Open building lines and building zones over multiple plots

BVerwG 4 BN 26/15Bverwg / 4e division1 févr. 2016Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Administrative Court rejected the non-admission complaint in a planning dispute about open building style and building lines spanning several plots. It held that the feared inability of a later builder to fully use a plot-spanning building zone is not a necessary consequence of the plan, because open building style requires side setbacks unless the owners agree on a joint structure. It also held that whether a partial plan amendment must account for the loss of a former semi-detached-house character is a question that depends on the individual circumstances and does not warrant revision review.

Regeste Omnilex

§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; Art. 22 Abs. 2 and Art. 23 Abs. 3 BauNVO: A complaint alleging fundamental significance is inadmissible where the asserted question is not decisive for the revision or can be answered from settled case-law. In open building style, the decisive feature is the side setback requirement; a building line merely delineates the buildable area and does not itself impose or authorize boundary construction. Where a development plan leaves the type of building arrangement to the landowners, no unavoidable ‘windfall race’ arises from a plot-spanning building zone. The relevance of private interests in a balancing exercise depends on whether they are legally protected and perceptibly affected in the concrete planning situation; whether the continued existence of a prior planning status must be balanced is determined case by case and is not amenable to abstract clarification.

Texte intégral

BVerwG — 4 BN 26/15, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-02-01

Aktenzeichen: 4 BN 26/15

ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2016:010216B4BN26.15.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 22 Abs 2 S 1 BauNVO, § 22 Abs 2 S 2 BauNVO, § 23 Abs 3 S 1 BauNVO

Vorinstanz: vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 6. Mai 2015, Az: 8 C 10974/14, Urteil

Spruchkörper: 4. Senat

Titelzeile

Verhältnis von Baugrenzen über mehrere Grundstücke und offener Bauweise

Gründe

1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.

2 1. Die Beschwerde hält zunächst für grundsätzlich klärungsbedürftig,

ob Baugrenzen, welche ein über mehrere Grundstücke sich erstreckendes Baufenster festsetzen, mit der Festsetzung der offenen Bauweise kollidieren, wenn das Baufenster die in der offenen Bauweise höchstzulässige Länge der Gebäude überschreitet,

und konkretisiert diese Frage dahingehend,

ob ein Verstoß gegen § 1 Abs. 3 (Satz 1) BauGB bzw. - zumindest - ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot darin liegt, dass ein im Gebiet der festgesetzten offenen Bauweise aus Baugrenzen gebildetes Baufenster, welches über mehrere Grundstücke reicht, seiner 50 m überschreitenden Länge wegen von demjenigen, der zuletzt baut, nicht ausgeschöpft werden kann, wenn bzw. weil derjenige, der am anderen Ende zuerst gebaut hat, die Baugrenze bereits ausgeschöpft hat, und ferner,

ob ein relevanter Abwägungsfehler darin liegt, dass diese reduzierte Ausnutzbarkeit des Baufensters ein Grundstück treffen kann, welches bei Änderung des Teils eines Bebauungsplans bzw. Aufstellung eines den alten Plan teils überdeckenden Bebauungsplanes im nicht geänderten Planbereich liegt, wenn - wie hier - diese Auswirkung bei Aufstellung des neuen Bebauungsplanes nicht bedacht wurde.

3 Die Beschwerde hat dabei Hausgruppen im Blick, die über Grundstücksgrenzen hinweg errichtet werden sollen. Sie möchte sinngemäß klären lassen, ob ein Bebauungsplan, der bei festgesetzter offener Bauweise mittels Baugrenzen grundstücksübergreifende Bauräume ausweist, die die nach § 22 Abs. 2 Satz 2 BauNVO in offener Bauweise maximal zulässige Länge von 50 m überschreiten, deshalb abwägungsfehlerhaft oder nicht erforderlich ist, weil der Eigentümer des einen Eckgrundstücks der Hausgruppe den festgesetzten Bauraum nicht mehr voll ausschöpfen kann, wenn der Eigentümer des anderen Eckgrundstücks zuvor bereits an die Baugrenze gebaut hat und damit den Bauraum auf seinem Grundstück voll ausgeschöpft hat (unzulässiges "Windhundrennen"). Die Frage führt nicht zur Zulassung der Revision, weil sie in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich wäre. Das Oberverwaltungsgericht hat festgestellt, dass sowohl der Ursprungs- als auch der Änderungsbebauungsplan offene Bauweise festsetzen (UA S. 4, 10). In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet (§ 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO), die nicht länger als 50 Meter sein dürfen (§ 22 Abs. 2 Satz 2 BauNVO). Leitbild ist dabei ein Gebäude, das nach beiden Seiten mit Grenzabstand errichtet wird und so einen Vorgarten mit einem Hausgarten verbindet (BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 - 4 C 12.14 - BauR 2015, 1309 Rn. 16). Dass nach den Festsetzungen des vorliegenden Bebauungsplans in der offenen Bauweise nur Hausgruppen zulässig sind, wie die von der Beschwerde aufgeworfene Frage unterstellt, hat das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt. Hieraus folgt, dass es der Bebauungsplan den beteiligten Grundstückseigentümern überlässt, in welcher Weise sie ihr Grundstück unter Ausnutzung der festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche bebauen. Die Errichtung eines Doppelhauses oder einer Hausgruppe i.S.v. § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO ist dabei nur möglich, wenn sich die betroffenen Grundstückseigentümer über eine solche Bebauung einigen, denn ein einseitiger Grenzanbau ist in der offenen Bauweise unzulässig (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 - 4 C 12.98 - BVerwGE 110, 355 <359>; Beschluss vom 10. April 2012 - 4 B 42.11 - ZfBR 2012, 478 <479>). Kommt eine Einigung nicht zustande, sind die Bauräume nur unter Einhaltung eines seitlichen Grenzabstandes - nach Maßgabe der landesrechtlichen Abstandsflächenregelungen - ausnutzbar. Daran ändert auch die auf die Grenze zum Grundstück des Antragstellers festgesetzte (seitliche) Baugrenze nichts. Mit der Festsetzung einer Baugrenze gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO wird die überbaubare Grundstücksfläche bestimmt, und zwar ohne (unmittelbare) Beziehung zu den Grundstücksgrenzen; das Kriterium der Baugrenze sagt für sich genommen nichts darüber aus, ob ein Grenzanbau geboten oder erlaubt ist, denn durch die Festsetzung einer Baugrenze wird nur eine äußerste Linie gesetzt; ein Vortreten des Gebäudes ist grundsätzlich (§ 23 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauNVO) unzulässig, ein Zurücktreten dagegen erlaubt (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 23 Rn. 16). Die Maßgeblichkeit eines seitlichen Grenzabstandes wird vielmehr allein durch die Festsetzung der Bauweise nach § 22 BauNVO festgelegt, weil nur diese - wie ausgeführt - den seitlichen Grenzabstand im Blick hat. Setzt ein Bebauungsplan - wie hier - die offene Bauweise fest, dann folgt hieraus, dass eine solche Festsetzung gegenüber der Festsetzung einer seitlichen Baugrenze vorrangig ist (König, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 23 Rn. 18); es besteht damit keine Verpflichtung für die Grundstückseigentümer, ohne Einhaltung eines seitlichen Grenzabstandes zu bauen. Eine unter Einhaltung seitlicher Grenzabstände grundstücksbezogene Ausschöpfung der Bauräume bleibt möglich. Das vom Antragsteller befürchtete "Windhundrennen" ist folglich keine zwangsläufige Folge der hier fraglichen Festsetzungen. Einen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf.

4 2. Die weitere Frage,

ob bei Änderung eines Teils eines Bebauungsplans bzw. der Aufstellung eines den Teil eines Bebauungsplans betreffenden neuen Bebauungsplans in den Blick genommen und in die Abwägung einbezogen werden muss, dass die ursprüngliche Baugrenzenfestsetzung, die sich nicht anders als durch ein Doppelhaus realisieren ließ, dergestalt geändert wird, dass die von der Änderung nicht betroffene, im alten Plangebiet befindliche Doppelhaushälfte infolge der vom neuen Bebauungsplan getroffenen Festsetzung diesen Charakter verliert und zum Ende einer Hausgruppe wird,

rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Revision. Auf sie lässt sich, soweit entscheidungserheblich, auf der Grundlage bisheriger Senatsrechtsprechung ohne weiteres antworten. Abwägungserheblich sind alle Belange, die nach Lage der Dinge in die Abwägung eingestellt werden müssen (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - 4 C 105.66 - BVerwGE 34, 301 <309>). Private Interessen sind für die Abwägung erheblich, sofern sie in planungsrechtlich beachtlicher Weise berührt werden (BVerwG, Urteil vom 9. November 1979 - 4 N 1.78, 4 N 2 - 4.79 - BVerwGE 59, 87 <98>) oder - anders ausgedrückt - in der konkreten Planungssituation einen städtebaulichen Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Bebauungsplan nicht erkennbar waren (BVerwG, Urteil vom 30. April 2004 - 4 CN 1.03 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165 S. 138 m.w.N.). Insofern kann auch das private Interesse am Fortbestand der bisherigen planungsrechtlichen Situation (hier Doppelhausbebauung) ein in der Abwägung zu berücksichtigender Belang sein, sofern der Dritte von der beabsichtigten Änderung mehr als nur geringfügig in seinen Interessen berührt wird (BVerwG, Beschlüsse vom 20. August 1992 - 4 NB 3.92 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 69 und vom 7. Januar 2010 - 4 BN 36/09 - juris Rn. 9). Ob das in der konkreten Planungssituation der Fall ist, beurteilt sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles und ist einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich.

5 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Mots-clés

planning lawopen building stylebuilding linedevelopment planbalancing of interestsfundamental significanceplot boundarieshouse group

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the complaint shows a question of fundamental significance regarding the relationship between building lines, plot-spanning building zones, and open building style.

Solution extraite

No. The plan did not establish a compulsory row-house layout; open building style leaves the choice of building arrangement to the plot owners, and a side boundary line does not override the building-style requirement.

Motifs extraits

In open building style, detached houses, semi-detached houses, or house groups are only permissible with side setbacks unless the owners agree otherwise. A building line under § 23 BauNVO only defines the buildable area and says nothing about a mandatory boundary build. Therefore the feared 'race to build' is not a necessary consequence of the plan.

Question juridique clé

Whether the planning authority had to take into account that an unchanged half of a previously planned semi-detached house would lose that character after a partial plan amendment.

Solution extraite

No abstract fundamental question justified admission. Whether such an interest is relevant to balancing depends on the circumstances of the individual case.

Motifs extraits

Only interests that are legally relevant and perceptibly affected in the planning situation must be balanced. The significance of the continued existence of the previous planning situation is case-specific and not suitable for abstract clarification in a revision proceeding.

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