Circumventing ban on isolated appeal against costs order

BVerwG 4 B 19/15Bverwg / 4e division23 juin 2015Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Administrative Court held that the defendant's complaint was inadmissible because it was only formally directed at the merits and in substance sought to correct the appellate costs order. Such circumvention of the prohibition on isolated challenges to costs under § 158(1) VwGO is not allowed. The Court also found no sufficiently substantiated violation of § 88 VwGO in the appellate court's understanding of the claimant's request. The defendant was ordered to bear the costs; the intervening party's out-of-court costs were not awarded.

Regeste Omnilex

§ 158 Abs. 1 VwGO; Rechtsmittel zur bloß formellen Anfechtung der Hauptsache in Wahrheit nur zur Korrektur der Kostenentscheidung unzulässig. Ein Rechtsmittel ist unzulässig, wenn es allein dazu dient, das Verbot der isolierten Anfechtung der Kostenentscheidung zu umgehen; maßgeblich ist, ob der Rechtsmittelführer durch die angegriffene Hauptsacheentscheidung überhaupt materiell beschwert ist. Fehlt eine solche Beschwer und richtet sich das Vorbringen seinem wirklichen Gehalt nach nur gegen die Kostenverteilung, bleibt das Rechtsmittel unzulässig. Eine nicht schlüssig dargelegte Verletzung von § 88 VwGO rechtfertigt die Zulassung der Beschwerde nicht. Kosten folgen bei Erfolglosigkeit aus § 154 Abs. 2 VwGO; außergerichtliche Kosten Beigeladener sind nur ausnahmsweise erstattungsfähig, wenn ihre Interessen nicht auf der Seite des obsiegenden Beteiligten stehen.

Texte intégral

BVerwG — 4 B 19/15, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-06-23

Aktenzeichen: 4 B 19/15

ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2015:230615B4B19.15.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 158 Abs 1 VwGO

Vorinstanz: vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 16. Februar 2015, Az: 1 B 13.649, Urteilvorgehend VG München, 11. Oktober 2012, Az: M 11 K 12.2708, Urteil

Spruchkörper: 4. Senat

Titelzeile

Umgehung des Verbots der isolierten Anfechtung der vorinstanzlichen Kostenentscheidung

Leitsatz

Ein Rechtsmittel, das zur Umgehung des Verbots der isolierten Anfechtung der Kostenentscheidung (§ 158 Abs. 1 VwGO) bloß formell auch wegen der Hauptsache eingelegt worden ist, ist unzulässig.

Gründe

1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde ist unzulässig.

2 Die Rüge des Beklagten, der Verwaltungsgerichtshof habe den Umfang seines Berufungsbegehrens verkannt und dadurch gegen § 88 VwGO verstoßen, ist nicht schlüssig erhoben. Der Beklagte zeigt nicht auf, dass er formal oder inhaltlich etwas anderes beantragt hat als die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 11. Oktober 2012 und die Abweisung der Klage (vgl. UA Rn. 8). In Wahrheit beschränkt sich seine Kritik an dem seiner Ansicht nach fehlerhaften Verständnis des erstinstanzlichen Klagebegehrens durch den Verwaltungsgerichtshof.

3 Der Verwaltungsgerichtshof ist davon ausgegangen, dass die Klägerin den Bescheid des Landratsamts Bad Tölz-Wolfratshausen vom 3. Mai 2012 nur hinsichtlich der an sie gerichteten Duldungsanordnung (Nr. 2) und der darauf bezogenen Zwangsgeldandrohung (Nr. 6) angefochten hat, nicht jedoch - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - auch hinsichtlich der an die Mieterin adressierten Nutzungsuntersagung (Nr. 1) nebst Zwangsgeldandrohung (Nr. 5). Der Beklagte sieht darin einen Verstoß gegen § 88 VwGO, weil der Verwaltungsgerichtshof damit den Klageantrag, mit dem die Aufhebung des Bescheides erstrebt worden sei, nicht ausgelegt, sondern an die Stelle dessen, was die Klägerin gewollt habe, unzulässig das gesetzt habe, was sie - nach Meinung des Berufungsgerichts - habe wollen sollen. Hätte der Verwaltungsgerichtshof den Klageantrag nicht verfälscht, hätte er der Berufung teilweise stattgeben und die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses abweisen müssen, soweit sie die Nutzungsuntersagung nebst Zwangsgeldandrohung zum Gegenstand hat (Beschwerdebegründung S. 4).

4 Der Beklagte ist durch die Beschränkung des Klageantrags auf die Duldungsverfügung materiell nicht beschwert. Seine Beschwer liegt allein darin, dass ihm der Verwaltungsgerichtshof (nach § 154 Abs. 2 VwGO) die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt und die Kosten nicht, wie es bei einer teilweisen Stattgabe der Berufung geboten gewesen wäre, gemäß § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO verhältnismäßig geteilt oder gegeneinander aufgehoben hat. Es liegt auf der Hand und wird vom Beklagten auch nicht verhehlt (Beschwerdebegründung S. 4), dass es ihm letztlich um eine Korrektur der Kostenentscheidung geht. Die Anfechtung der Kostenentscheidung ist aber nach § 158 Abs. 1 VwGO unzulässig. Dieselbe Rechtsfolge gilt für ein Rechtsmittel, das - wie vorliegend - zur Umgehung des Verbots der isolierten Anfechtung der Kostenentscheidung bloß formell auch wegen der Hauptsache eingelegt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 1975 - VI ZR 202/74 - NJW 1976, 1267; Rennert, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 158 Rn. 4).

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, obwohl die Beigeladene wie die Klägerin beantragt hat, die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen; denn die Beigeladene steht nach ihrer Interessenlage auf der Seite des Beklagten. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Mots-clés

inadmissibilitycosts appealprocedural complaintclaim interpretationisolated costs challengecircumventionadministrative litigation

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the complaint was admissible where it was used only formally to challenge the merits in order to attack the costs order indirectly.

Solution extraite

The complaint is inadmissible because it merely seeks to circumvent the prohibition on isolated review of the costs decision.

Motifs extraits

The defendant was not materially harmed by the limitation of the claim; his actual grievance concerned only the allocation of appellate costs. An appeal cannot be used to bypass the ban under § 158(1) VwGO by adding a merely formal challenge on the merits.

Question juridique clé

Whether the appellate court misread the scope of the claim in violation of § 88 VwGO.

Solution extraite

No sufficiently substantiated procedural error was shown.

Motifs extraits

The defendant did not demonstrate that he had requested anything other than annulment of the first-instance judgment and dismissal of the action. His criticism was in substance only directed at the appellate court's interpretation of the claim.

Question juridique clé

Allocation of costs for the inadmissible complaint.

Solution extraite

Costs are imposed on the defendant; the intervening party’s out-of-court costs are not reimbursable.

Motifs extraits

The complaint failed, so the defendant bears the costs under § 154(2) VwGO. The intervening party aligned in interest with the defendant, so its out-of-court costs are not reimbursed.

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