Negative add-back of silent partner loss share

BFH I R 15/15Bfh / 1re division28 janv. 2016Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

A GmbH contested the tax office’s refusal to recognize a negative add-back under trade tax law arising from financing expenses and the loss share of a typical silent partner. The Federal Fiscal Court upheld the lower court and dismissed the tax authority’s revision. It held that a negative add-back is possible when the add-back items in total are negative and that the 100,000 euro threshold is not to be applied symmetrically against the taxpayer. The tax authority must bear the costs of the revision proceedings.

Regeste Omnilex

§ 8 Nr. 1 Buchst. c GewStG 2002 n.F.; negative add-back of a silent partner’s loss share and application of the 100,000 euro threshold: If the sum of the add-back items under § 8 Nr. 1 GewStG is negative, the amount is to be taken into account with a negative sign in the trade-income calculation. The 100,000 euro threshold operates as a tax-relief allowance and is therefore not to be applied in mirror image to negative totals; even amounts between -1 and -100,000 euros are includable. A symmetric exclusion would contradict the purpose of the allowance and reverse its relieving effect (consid. 2-4).

Texte intégral

BFH — I R 15/15, Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-01-28

Aktenzeichen: I R 15/15

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 8 Nr 1 Buchst c GewStG 2002 vom 14.08.2007, GewStG VZ 2008, R 8.1. Abs 3 S 3 GewStR 2009

Vorinstanz: vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 29. Januar 2015, Az: 4 K 1292/10, Urteil

Spruchkörper: 1. Senat

Titelzeile

Negative Hinzurechnung der Verlustübernahme eines stillen Gesellschafters

Leitsatz

Die Betragsgrenze für die Hinzurechnung (§ 8 Nr. 1 GewStG 2002 i.d.F. des UntStRefG 2008) von 100.000 € ist im Fall einer negativen Summe der hinzuzurechnenden Finanzierungsanteile nicht spiegelbildlich anzuwenden. Lautet daher die Summe der Einzelhinzurechnungsbeträge auf einen Betrag zwischen ./. 1 € und ./. 100.000 €, dann ist ein Viertel dieser Summe dem Gewinn aus Gewerbebetrieb (negativ) hinzuzurechnen .

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 29. Januar 2015 4 K 1292/10 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Tatbestand

1 I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, streitet mit dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) über die Nichtberücksichtigung sog. negativer Hinzurechnungen gemäß § 8 Nr. 1 des Gewerbesteuergesetzes 2002 i.d.F. des Unternehmensteuerreformgesetzes (UntStRefG) 2008 vom 14. August 2007 (BGBl I 2007, 1912, BStBl I 2007, 630) --GewStG 2002 n.F.-- in Bezug auf Verlustanteile eines typisch stillen Gesellschafters.

2 Die Klägerin erklärte für das Streitjahr 2008 einen Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von 466 €. Des Weiteren gab sie Finanzierungskosten nach § 8 Nr. 1 GewStG 2002 n.F. in Höhe von ./. 3.217 € an. Der negative Hinzurechnungsbetrag von ./. 3.217 € ergab sich aus einer Saldierung von Schuldzinsen (+ 1.589 €), Mietzinsen (13/20 von + 2.640 € = + 1.716 €) und dem Verlustanteil des typisch stillen Gesellschafters (./. 6.522 €). Davon machte die Klägerin ein Viertel, also ./. 804 €, als sog. negative Hinzurechnungen geltend. Das FA folgte dem nicht. Es ermittelte bezüglich der Finanzierungskosten nach § 8 Nr. 1 GewStG 2002 n.F. einen Saldo von ./. 3.217 €. Davon berücksichtigte es 0 €.

3 Das nach erfolglos durchgeführtem Einspruchsverfahren angerufene Sächsische Finanzgericht (FG) war demgegenüber der Auffassung, dass in Höhe von ./. 804 € Hinzurechnungen, also negative Hinzurechnungen, gewerbesteuerrechtlich anzusetzen sind (Urteil vom 29. Januar 2015 4 K 1292/10, nicht veröffentlicht).

4 Dagegen wendet sich das FA mit seiner Revision. Seines Erachtens folgt aus der Geltung der Betragsgrenze von 100.000 €, dass der Gesetzgeber den Begriff des Hinzurechnens auf positive Beträge beschränkt wissen wollte. Selbst wenn negative Hinzurechnungen als zulässig erachtet würden, müsse jedenfalls die 100.000 €-Grenze spiegelbildlich mit der Folge angewendet werden, dass negative --wie positive-- Bagatellbeträge nicht zu berücksichtigen seien.

5 Das FA beantragt, das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die Klage abzuweisen.

6 Die Klägerin beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7 II. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat zu Recht entschieden, dass im Fall der Verlustbeteiligung eines stillen Gesellschafters auch negative Hinzurechnungsbeträge bei der Ermittlung des Gewerbeertrags anzusetzen sind. Dabei setzt die Berücksichtigung solcher Beträge nicht zusätzlich voraus, dass eine Betragsgrenze von ./. 100.000 € überschritten werden muss. Auch geringfügige negative Hinzurechnungsbeträge von ./. 1 € bis ./. 100.000 € sind mithin berücksichtigungsfähig.

8 1. Soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind, unterliegen u.a. die Gewinnanteile des stillen Gesellschafters der Hinzurechnung (§ 8 Nr. 1 Buchst. c GewStG 2002 n.F.). Sind daneben weitere gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. a, b und d bis f GewStG 2002 n.F. hinzuzurechnende Beträge zu berücksichtigen, dann ist aus den Einzelbeträgen eine Summe zu bilden und ein Viertel dieser Summe wird dem Gewinn aus Gewerbebetrieb wieder hinzugerechnet, soweit die Summe den Betrag von 100.000 € übersteigt.

9 2. Erzielt der Inhaber des Handelsgewerbes einen Verlust und hat sich der stille Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag --entsprechend der dispositiven gesetzlichen Regelung in § 231 des Handelsgesetzbuchs-- zur anteiligen Verlusttragung verpflichtet, dann ist dieser Verlustanteil in Form eines Betrages mit negativem Vorzeichen bei der Hinzurechnung zu berücksichtigen (sog. negative Hinzurechnung), was dazu führen kann, dass der nach einkommen- oder körperschaftsteuerrechtlichen Vorschriften zu ermittelnde Gewinn aus Gewerbebetrieb zu erhöhen (vgl. Blümich/Hofmeister, § 8 GewStG Rz 192 mit einem Beispiel für eine solche Konstellation) oder, was häufiger vorkommen dürfte, ein ertragsteuerlich ausgewiesener Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe der vom stillen Gesellschafter getragenen Verluste für gewerbesteuerrechtliche Zwecke zu erhöhen ist. Eine solche negative Hinzurechnung ist auch dann geboten, wenn wegen eines hohen Verlustanteils des stillen Gesellschafters die in § 8 Nr. 1 GewStG 2002 n.F. in einer Zwischenrechnung auszuwerfende Summe der Einzelhinzurechnungsbeträge insgesamt negativ ist (a.A. R 8.1 Abs. 3 Satz 3 der Gewerbesteuer-Richtlinien 2009). Letzteres hat der Senat mit eingehender Begründung bereits entschieden (Senatsurteil vom 1. Oktober 2015 I R 4/14, BFHE 251, 73, BFH/NV 2016, 145).

10 3. Nach diesen Grundsätzen ist im Streitfall eine negative Hinzurechnung in Höhe von ./. 804 € zu berücksichtigen. Denn die 100.000 €-Grenze ist in einem solchen Fall nicht spiegelbildlich anzuwenden.

11 Bei der 100.000 €-Grenze handelt es sich ausweislich der Gesetzesbegründung um einen "Freibetrag", der "zur Entlastung kleinerer und mittlerer Unternehmen dienen" soll (vgl. BTDrucks 16/4841, S. 80). Als Freibetrag setzt die Regelung aber einen positiven --freizustellenden-- Betrag voraus. Zudem verkehrt sich der Entlastungszweck in sein Gegenteil, wenn die 100.000 €-Grenze spiegelbildlich zu Lasten des Steuerpflichtigen angewendet würde. Angesichts dieser, den Steuerpflichtigen (einseitig) begünstigenden Regelungsabsicht kann der Senat der Ansicht des FA, Bagatellbeträge müssten um der Gleichmäßigkeit der Besteuerung willen sowohl bei positivem wie bei negativem Vorzeichen steuerlich unberücksichtigt bleiben, nicht folgen.

12 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Mots-clés

trade taxadd-backsilent partnerloss participationtax allowancenegative amountfinancing expenses

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether negative add-backs of financing items, including a silent partner’s loss share, must be taken into account under § 8 Nr. 1 GewStG 2002 n.F.

Solution extraite

Yes. If the sum of the add-back items is negative, the negative amount must also be included in determining trade income.

Motifs extraits

The court held that the silent partner’s loss participation can form a negative financing item. This follows from the structure of the add-back rule and from the need to reflect the contractual loss-sharing arrangement.

Question juridique clé

Whether the 100,000 euro threshold applies symmetrically to negative add-backs, excluding amounts between -1 and -100,000 euros.

Solution extraite

No. The threshold is not to be applied in mirror image against the taxpayer; even small negative add-backs remain deductible in the calculation.

Motifs extraits

The 100,000 euro threshold is a tax-relief allowance intended to benefit smaller and medium-sized businesses. That purpose presupposes a positive amount to be relieved and would be reversed if applied symmetrically to negative amounts.

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