Late illness and reopening of oral hearing

BFH VII B 167/14Bfh / Division 723 mars 2015Annulled

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The BFH upheld a non-admission complaint in a tax-adviser revocation case because the FG had wrongly refused to reopen the oral hearing after the unrepresented plaintiff suffered a sudden hypertensive crisis and could not attend the first hearing date. This amounted to a procedural defect and a violation of the right to be heard. The BFH rejected the request to remit the case to a different senate, finding no basis for bias. The FG Hamburg judgment was set aside and the matter remanded; costs were left to the FG.

Regeste Omnilex

§ 93 Abs. 3 Satz 2 FGO, § 155 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO; rechtliches Gehör und Terminverlegung bei plötzlicher Erkrankung. Eine einmalige, akut eingetretene Erkrankung kann die Verhinderung an der mündlichen Verhandlung entschuldigen; bei erstmaligem Termin und fehlender anwaltlicher Vertretung dürfen an die Obliegenheit, vorsorglich einen Vertreter zu bestellen, keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Frühere, nicht dauerhafte gesundheitliche Vorfälle begründen für sich allein keine Pflicht zur Vertretungsorganisation. Eine fehlerhafte Ablehnung der Wiedereröffnung wegen unverschuldeter Verhinderung stellt einen Verfahrensmangel dar. Ein solcher Verfahrensfehler trägt für sich allein noch nicht die Besorgnis der Befangenheit des gesamten Spruchkörpers.

Texte intégral

BFH — VII B 167/14, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-03-23

Aktenzeichen: VII B 167/14

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 93 Abs 3 S 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 227 Abs 1 S 1 ZPO, § 155 FGO, § 91 FGO, Art 103 Abs 1 GG, § 51 Abs 1 S 1 FGO, § 42 ZPO

Vorinstanz: vorgehend FG Hamburg, 2. Oktober 2014, Az: 1 K 301/13, Urteil

Spruchkörper: 7. Senat

Titelzeile

Vertagung wegen plötzlicher und unerwarteter Erkrankung - Zurückverweisung an einen anderen Senat des FG

Leitsatz

NV: Kann der Kläger wegen einer hypertensiven Krise nicht an der mündlichen Verhandlung teilnehmen, reicht es zur Ablehnung einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 93 Abs. 3 Satz 2 FGO nicht aus, dass er bereits vor drei Jahren eine hypertensive Krise hatte und es zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung zu einer Entgleisung (Ohrensausen und erhöhte Blutdruckwerte) gekommen war. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Kläger nicht vertreten ist und es sich um den ersten Termin zur mündlichen Verhandlung handelt .

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 2. Oktober 2014 1 K 301/13 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Hamburg zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Tatbestand

1 I. Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Steuerberaterkammer) widerrief mit Bescheid vom 23. Oktober 2013 die Bestellung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) als Steuerberater und begründete dies mit einem Vermögensverfall i.S. des § 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes.

2 Das Finanzgericht (FG) wies die hiergegen erhobene Klage ab. Trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 2. Oktober 2014 lägen keine Gründe für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 93 Abs. 3 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vor. Zwar sei der Kläger wegen einer Erkrankung (hypertensive Krise) nicht in der Lage gewesen, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Nach dem Notfallbericht der … Klinik vom 2. Oktober 2014 habe er aber vor drei Jahren schon einmal eine hypertensive Krise gehabt, leide spätestens seit diesem Zeitpunkt unter einem hohen Blutdruck und nehme entsprechende Medikamente. Außerdem habe er aufgrund einer Stresssituation bereits seit zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung unter Ohrensausen und erhöhten Blutdruckwerten (Entgleisung) gelitten. Aufgrund seiner Erfahrungen aus der Vergangenheit hätte sich ihm daher die Gefährdung seiner persönlichen Teilnahme an der mündlichen Verhandlung aufdrängen müssen. Trotzdem habe sich der Kläger nicht um eine Vertretung bemüht.

3 Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger einen Verfahrensfehler gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO wegen Verletzung rechtlichen Gehörs geltend und beantragt wegen der Besorgnis der Befangenheit die Zurückverweisung an einen anderen Senat des FG. Bei der hypertensiven Krise habe es sich um eine plötzliche und unerwartete Erkrankung gehandelt, so dass ein erheblicher Grund für eine Terminverlegung vorgelegen habe (§ 155 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung --ZPO--).

Entscheidungsgründe

4 II. Die Beschwerde ist zulässig und teilweise begründet. Da das angefochtene Urteil wegen der Verletzung rechtlichen Gehörs auf einem Verfahrensmangel beruht (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), wird es gemäß § 116 Abs. 6 FGO aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen. Eine Zurückverweisung an einen anderen Senat des FG kommt dagegen nicht in Betracht.

5 Zwar litt der Kläger seit mindestens drei Jahren unter hohem Blutdruck und hatte in dieser Zeit bereits eine hypertensive Krise. Außerdem hatte er seit zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung Ohrensausen und erhöhte Blutdruckwerte (Entgleisung). Entgegen der Auffassung des FG reichen diese Umstände aber nicht aus, um eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 93 Abs. 3 Satz 2 FGO abzulehnen, obwohl der Kläger in einem nachgelassenen Schriftsatz zur Überzeugung des FG nachgewiesen hatte, dass er wegen einer hypertensiven Krise nicht an der mündlichen Verhandlung teilnehmen konnte.

6 Hierfür ist insbesondere zu berücksichtigen, dass es im Streitfall um den ersten Termin zur mündlichen Verhandlung ging. Des Weiteren handelt es sich bei der hypertensiven Krise nicht um eine dauerhafte bzw. häufige Erkrankung des Klägers. Vielmehr hatte er bisher nur eine hypertensive Krise und diese bereits drei Jahre vor der mündlichen Verhandlung. Seitdem nahm er entsprechende Medikamente. Selbst unter Berücksichtigung der seit zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung festgestellten erhöhten Blutdruckwerte konnte das FG vom Kläger nicht verlangen, sich vorsorglich um einen Vertreter zu bemühen, obwohl er nach der Niederlegung des Mandats durch seinen ursprünglichen Prozessvertreter bisher keinen neuen Prozessvertreter bestellt hatte.

7 Etwas anderes folgt auch nicht aus der vom FG zitierten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Der Senatsbeschluss vom 4. März 2014 VII B 189/13 (BFH/NV 2014, 1057) betraf einen Fall, bei dem der dauerhaft erkrankte Kläger bereits einen Prozessvertreter bestellt hatte, es also nur um das (zusätzliche) persönliche Erscheinen des Klägers ging. Der Beschluss vom 3. November 2003 III B 55/03 (BFH/NV 2004, 506) erging dagegen zu einem dauerhaft erkrankten Prozessvertreter, der für den zweiten anberaumten Termin darauf hingewiesen worden war, dass eine erneute Terminverlegung nicht in Betracht komme und deshalb bei weiterer Verhinderung ein Terminvertreter bestellt werden müsse. Entsprechendes gilt für den Beschluss vom 24. Mai 1988 IV B 125/87 (BFH/NV 1989, 175). Zwar war der Kläger in jenem Fall ebenfalls nicht vertreten, hatte aber bereits zuvor wegen derselben Erkrankung eine Terminverlegung beantragt. Außerdem hatte das FG auch hier einen Hinweis erteilt, dass bei weiterer Verhinderung ein Vertreter beauftragt werden müsse.

8 Die vom Kläger beantragte Zurückverweisung an einen anderen Senat des FG ist dagegen abzulehnen. Zwar hat das FG unzutreffend eine unverschuldete Verhinderung des Klägers in der mündlichen Verhandlung verneint. Daraus kann aber nicht auf eine Besorgnis der Befangenheit gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 42 ZPO im Hinblick auf alle Richter dieses FG-Senats geschlossen werden, zumal sich das FG ausführlich und sachlich mit den Argumenten des Klägers auseinandergesetzt hat.

9 Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens wird dem FG übertragen (§ 143 Abs. 2 FGO)

Mots-clés

right to be heardoral hearingmedical inabilityreopeningremandbiastax adviserprocedural defect

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the FG violated the plaintiff's right to be heard by refusing to reopen the oral hearing after his sudden hypertensive crisis prevented attendance.

Solution extraite

The refusal was unlawful; the illness constituted a sufficient excusable reason, especially because this was the first hearing date and the plaintiff was unrepresented.

Motifs extraits

The prior history of hypertension and earlier symptoms did not justify expecting the plaintiff to foresee the failure and arrange substitute representation. The cited BFH case law concerned different constellations, mainly represented parties or repeated postponements.

Question juridique clé

Whether the case had to be referred to a different senate of the FG because of alleged bias.

Solution extraite

No. The incorrect view on excusable absence did not, by itself, establish bias of the entire senate.

Motifs extraits

The FG had dealt with the plaintiff's arguments in a detailed and objective manner; a mistaken procedural assessment is not enough for bias.

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