon abgesehen hat das Verwaltungsgericht den vom Kläger behaupteten Zusammenhang der Visumsverweigerung mit der erfolgten Ausreise seines Bruders gesehen und im Zusammenhang der Gesamtumstände gewürdigt. Welche weitergehenden Erkenntnisse sich insoweit aus der Akte des Ministeriums für Kultur ergeben könnten, lässt die Beschwerde offen. Ebenso wenig mussten sich dem Verwaltungsgericht weitere Ermittlungen beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes (BUSta) aufdrängen. Es hat verfahrensfehlerfrei angenommen, dass eine ergänzende Anfrage nicht angezeigt gewesen sei (UA S. 13).

6 2. Die Beschwerde legt auch nicht dar, dass der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zukommt.

7 Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung setzt die Formulierung einer bestimmten, jedoch fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Eine bestimmte Rechtsfrage formuliert die Beschwerde jedoch nicht. Den in der Diktion einer Berufungsbegründung gehaltenen Ausführungen ist vielmehr zu entnehmen, dass der Kläger das angefochtene Urteil für falsch hält, soweit das Verwaltungsgericht die Visumsverweigerung als hinzunehmende "systembedingte Reglementierung" bewertet (UA S. 12). Das Verwaltungsgericht hat dabei einen Zusammenhang der Visumsverweigerung mit der Übersiedlung des Bruders des Klägers in die Bundesrepublik bejaht, in Würdigung der konkreten Umstände aber verneint, dass das Visum mit dem Ziel der beruflichen Benachteiligung des Klägers verweigert worden ist, wie es nach § 1 Abs. 1 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes (BerRehaG) erforderlich wäre. Diese, ausdrücklich für die konkrete Situation des Klägers getroffene Bewertung stützt sich nicht auf rechtliche Aussagen, die fallübergreifender Klärung bedürften. Das Verwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - und insofern nicht klärungsbedürftig - zugrunde gelegt, dass systemimmanente Einbußen an Freiheit und Eigentum, die jeden Rechtsunterworfenen der DDR mehr oder weniger gleich trafen, grundsätzlich nicht rehabilitierungsfähig sind. Zu solchen Nachteilen gehören auch jene Nachteile, die DDR-Bürgern aus den allgemeinkundigen Beschränkungen der Reisefreiheit und der faktischen Unmöglichkeit zur Ausreise aus der DDR erwuchsen (BVerwG, Beschluss vom 5. Dezember 2013 - 3 PKH 8.13 - ZOV 2014, 50). Westkontakte führten bekanntermaßen teils schon für sich, besonders aber dann zu nachteiligen Konsequenzen, wenn Familienangehörige Ausreiseanträge gestellt hatten oder gar in die Bundesrepublik ausgereist waren. Solche Westkontakte waren dem Kläger nach den vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Unterlagen des BUSta hinsichtlich seiner Aufenthalte in Bulgarien zugeschrieben worden (vgl. UA S. 4). Ausgehend davon lässt sich klar beantworten - und bedarf deshalb nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens -, dass Ausreiserestriktionen in solchen Fällen nicht generell als ausgrenzende individuelle Verfolgung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 3 BerRehaG i.V.m. § 1 Abs. 2 VwRehaG gesehen werden können. Ob sich mit ihnen im Einzelfall eine individuelle Benachteiligungsabsicht verband, entzieht sich einer grundsätzlichen Klärung.

Mots-clés

legal aidnon-admission complaintprocedural defectfundamental importancerehabilitationvisa refusalevidence takingGDR

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether legal aid and counsel should be granted for the non-admission complaint.

Solution extraite

No; the complaint had no sufficient prospects of success.

Motifs extraits

The complaint did not show a ground for granting leave to appeal under § 132 Abs. 2 VwGO.

Question juridique clé

Whether the administrative court committed a procedural error by failing to obtain further files and clarify the facts.

Solution extraite

No procedural error was shown.

Motifs extraits

No motion for taking evidence had been filed; the requested inquiry was speculative and the court had already considered the alleged visa-refusal context.

Question juridique clé

Whether the case raised a question of fundamental importance justifying revision.

Solution extraite

No; no specific revisable legal question was formulated.

Motifs extraits

The complaint attacked only the concrete application of settled law; systemic disadvantages in the GDR and general travel restrictions are not, as a rule, rehabilitatable, and the alleged individual discriminatory intent requires case-specific assessment.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.