Admissibility of hearing complaint against BFH decision

BFH VII S 26/15Bfh / Division 725 févr. 2016Inadmissible

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The claimant challenged a prior BFH decision by filing a hearing complaint under § 133a FGO and asked the court to take certain facts into account and allow revision. The BFH held the complaint inadmissible because it did not specifically allege a denial of heard by the BFH itself. Alleged errors of the Finanzgericht were irrelevant in this setting. The court also noted that the filing merely attacked the correctness of the prior decisions, which is not the purpose of § 133a FGO. No formal costs order was made, but statutory court fees of EUR 60 apply.

Regeste Omnilex

§ 133a FGO; hearing complaint against a BFH appeal decision; only an alleged violation of Art. 103 Abs. 1 GG by the BFH itself is relevant. In a complaint under § 133a FGO directed against a prior BFH decision, the rügeführer must substantiate in a coherent and specific manner which decisive submissions the BFH failed to consider and why. Alleged hearing errors of the lower court in the underlying proceedings are irrelevant. The hearing complaint cannot be used to review the correctness of the challenged decisions. In non-contradictory proceedings, no separate cost allocation is made; statutory court fees remain applicable.

Texte intégral

BFH — VII S 26/15, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-02-25

Aktenzeichen: VII S 26/15

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 133a FGO, Art 103 Abs 1 GG, § 3 Abs 2 Anl 1 Nr 6400 GKG

Vorinstanz: vorgehend BFH, 22. Mai 2015, Az: VII B 106/14, Beschluss

Spruchkörper: 7. Senat

Titelzeile

(Maßgebende Gehörsverletzung bei der Anhörungsrüge gemäß § 133a FGO - Kostenentscheidung)

Leitsatz

NV: Im Fall der Anhörungsrüge gegen eine Beschwerdeentscheidung des BFH ist allein die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den BFH maßgeblich; auf eine vermeintliche Gehörsverletzung durch das FG im Rahmen seiner mit der Beschwerde angegriffenen Entscheidung kommt es dagegen nicht an .

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 22. Mai 2015 VII B 106/14 wird als unzulässig verworfen.

Tatbestand

1 I. Mit Beschluss vom 22. Mai 2015 VII B 106/14 hat der Senat die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Berlin-Brandenburg vom 7. Mai 2014 11 K 11268/13 als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen hat der Kläger eine Anhörungsrüge gemäß § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO) eingelegt, und zwar mit dem Antrag, bestimmte Tatsachen zur Kenntnis zu nehmen und die "Berufung" (gemeint ist wohl die Revision) zuzulassen.

Entscheidungsgründe

2 II. Die Anhörungsrüge ist unzulässig und daher zu verwerfen (§ 133a Abs. 4 Satz 1 FGO). Sie entspricht nicht den Anforderungen des § 133a Abs. 2 Satz 5 FGO.

3 Nach dieser Vorschrift muss in der Anhörungsrüge "dargelegt" werden, dass die Voraussetzungen des § 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGO vorliegen. Eine Darlegung verlangt die schlüssige, substantiierte und nachvollziehbare Darstellung, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen der Rügeführer sich im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren nicht habe äußern können, welches entscheidungserhebliche Vorbringen des Rügeführers das Gericht unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen habe und woraus der Rügeführer dies meint folgern zu können (Senatsbeschluss vom 26. November 2008 VII S 28/08, BFH/NV 2009, 409; Gräber/ Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 133a Rz 13, m.w.N.). Es gelten dieselben Anforderungen wie für die Darlegung der Zulassungsgründe bei der Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. November 2010 X S 28/10, BFH/NV 2011, 203).

4 Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Denn im Fall der Anhörungsrüge gegen eine Beschwerdeentscheidung des BFH ist allein die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den BFH maßgeblich; auf eine vermeintliche Gehörsverletzung durch das FG im Rahmen seiner mit der Beschwerde angegriffenen Entscheidung kommt es dagegen nicht an (BFH-Beschluss vom 15. Dezember 2014 X S 20/14, BFH/NV 2015, 508). Die vom Kläger in seiner Anhörungsrüge beantragte Kenntnisnahme von Tatsachen bezieht sich aber auf eine vermeintliche Nichtberücksichtigung dieser Tatsachen durch das FG. Es ist weder dargelegt noch erkennbar, dass der erkennende Senat diese Tatsachen --sofern sie für die Zulassungsgründe gemäß § 115 Abs. 2 FGO von Bedeutung sind-- im Rahmen seiner Beschwerdeentscheidung VII B 106/14 unberücksichtigt gelassen hat. Vielmehr ist insbesondere das Vorbringen des Klägers zur Ablehnung des Antrags vom 17. Februar 2015 auf Abmeldung von der Adresse …, zum Fehlen einer Beweisaufnahme und zu den erfolgreichen amtlichen Zustellungen unter der Adresse … ausdrücklich im Sachverhalt der Beschwerdeentscheidung erwähnt.

5 Die Anhörungsrüge wäre darüber hinaus auch unbegründet, da sich der Kläger mit seinen Ausführungen im Kern gegen die Richtigkeit der Beschwerdeentscheidung (und im Übrigen der mit der Beschwerde angefochtenen Entscheidung des FG) richtet. Mit diesem Vorbringen kann er im Rahmen des § 133a FGO aber nicht gehört werden. Die Anhörungsrüge dient nicht dazu, die Richtigkeit der zugrunde liegenden Entscheidungen zu überprüfen.

6 Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen, da es sich nicht um ein kontradiktorisches Verfahren handelt (BFH-Beschluss in BFH/NV 2015, 508). Nach Nr. 6400 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes entstehen für das Verfahren über die Rüge nach § 133a FGO Gerichtsgebühren in Höhe von 60 €.

Mots-clés

hearing complaintright to be heardinadmissibilitysubstantiation requirementcourt fees

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the hearing complaint under § 133a FGO was admissible and sufficiently substantiated

Solution extraite

The complaint was inadmissible because it did not meet the substantiation requirements of § 133a Abs. 2 Satz 5 FGO.

Motifs extraits

In a hearing complaint against a BFH appeal decision, only an alleged violation of the right to be heard by the BFH itself is relevant. The claimant relied on an alleged failure by the FG to consider facts. That does not satisfy § 133a FGO, and it was neither shown nor apparent that the BFH itself had ignored decisive submissions.

Question juridique clé

Whether costs had to be ordered in the hearing complaint proceedings

Solution extraite

No cost order was made because the proceeding was not adversarial; statutory court fees still arise under the GKG.

Motifs extraits

The court stated that no cost decision is required in a non-contradictory proceeding. Separate court fees of EUR 60 arise by statute.

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