Atypical installations under zoning-based use restrictions

BVerwG 7 B 28/14Bverwg / Division 731 mars 2015Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Administrative Court dismissed the complaint against non-admission of revision. The plaintiff had attacked amended environmental permits for an aluminum-scrap processing and storage facility. The Court held that § 1(4) sentence 1 no. 2 BauNVO does not exclude atypical installations from zoning-based restrictions; atypicality may matter only when examining an express exception under § 31(1) BauGB. The proposed question therefore lacked fundamental significance. Costs were imposed on the complainant.

Regeste Omnilex

§ 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BauNVO, § 30 Abs. 1 BauGB, § 31 Abs. 1 BauGB; atypische Anlagen und Betriebe im Rahmen zonierender Festsetzungen eines Bebauungsplans: Eine atypische Beschaffenheit steht der Zuordnung zu dem von der planerischen Typisierung erfassten Anlagentyp nicht entgegen. Die Frage der Atypik ist nicht bei der tatbestandlichen Einordnung nach § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BauNVO zu verorten, sondern erst bei der Prüfung einer im Bebauungsplan ausdrücklich vorgesehenen Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB. Die Auslegung des Bebauungsplans und des zugrunde liegenden Abstandserlasses betrifft grundsätzlich irrevisibles Landesrecht (consid. 11).

Texte intégral

BVerwG — 7 B 28/14, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-03-31

Aktenzeichen: 7 B 28/14

ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2015:310315B7B28.14.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 30 Abs 1 BauGB, § 31 Abs 1 BauGB, § 1 Abs 4 S 1 Nr 2 BauNVO

Vorinstanz: vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 22. Mai 2014, Az: 8 A 1220/12, Urteilvorgehend VG Düsseldorf, 15. November 2011, Az: 3 K 2938/08, Urteil

Spruchkörper: 7. Senat

Titelzeile

Festsetzungen zu Zonengliederung in Bebauungsplan; atypische Anlagen und Betriebe

Gründe

I

1 Der Kläger wendet sich gegen zwei der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigungen des Beklagten; diese betreibt eine Anlage zur Aufbereitung und zeitweiligen Lagerung von Aluminiumschrott.

2 Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und die Änderungsgenehmigungen aufgehoben.

3 Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen zurückgewiesen. Die erste Änderungsgenehmigung verstoße zum Nachteil des Klägers gegen Bauplanungsrecht.

4 Das Vorhaben widerspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 408 der Stadt D. Die Anlage in ihrer geänderten Gestalt sei gemäß § 30 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit den Festsetzungen des Bebauungsplans in dessen Zonen 1 und 2 nicht zulässig. Der Bebauungsplan habe insoweit von der Möglichkeit des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO Gebrauch gemacht und das dortige Industrie- und Gewerbegebiet unter Bezugnahme auf einen Runderlass des Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. März 1990 in Zonen gegliedert; die Anlage sei als "Schrottplatz" im Sinne von Nr. 146 der im Runderlass enthaltenen Abstandsliste am gegebenen Standort unzulässig.

5 Eine Ausnahme von den Festsetzungen des Bebauungsplans sei nicht rechtmäßig erteilt worden. Es fehle bereits an der erforderlichen Ermessensentscheidung. Im Übrigen lägen die Voraussetzungen für die Erteilung auf der Grundlage der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht vor. Danach seien zwar ausnahmsweise atypische Anlagen und Betriebe des nächstgrößeren Abstands der Abstandsliste zuzulassen. Auch möge einiges dafür sprechen, dass die Anlage der Beigeladenen wegen ihrer Einhausung atypisch sei. Die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans ließen aber auch bei atypischen Anlagen nur eine Ausnahme hinsichtlich von Anlagen des nächstgrößeren Abstands der Abstandsliste zu. Darum gehe es hier aber nicht.

6 Die zweite Änderungsgenehmigung sei akzessorisch zur ersten und könne ohne diese keinen eigenständigen rechtlichen Bestand haben.

II

7 Die Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. Daran fehlt es hier.

8 Die Beschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage,

ob eine Anlage, die aufgrund ihrer Beschaffenheit als atypisch anzusehen ist, überhaupt einem der Anlagentypen zugeordnet werden kann, welche ein Bebauungsplan auf der Grundlage des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO nach der Art der Betriebe und Anlagen und damit im Sinne einer typisierenden Betrachtung als unzulässig festsetzt.

9 Diese Frage lässt sich ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantworten.

10 Gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO (Baunutzungsverordnung i.d.F. der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 <BGBl. I S. 132>, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 <BGBl. I S. 1548>) können im Bebauungsplan für bestimmte Baugebiete Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet unter anderem nach der Art der Betriebe und Anlagen gliedern. Enthält ein Bebauungsplan eine derartige Gliederung, ist zu prüfen, ob ein Vorhaben den entsprechenden Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht (§ 30 Abs. 1 BauGB - Baugesetzbuch i.d.F. der Bekanntmachung vom 23. September 2004 <BGBl. I S. 2414>, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 20. November 2014 <BGBl. I S. 1748>). Widerspricht danach ein Vorhaben diesen Festsetzungen, können von den Festsetzungen solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind (§ 31 Abs. 1 BauGB).

11 Aus § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO ergibt sich nicht, dass derartige Festsetzungen in einem Bebauungsplan allgemein nicht für atypische Betriebe und Anlagen gelten; es stellt keinen Widerspruch dar, Betrieben oder Anlagen die in der planerischen Festsetzung vorausgesetzten artspezifischen Merkmale zuzuerkennen und sie dennoch aufgrund von Besonderheiten als atypisch zu bewerten. Das Oberverwaltungsgericht hat sich deshalb zu Recht mit der Frage der Atypik von Anlagen allein bei der Prüfung der Frage befasst, ob die Voraussetzungen einer Ausnahme von den Festsetzungen des Bebauungsplans gemäß § 31 Abs. 1 BauGB vorliegen. Dabei ist es zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Ausnahme von den Festsetzungen des Bebauungsplans hier auch dann nicht möglich ist, wenn man die Anlage als atypisch bewertet. Dies hat es in Auslegung des Bebauungsplans - unter Berücksichtigung des Abstandserlasses des Landes Nordrhein-Westfalen, auf den dieser zurückgeht - begründet. Es ist somit zu seinem Ergebnis in Auslegung irrevisiblen Landesrechts gelangt. Eine Frage zur Auslegung und Anwendung von Bundesrecht ist von der Beschwerde in diesem Zusammenhang nicht - auch nicht sinngemäß - gestellt worden.

12 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.

Mots-clés

zoningindustrial and commercial districtatypical installationsexception from planning rulesdistance classificationnon-admission complaint

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the complaint raised a question of fundamental importance requiring revision on whether an atypical installation can still be classified within a prohibited installation type under § 1(4) sentence 1 no. 2 BauNVO.

Solution extraite

Yes, an atypical facility may still be assigned to the type of installation used in the plan's typifying zoning; atypicality does not prevent such classification.

Motifs extraits

Section 1(4) sentence 1 no. 2 BauNVO allows zoning by type of business or installation. The fact that a facility is atypical does not exclude it from the plan's typified category; atypicality is relevant, if at all, only when examining a plan-specific exception under § 31(1) BauGB.

Question juridique clé

Whether the complaint against non-admission succeeded and the lower-court judgments had to be reopened.

Solution extraite

No. The case had no fundamental significance and the complaint was unfounded.

Motifs extraits

The answer to the proposed legal question follows from the statutory framework and did not require a revision procedure. The appellate court's interpretation relied on non-revisable state-law provisions and the local zoning plan.

Question juridique clé

Costs of the complaint proceedings.

Solution extraite

Costs were imposed on the complainant, including the joined party's costs.

Motifs extraits

The cost order followed the statutory allocation rules after dismissal of the complaint.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.