Non-admission complaint dismissed as time-barred

BVerwG 8 B 50/14Bverwg / Division 814 janv. 2015Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Administrative Court dismissed the plaintiff's non-admission complaint against the judgment of the Administrative Court of Dresden. The dispute concerned the requested cancellation of a tenancy under the Vermögensgesetz on restituted property. The Court held that the request was time-barred under § 30a VermG because it was filed after 25 June 1994 and the restitution decision had become final without including a cancellation order. It further rejected the alleged hearing violation and noted that any challenges to the lower court's alternative good-faith reasoning could not help because the time-bar ruling was independently sufficient. Costs were imposed on the plaintiff, including the interested party's out-of-court costs.

Regeste Omnilex

§ 30a Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 VermG; time bar for requests under § 17 Satz 2 VermG after completion of the restitution procedure without an ancillary cancellation order; the decisive factor is the final conclusion of the restitution proceedings without such a decision, not the moment when the restitution decision becomes final or when the application is filed in relation to the objection decision. The purpose of the rule is to concentrate all property-law decisions in the restitution procedure and to exclude subsequent ancillary decisions by the land reform office. Where a judgment rests on multiple independent grounds, a complaint against non-admission must establish a ground for appeal for each independently sufficient reason (consid. 3-7).

Texte intégral

BVerwG — 8 B 50/14, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-01-14

Aktenzeichen: 8 B 50/14

ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2015:140115B8B50.14.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 17 S 2 VermG, § 30a Abs 4 S 3 VermG, § 30a Abs 3 S 2 VermG

Vorinstanz: vorgehend VG Dresden, 21. Januar 2014, Az: 7 K 727/11

Spruchkörper: 8. Senat

Titelzeile

Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

Gründe

1 Die Klägerin begehrt gemäß § 17 Satz 2 VermG die Aufhebung des nach ihrer Auffassung unredlich begründeten Mietverhältnisses des Beigeladenen an einem Wohngrundstück, das ihr mit bestandskräftigem Restitutionsbescheid übertragen worden war. Die Beklagte lehnte den entsprechenden Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 18. April 2011 ab, weil dieser nicht gemäß § 30a Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Absatz 3 Satz 2 VermG fristgerecht gestellt worden sei. Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen gerichtete Klage mit dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Januar 2014 ergangenen Urteil abgewiesen und die Revision nicht zugelassen.

2 Die auf alle Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.

3 1. Das Verwaltungsgericht hat das Urteil selbstständig tragend auf die Erwägung gestützt, dass der Antrag der Klägerin auf Aufhebung des Mietverhältnisses des Beigeladenen an ihrem restituierten Grundstück verfristet sei. Die hiergegen gerichteten Rügen der Beschwerde dringen nicht durch.

4 a) Die als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage:

„Ist ein Antrag auf Aufhebung eines Mietverhältnisses gemäß § 17 Abs. 2 VermG rechtzeitig gestellt, wenn er vor Erlass eines Widerspruchsbescheides über die Restitution des Grundstückes gestellt wurde?“

bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. Nach der Rechtsprechung des Senats, auf die das Verwaltungsgericht zutreffend verweist, ist es dem Vermögensamt nach § 30a Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 VermG verwehrt, ein dingliches Nutzungsrecht auf einen nach Ablauf des 25. Juni 1994 (§ 30a Abs. 2 VermG) gestellten Antrag gemäß § 17 Satz 2 VermG aufzuheben, wenn der bestandskräftige Restitutionsbescheid keine solche Aufhebungsentscheidung enthält. Dasselbe gilt für eine Aufhebung des Nutzungsrechts von Amts wegen nach Ablauf dieser Frist. Dabei ist unerheblich, ob der unvollständige Restitutionsbescheid vor oder nach Ablauf der Ausschlussfrist bestandskräftig geworden ist. Denn die Regelung des § 30a Abs. 4 Satz 3 VermG bezweckt die Konzentration der vermögensrechtlichen Entscheidungen im Restitutionsverfahren; die Vermögensämter sollen nach dessen Abschluss nicht mehr mit dazugehörigen Nebenentscheidungen befasst werden können. Der Restitutionsberechtigte wird dadurch nicht gehindert, einen Anspruch auf Aufhebung eines unredlich erworbenen Nutzungsrechts nach § 17 Satz 2 VermG geltend zu machen. Er ist insoweit beschwert, als das Vermögensamt entgegen § 17 Satz 2 VermG die Restitutionsentscheidung nicht mit der Entscheidung über die Aufhebung des Nutzungsrechtsverhältnisses verbunden hat. Hiergegen kann der Restitutionsberechtigte daher Verpflichtungswiderspruch oder -klage erheben (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2001 - 8 C 9.00 - Buchholz 428 § 16 VermG Nr. 6 S. 15 ff.).

5 Für die Auslegung und Anwendung der identischen Regelungen zur Ausschlussfrist für die hier in Rede stehende Aufhebung eines Mietverhältnisses kann nichts anderes gelten. Entgegen der Beschwerde ergibt sich auch kein Anlass zur Fortentwicklung der Rechtsprechung aus dem Umstand, dass der Antrag der Klägerin auf Aufhebung des Mietverhältnisses des Beigeladenen vor Erlass des Bescheides gestellt wurde, mit dem der Widerspruch des Beigeladenen gegen den Restitutionsbescheid vom 19. September 1995 zurückgewiesen wurde. Nach der oben dargelegten Rechtsprechung des Senats ist ein nach Ablauf des 25. Juni 1994 gestellter Aufhebungsantrag verfristet, wenn das Restitutionsverfahren ohne Aufhebungsentscheidung abgeschlossen wurde. Beide Voraussetzungen liegen hier vor. Es kommt dann nicht mehr darauf an, ob der Aufhebungsantrag vor oder nach Abschluss des Restitutionsverfahrens gestellt wurde. Auch mit Blick auf die verbleibenden Möglichkeiten zur Durchsetzung eines Aufhebungsanspruchs nach § 17 Satz 2 VermG ist kein Klärungsbedarf erkennbar. Die Klägerin hätte die Belastung mit dem ggf. unredlich begründeten Mietverhältnis des Beigeladenen am restituierten Grundstück durch einen auf Verpflichtung der zuständigen Behörde zur Aufhebung des Mietverhältnisses gerichteten Widerspruch gegen den Restitutionsbescheid verhindern können.

6 b) Die Beschwerde rügt ferner, das Verwaltungsgericht habe unter Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs Vorbringen der Klägerin übersehen, wonach bereits vor Ablauf des 25. Juni 1994 „alle Ansprüche gemäß dem Vermögensgesetz“ auf das Grundstück - und damit auch der Anspruch auf Aufhebung des Mietverhältnisses - angemeldet worden seien. Das trifft nicht zu. Ausweislich der Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils hat das Verwaltungsgericht dieses Vorbringen zur Kenntnis genommen und eingehend gewürdigt (vgl. UA S. 10 f.). Die Beschwerde wendet sich der Sache nach lediglich gegen diese Würdigung des Verwaltungsgerichts. Damit kann ein Verfahrensfehler nicht dargelegt werden.

7 2. Das Verwaltungsgericht ist ferner davon ausgegangen, dass der Beigeladene bei Abschluss des Mietverhältnisses am restituierten Grundstück redlich gewesen sei. Es ist nicht völlig eindeutig, ob das Gericht die Abweisung der auf Verpflichtung der Beklagten zur Aufhebung des Mietverhältnisses gerichteten Klage auch auf diese Annahme gestützt hat. Das kann indes offen bleiben. Denn im Falle einer mehrfachen, die Entscheidung jeweils selbstständig tragenden Begründung des angefochtenen Urteils bedarf es zur Zulässigkeit der Beschwerde in Bezug auf jede dieser Begründungen eines geltend gemachten und vorliegenden Zulassungsgrundes (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO <n.F.> Nr. 26 S. 15). Daran fehlt es hier, weil die Rügen gegen die selbstständig tragende Annahme der Verfristung des Aufhebungsantrags nicht durchzudringen vermögen. Daher müssen die Divergenzrüge und die weiteren Verfahrensrügen, die sich gegen die Annahme der Redlichkeit des Beigeladenen bei Abschluss des Mietverhältnisses richten, erfolglos bleiben.

8 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Da sich der Beigeladene durch eigene Antragstellung einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, auch seine außergerichtlichen Kosten der Klägerin als der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG entsprechend dem in der Vorinstanz erzielten Einvernehmen über die wirtschaftliche Bedeutung des Streitgegenstands.

Mots-clés

time barrestitution proceedingstenancy cancellationnon-admission complaintprocedural hearingindependent groundscost allocation

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the complaint could show a ground for allowing the appeal against the judgment dismissing the claim as time-barred.

Solution extraite

No. The lower court's independent holding that the request to cancel the tenancy was filed after the statutory deadline was sufficient, and the complaint did not raise a successful admissibility ground against that holding.

Motifs extraits

Under § 30a Abs. 4 Satz 3 in conjunction with Abs. 3 Satz 2 VermG, the office may not decide on the cancellation of a tenancy after the deadline if the final restitution decision contains no such order. The deadline serves to concentrate all property-law decisions in the restitution procedure; the timing of the finality of the restitution decision does not alter the expiry effect.

Question juridique clé

Whether the applicant had a timely claim because the request was filed before the objection decision in the restitution procedure.

Solution extraite

No. A request filed after 25 June 1994 is time-barred once the restitution procedure ended without a cancellation order, regardless of whether it was filed before or after the objection decision.

Motifs extraits

The decisive point is the completion of the restitution procedure without a corresponding ancillary decision. The remaining remedy would have been to seek an obligation order within the restitution proceedings.

Question juridique clé

Whether the appellate complaint showed a hearing violation because the lower court allegedly ignored the assertion that all Vermögensgesetz claims had been notified before 25 June 1994.

Solution extraite

No. The lower court had considered and assessed that submission; the complaint merely contested that assessment.

Motifs extraits

A mere disagreement with the court's evaluation does not establish a procedural defect.

Question juridique clé

Whether alleged errors regarding the tenant's good faith could support the complaint.

Solution extraite

No. Any arguments directed only against the lower court's alternative reasoning could not succeed because the independent time-bar reasoning was unchallenged.

Motifs extraits

Where a judgment rests on multiple independent grounds, each ground must be successfully attacked for the appeal to be admissible.

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