Late appeal cannot be recharacterized as leave-to-appeal request

BVerwG 9 B 12/16Bverwg / Division 92 mai 2016Dismissed

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Résumé

The Federal Administrative Court dismissed the complaint against denial of leave to appeal. It held that a submission expressly designated as an appeal, and framed with appellate relief and appellate grounds, cannot be interpreted as a leave-to-appeal request. A subsequent request to decide on leave could not cure this after expiry of the statutory deadline. The court also rejected the claim of fundamental importance because the proposed questions concerned only the merits of the underlying tax dispute, which were not reached once the appeal had been dismissed as inadmissible. Costs were imposed on the plaintiff.

Regest

§ 124a Abs. 4 S. 1 VwGO, § 124 Abs. 2 VwGO; Auslegung eines Rechtsmittels und fristgebundene Umdeutung in einen Antrag auf Zulassung der Berufung. Eine von einem Rechtsanwalt ausdrücklich als Berufung bezeichnete Prozesshandlung ist nach ihrem objektiven Erklärungswert zu verstehen; sie kann bei fehlender Zulassung nicht als Zulassungsantrag ausgelegt werden, wenn sie in Inhalt und Anträgen dem Berufungsverfahren entspricht. Eine spätere Bitte um Entscheidung über die Zulassung vermag die fristgerechte Antragstellung nach Ablauf der Antragsfrist grundsätzlich nicht zu ersetzen. Grundsätzliche Bedeutung scheidet aus, wenn die aufgeworfenen Fragen für die angegriffene Entscheidung nicht entscheidungserheblich waren (consid. 4–11).

Texte intégral

BVerwG — 9 B 12/16, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-05-02

Aktenzeichen: 9 B 12/16

ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2016:020516B9B12.16.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 124a Abs 4 S 1 VwGO, § 124 Abs 2 VwGO, § 125 Abs 2 S 1 VwGO

Vorinstanz: vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 23. Dezember 2015, Az: 5 A 2691/15, Beschlussvorgehend VG Darmstadt, 28. Oktober 2015, Az: 4 K 1852/14.DA, Urteil

Spruchkörper: 9. Senat

Titelzeile

Auslegung einer Berufung als Antrag auf Zulassung der Berufung

Leitsatz

Eine durch einen Rechtsanwalt eingelegte Berufung kann nach Ablauf der Frist für die Beantragung der Zulassung der Berufung nicht mehr in einen Zulassungsantrag umgedeutet werden.

Gründe

1 Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, die auf die Revisionszulassungsgründe eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützt ist, hat keinen Erfolg.

2 1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Der vom Kläger geltend gemachte Verfahrensmangel liegt nicht vor.

3 Der Kläger ist der Ansicht, der Verwaltungsgerichtshof habe das eingelegte Rechtsmittel zu Unrecht als Berufung angesehen und nach § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO als unzulässig verworfen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung sei kein eigenständiges Rechtsmittel. Er könne daher auch in einem klar formulierten Antrag enthalten sein, der die Wörter "Zulassung der Berufung" nicht enthalte. Damit kann er jedoch nicht durchdringen. Der Verwaltungsgerichtshof ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger Berufung eingelegt hat, obwohl wegen der fehlenden Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO allein ein Antrag auf Zulassung der Berufung statthaft gewesen wäre.

4 a) Das mit Schriftsatz vom 30. November 2015 eingelegte und ausdrücklich als Berufung bezeichnete Rechtsmittel des Klägers kann nicht im Wege der Auslegung als Antrag auf Zulassung der Berufung verstanden werden.

5 Prozesshandlungen der Beteiligten unterliegen der Auslegung, zu der auch das Revisionsgericht ohne Einschränkung befugt ist. Die Auslegung hat den Willen des Erklärenden zu ermitteln. Dabei kommt es nicht auf den inneren, sondern auf den erklärten Willen an. Die Auslegung darf nicht am Wortlaut der Erklärung haften. Der maßgebende objektive Erklärungswert bestimmt sich danach, wie der Empfänger nach den Umständen, insbesondere der recht verstandenen Interessenlage, die Erklärung verstehen muss (BVerwG, Urteil vom 27. August 2008 - 6 C 32.07 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 38 Rn. 23; Beschlüsse vom 3. Dezember 1998 - 1 B 110.98 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 6 S. 14, vom 9. Februar 2005 - 6 B 75.04 - juris Rn. 8 und vom 10. Januar 2013 - 4 B 30.12 - juris Rn. 2). Nach diesen Maßstäben kann der Schriftsatz des Klägers vom 30. November 2015 nicht als Antrag auf Zulassung der Berufung, sondern nur als Berufung verstanden werden.

6 Der Kläger hat ausdrücklich Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2015 eingelegt. Dabei hat er das Wort "Berufung" durch gesperrt gedruckte Großbuchstaben besonders hervorgehoben. Außerdem hat er beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2015 und den Grundsteuerbescheid der Beklagten vom 27. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. Oktober 2014 aufzuheben. Er hat damit Anträge gestellt, wie sie nach § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO in der Berufungsbegründung enthalten sein müssen. Eine auf die Zulassung der Berufung gerichtete Antragstellung ist hingegen unterblieben. Darüber hinaus legt die Rechtsmittelbegründung im Schriftsatz vom 30. November 2015, wie dies zur Begründung der Berufung nach § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO erforderlich ist, die Gründe dar, aus denen das Urteil angefochten wird, nicht aber, welche Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO vorliegen.

7 Entgegen dem Vorbringen des Klägers umfasst die Berufung nicht zugleich auch den Antrag auf Zulassung der Berufung. Die beiden Rechtsbehelfe betreffen unterschiedliche Gegenstände. Der Antrag auf Zulassung der Berufung begehrt ausschließlich die Zulassung dieses Rechtsmittels durch das Oberverwaltungsgericht. Die Berufung richtet sich gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Sache. Beide Rechtsbehelfe sind nicht austauschbar. Sie haben unterschiedliche Ziele und stehen in einem Stufenverhältnis selbständig nebeneinander. Erst ein erfolgreicher Antrag auf Zulassung der Berufung eröffnet die prozessrechtliche Möglichkeit, dieses Rechtsmittel als nunmehr statthaft einzulegen (BVerwG, Beschluss vom 12. März 1998 - 2 B 20.98 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 2 S. 2 f.).

8 b) Die vom Kläger eingelegte Berufung kann auch nicht im Hinblick darauf in einen Antrag auf Zulassung der Berufung umgedeutet werden, dass der Kläger mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2015 gebeten hat, über die Zulassung zu entscheiden. Denn eine wie im Falle des sich selbst vertretenden Klägers durch einen Rechtsanwalt eingelegte Berufung kann nach Ablauf der Antragsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht mehr in einen Antrag auf Zulassung der Berufung umgedeutet werden (BVerwG, Beschlüsse vom 12. März 1998 - 2 B 20.98 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 2 S. 3, vom 25. März 1998 - 4 B 30.98 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 3 S. 4 und vom 10. Januar 2013 - 4 B 30.12 - juris Rn. 4 m.w.N.). So liegt es hier.

9 Der Schriftsatz vom 21. Dezember 2015, auf den eine Umdeutung allein gestützt werden könnte, ist erst nach Ablauf der Antragsfrist beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen.

10 2. Die Revision ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

11 Die vom Kläger der Sache nach für klärungsbedürftig gehaltenen Fragen waren für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs nicht maßgeblich. Sie betreffen sämtlich die Begründetheit der Berufung, weil sie sich auf die Rechtmäßigkeit des Grundsteuerbescheids beziehen, dessen Aufhebung der Kläger begehrt. Da der Verwaltungsgerichtshof die Berufung als unzulässig verworfen hat, brauchte er deren Begründetheit jedoch nicht zu prüfen, so dass die genannten Fragen für ihn nicht entscheidungserheblich waren.

12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

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