No court-appointed counsel; nullity petition inadmissible

BVerwG 1 A 11/16, 1 A 11/16, 1 AV 7/16Bverwg / 1re division26 oct. 2016Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Administrative Court rejected the applicant’s request for appointment of counsel because the intended nullity petition had no chance of success. It construed her filing as a nullity petition against its prior order of 3 March 2016, but held the petition inadmissible because the applicant lacked procedural capacity: she was under guardianship with an express consent reservation covering legal affairs, and the guardian had neither consented nor later approved the filing. The court added that no specific nullity ground was shown and that the delay complaint concerning the already closed prior appeal was ineffective. Costs were imposed on the applicant, while court fees were waived.

Regeste Omnilex

§ 173 VwGO i.V.m. § 78b ZPO; bei der Beiordnung eines Notanwalts ist die Erfolgsaussicht des beabsichtigten Rechtsbehelfs zu verneinen, wenn der Rechtsbehelf offensichtlich unzulässig ist. Ein als „Nichtigkeitsklage“ bezeichnetes Rechtsmittel kann als Nichtigkeitsantrag gegen einen rechtskräftigen verfahrensbeendenden Beschluss ausgelegt werden; die Wiederaufnahme ist im Verwaltungsprozess auch gegen solche Beschlüsse statthaft. Besteht jedoch ein den Streitgegenstand betreffender Einwilligungsvorbehalt nach §§ 1896, 1903 BGB, ist der Betreute ohne Einwilligung des Betreuers prozessunfähig, sofern die beabsichtigte Prozesshandlung nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist. Fehlt es an Zustimmung oder nachträglicher Genehmigung, ist der Antrag unzulässig; zudem muss ein konkreter Nichtigkeitsgrund nach § 153 VwGO i.V.m. § 579 ZPO substantiiert dargetan sein (vgl. consid. 4–6).

Texte intégral

BVerwG — 1 A 11/16, 1 A 11/16, 1 AV 7/16, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-10-26

Aktenzeichen: 1 A 11/16, 1 A 11/16, 1 AV 7/16

ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2016:261016B1A11.16.0

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Senat

Gründe

1 1. Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts nach § 173 VwGO i.V.m. § 78b ZPO liegen nicht vor, weil die Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen aussichtslos ist.

2 2. Die von der Antragstellerin erhobene "Nichtigkeitsklage" ist bei zweckentsprechender Würdigung ihres Begehrens als Nichtigkeitsantrag gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. März 2016 - 1 B 17.16 - auszulegen. Mit diesem Beschluss hat der Senat die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 30. Dezember 2015 - 7 OB 101/15 - wegen Unzulässigkeit verworfen.

3 a) Das Begehren ist der in Rede stehenden Auslegung zugänglich. Zwar setzt die Wiederaufnahme des Verfahrens durch Nichtigkeits- und Restitutionsklage nach dem Wortlaut der gemäß § 153 Abs. 1 VwGO im Verwaltungsprozess entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 578 Abs. 1 ZPO voraus, dass das betreffende Verfahren durch rechtskräftiges Endurteil geschlossen wurde. Das Wiederaufnahmeverfahren ist aber seinem Zweck entsprechend, ausnahmsweise aus Gründen materieller Gerechtigkeit nicht mehr anfechtbare Gerichtsentscheidungen aufzuheben, auch gegen der Rechtskraft fähige verfahrensbeendende Beschlüsse statthaft (BVerwG, Beschluss vom 17. März 2015 - 5 A 1.15, 5 PKH 15.15). An die Stelle der Nichtigkeitsklage tritt in diesem Fall ein entsprechender Antrag, über den seinerseits im Beschlussverfahren zu entscheiden ist. Wird der Rechtsbehelf fälschlicherweise als "Klage" bezeichnet, kann ihn das Gericht als "Antrag" auslegen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. Januar 1992 - 2 BvR 40/92 - NJW 1992, 1030 <1031>; BVerwG, Beschlüsse vom 28. Januar 1974 - 8 A 2.74 - Buchholz 310 § 153 VwGO Nr. 12 S. 18 f.; vom 26. März 1997 - 5 A 1.97, 5 PKH 14.97 - Buchholz 310 § 153 VwGO Nr. 31 und vom 4. Februar 2002 - 4 B 51.01 - Buchholz 310 § 153 VwGO Nr. 33 S. 4, jeweils m.w.N.; BFH, Beschluss vom 20. Februar 1998 - VII K 7/97 - BFH/NV 1998, 1248 m.w.N.).

4 b) Der Nichtigkeitsantrag der Antragstellerin ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 589 Abs. 1 Satz 2 ZPO), weil die Antragstellerin nicht prozessfähig ist. Der Mangel der Prozessfähigkeit folgt jedenfalls aus § 62 Abs. 2 VwGO. Danach ist ein geschäftsfähiger Betreuter bei Bestehen eines Einwilligungsvorbehalts nach § 1903 BGB, der den Gegenstand des Verfahrens betrifft, nur insoweit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig, als er nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ohne Einwilligung des Betreuers handeln kann oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt ist. Im Fall der Antragstellerin besteht ein den Gegenstand des Verfahrens betreffender Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 BGB. Das Amtsgericht Rotenburg (Wümme) hat mit rechtskräftigem Beschluss vom 18. Dezember 2014 (10 XVII S 1057) nach § 1896 Abs. 1 BGB für die Antragstellerin einen Betreuer u.a. mit dem Aufgabenkreis "Rechtsangelegenheiten" bestellt und gemäß § 1903 Abs. 1 Satz 1 BGB angeordnet, dass sie zu Willenserklärungen auch in solchen Angelegenheiten (grundsätzlich) der Einwilligung des Betreuers bedarf. Die Voraussetzungen, unter denen die Antragstellerin nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Beschwerde ohne Einwilligung des Betreuers einlegen könnte, sind nicht erfüllt. Zwar bedarf der Betreute nach § 1903 Abs. 3 Satz 1 BGB trotz eines angeordneten Einwilligungsvorbehalts nicht der Einwilligung des Betreuers, wenn die Willenserklärung dem Betreuten lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt. Der Nichtigkeitsantrag gehört nicht zu solchen Willenserklärungen, weil seine Einlegung mit einem Kostenrisiko nach § 154 Abs. 1 VwGO verbunden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 2015 - 5 B 49.15 - m.w.N.). Vorschriften des öffentlichen Rechts, die die Antragstellerin hinsichtlich der hier in Rede stehenden Beschwerden als handlungsfähig anerkennen, sind nicht ersichtlich.

5 Mithin hätte die Antragstellerin zur wirksamen Antragstellung der Einwilligung ihres Betreuers bedurft (§ 1903 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB). Dieser hat eine entsprechende Einwilligung nicht erteilt. Er hat den Nichtigkeitsantrag auch nicht nachträglich genehmigt. Obwohl die Antragstellerin hinsichtlich des Nichtigkeitsantrags nicht prozessfähig ist, begründet die Antragstellung ein begrenztes Prozessrechtsverhältnis, in dem der Senat eine Entscheidung über die Zulässigkeit mit der sich aus § 154 VwGO ergebenden Kostenfolge zu treffen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. April 1998 - 3 B 70.97 - Buchholz 310 § 62 VwGO Nr. 27 m.w.N.).

6 c) Dessen ungeachtet hat die Antragstellerin einen konkreten Nichtigkeitsgrund im Sinne des § 153 VwGO i.V.m. § 579 ZPO noch nicht einmal ansatzweise aufgezeigt und liegt ein solcher ersichtlich auch nicht vor.

7 3. Die von der Antragstellerin mit Schreiben vom 12. September 2016 im Verfahren 1 B 17.16 erhobene "Verzögerungsrüge gemäß § 198 GVG" geht schon deshalb ins Leere, weil dieses Beschwerdeverfahren mit dem ihrem Betreuer übersandten Beschluss vom 3. März 2016 abgeschlossen ist.

8 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird nach § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.

Mots-clés

appointed counselnullity petitionprocedural capacityguardianshipconsent reservationinadmissibilitycostsdelay complaint

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether counsel should be appointed under § 173 VwGO in conjunction with § 78b ZPO

Solution extraite

No appointment, because the intended legal remedy had no prospect of success.

Motifs extraits

The court found the underlying nullity petition inadmissible and therefore the request for appointed counsel failed for lack of prospects of success.

Question juridique clé

Whether the applicant's 'nullity action' could be construed as a nullity petition against the BVerwG order of 2016-03-03

Solution extraite

Yes; the court construed the filing as a nullity petition against the prior order.

Motifs extraits

A misnamed nullity 'action' may be treated as an application, and the remedy can also target final procedural orders capable of res judicata.

Question juridique clé

Whether the nullity petition was admissible despite lack of procedural capacity

Solution extraite

The petition was inadmissible because the applicant lacked procedural capacity due to a guardianship with consent reservation covering legal matters.

Motifs extraits

Under §§ 62(2), 1903 BGB, the applicant needed her guardian's consent; the petition was not a purely beneficial act and no public-law rule conferred capacity. No consent or later ratification was given.

Question juridique clé

Whether a nullity ground under § 153 VwGO in conjunction with § 579 ZPO was shown

Solution extraite

No concrete nullity ground was even plausibly shown, and none was apparent.

Motifs extraits

The applicant did not identify any specific statutory nullity ground.

Question juridique clé

Whether the delay complaint under § 198 GVG had any effect in the closed prior appeal proceedings

Solution extraite

It had no effect because the earlier proceedings were already concluded.

Motifs extraits

The complained-of appeal had ended with the order of 2016-03-03.

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