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BFH IX B 44/15 ΓÇó § 173 AO requires concrete fact-finder assessment of fault
BFH IX B 44/15Bfh / Division 97 sept. 2015Dismissed
The BFH rejected the tax authority’s complaint against denial of leave to appeal. It held that the asserted divergence was not properly demonstrated and that the FG had correctly applied the fault standard under § 173 AO by carrying out a fact-specific assessment distinguishing slight negligence from gross negligence. The complaint was therefore unsuccessful, and the tax authority was ordered to bear the costs.
§ 173 Abs. 1 Nr. 2 AO; tatrichterliche Würdigung des Verschuldens und Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz im Revisionszulassungsbeschwerdeverfahren: Der Begriff des Verschuldens erfordert eine konkrete tatsächliche Prüfung, die zwischen bloßem Pflichtverstoß als Ausdruck leichter Fahrlässigkeit und schwerem Pflichtverstoß als Ausdruck grober Fahrlässigkeit unterscheidet. Eine Zulassung der Revision wegen Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung setzt die schlüssige Darlegung einander widersprechender abstrakter Rechtssätze aus angefochtener Entscheidung und Divergenzentscheidung voraus; fehlt es hieran, bleibt die Beschwerde erfolglos (vgl. consid. 1-3).
Entscheidungsdatum: 2015-09-07
Aktenzeichen: IX B 44/15
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 173 Abs 1 Nr 2 AO
Vorinstanz: vorgehend FG Düsseldorf, 27. März 2015, Az: 13 K 3844/13 E, Urteil
Spruchkörper: 9. Senat
(Tatrichterliche Prüfung des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO)
NV: Der Tatbestand des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO muss im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung einer konkreten Prüfung unterzogen werden, die eine Differenzierung zwischen einfachem Pflichtverstoß --als Ausdruck leichter Fahrlässigkeit-- und schwerem Pflichtverstoß --als Ausdruck grober Fahrlässigkeit-- hinreichend deutlich erkennen lässt.
Die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 27. März 2015 13 K 3844/13 E wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung --FGO--) zuzulassen.
2 Der in der Beschwerdebegründung herausgearbeitete, vorgeblich von anderen Entscheidungen des Bundesfinanzhofs und des Finanzgerichts Münster divergierende --vom Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt) aber lediglich "sinngemäß" wiedergegebene-- Rechtssatz des Finanzgerichts (FG) ist den Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht zu entnehmen. Im Übrigen sind die behaupteten Divergenzen zum Teil auch nicht, wie erforderlich, durch das Gegenüberstellen einander widersprechender abstrakter Rechtssätze aus der Entscheidung der Vorinstanz einerseits und den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits erkennbar gemacht worden.
3 Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass das FG die rechtlichen Maßstäbe, nach denen der Begriff des Verschuldens i.S. von § 173 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung hinsichtlich der notwendigen Differenzierung zwischen einfachem Pflichtverstoß --als Ausdruck leichter Fahrlässigkeit-- und schwerem Pflichtverstoß --als Ausdruck grober Fahrlässigkeit-- einer tatrichterlichen Prüfung zu unterwerfen ist (Senatsurteil vom 10. Februar 2015 IX R 18/14, BFHE 249, 195), seiner Entscheidung in jeder Hinsicht zutreffend zugrunde gelegt hat, so dass der Streitfall auch in dieser Hinsicht keinen Anlass zu einer revisionsgerichtlichen Überprüfung bietet.
4 Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.
5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.