Anhörungsrüge despite lack of counsel requirement

BFH IX S 6/15Bfh / Division 911 mars 2015Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The plaintiff challenged a BFH order by filing an Anhörungsrüge without counsel. The BFH held that the rüge was exceptionally admissible because it alleged that the court had ignored his submissions said to justify an exception to mandatory representation. On the merits, however, the court found no violation of the right to be heard: the prior order had considered his arguments and merely construed them as showing that he did not wish to apply for legal aid. The asserted fear of unrestricted data exchange did not justify an exception to the representation requirement. The rüge was therefore dismissed, and the plaintiff had to bear the costs, including a EUR 60 fixed fee.

Regeste Omnilex

§ 62 Abs. 4 FGO, § 133a Abs. 4 Satz 2 FGO; Anhörungsrüge trotz Nichtbeachtung des Vertretungszwangs. Eine Anhörungsrüge ist ausnahmsweise zulässig, wenn sie sich dagegen richtet, dass das Gericht Vorbringen zu einer behaupteten Ausnahme vom Vertretungszwang übergangen habe und damit eine Gehörsverletzung gerügt wird. Sie ist jedoch unbegründet, wenn sich aus der angegriffenen Entscheidung ergibt, dass das Vorbringen zur Kenntnis genommen und gewürdigt wurde; mit der Rüge kann keine bloße Sachentscheidungskorrektur verlangt werden. Ein allgemeiner, auf befürchteten Datenaustausch gestützter Ausnahmegrund vom Vertretungszwang besteht nicht.

Texte intégral

BFH — IX S 6/15, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-03-11

Aktenzeichen: IX S 6/15

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 62 Abs 4 FGO, § 133a Abs 4 S 2 FGO

Vorinstanz: vorgehend BFH, 4. Februar 2015, Az: IX B 149/14, Beschluss

Spruchkörper: 9. Senat

Titelzeile

Anhörungsrüge - Vertretungszwang

Leitsatz

NV: Eine Anhörungsrüge ist trotz Nichtbeachtung des Vertretungszwangs zulässig, wenn der Rügeführer geltend macht, die von ihm vorgetragenen Umstände, die nach seiner Auffassung eine Ausnahme vom Vertretungszwang geböten, seien nicht berücksichtigt worden.

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 4. Februar 2015 IX B 149/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe

1 1. Die Anhörungsrüge ist zulässig. Zwar gilt der Vertretungszwang gemäß § 62 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) für Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) auch für die Erhebung einer Anhörungsrüge, wenn für die beanstandete Entscheidung ihrerseits Vertretungszwang galt (z.B. Senatsbeschluss vom 30. Mai 2012 IX S 5/12, BFH/NV 2012, 1473). Das ist hier der Fall. Der Kläger, Beschwerdeführer und Rügeführer (Kläger) hat den Vertretungszwang auch im vorliegenden Verfahren nicht beachtet. Die Anhörungsrüge ist jedoch ausnahmsweise gleichwohl zulässig, weil sich der Kläger mit der Anhörungsrüge gerade dagegen wendet, dass der Senat seine Nichtzulassungsbeschwerde wegen Nichtbeachtung des Vertretungszwangs als unzulässig verworfen hat. Wird dagegen --wie vorliegend-- geltend gemacht, darin liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil der Senat vom Kläger vorgetragene Umstände nicht beachtet habe, die nach der Auffassung des Klägers zu einer Ausnahme vom Vertretungszwang hätten führen müssen, so ist die Anhörungsrüge trotz Nichtbeachtung des Vertretungszwangs zulässig.

2 2. Die Anhörungsrüge ist nicht begründet. Der Senat hat die Ausführungen des Klägers zur Kenntnis genommen und erwogen. Das ergibt sich aus der Begründung des angegriffenen Beschlusses. Dort ist ausgeführt, dass der Kläger wegen der von ihm befürchteten Gefahr eines "ungehinderten Datenaustauschs" zwischen Gerichten und Behörden seine persönlichen Verhältnisse nicht offenlegen und deshalb Prozesskostenhilfe (PKH) nicht beantragen könne. Der Senat hat diese Ausführungen des Klägers dahingehend gewürdigt, dass er einen Antrag auf PKH nicht habe stellen wollen und auch nicht gestellt habe. Diese Auslegung hat der Kläger mit seinen Ausführungen in der Anhörungsrüge im Übrigen als zutreffend bestätigt. Er hat dazu mitgeteilt, er habe einen solchen Antrag nicht stellen können.

3 Soweit der Kläger mit der Anhörungsrüge geltend macht, seine Befürchtung eines ungehinderten Datenaustauschs rechtfertige eine Ausnahme von dem gesetzlichen Vertretungszwang, rügt er nicht die Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern begehrt eine andere Entscheidung in der Sache. Mit dieser Begründung kann die Anhörungsrüge keinen Erfolg haben.

4 Die vom Kläger für erforderlich gehaltene Ausnahme vom Vertretungszwang kommt im Übrigen nicht in Betracht. Wenn der Kläger wirtschaftlich in der Lage ist, die Kosten des Verfahrens zu tragen, kann und muss er sich vertreten lassen. Wenn das nicht der Fall ist, kann er PKH in Anspruch nehmen. Dafür muss er seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse offenlegen. Entgegen den Befürchtungen des Klägers besteht kein ungehinderter Datenaustausch zwischen Gerichten und Behörden. Unbeteiligte haben keinen Einblick in gerichtliche Verfahrensakten; ihnen wird auch keine Auskunft erteilt. Die Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse werden sogar dem Verfahrensgegner nur mit Zustimmung des Antragstellers zugänglich gemacht (§ 142 FGO i.V.m. § 117 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung). In der Rechtsprechung des BFH ist im Übrigen geklärt, dass der Vertretungszwang vor dem BFH nicht in verfassungsrechtlich geschützte Rechtspositionen eingreift (vgl. BFH-Beschlüsse vom 22. Juli 2010 V S 8/10, BFH/NV 2010, 2095, und vom 20. Mai 2014 X S 11/14, BFH/NV 2014, 1754).

5 3. Die Kostenpflicht für das Verfahren ergibt sich aus Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz. Es fällt eine Festgebühr von 60 € an, die der Kläger als Antragsteller zu tragen hat.

Mots-clés

hearing complaintmandatory representationlegal aidright to be heardcourt costs

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether an Anhörungsrüge is admissible despite non-compliance with mandatory representation.

Solution extraite

Yes, exceptionally admissible when the rüge alleges that the court ignored circumstances said to justify an exception to the representation requirement.

Motifs extraits

The complaint is directed at an alleged denial of the right to be heard, namely that the court failed to consider the plaintiff's asserted reasons for an exception to § 62 Abs. 4 FGO.

Question juridique clé

Whether the court violated the right to be heard in the challenged order.

Solution extraite

No. The court had considered the plaintiff's submissions and interpreted them as showing that he did not want and did not file an application for legal aid.

Motifs extraits

The prior order's reasoning showed that the submissions were taken into account; the rüge merely sought a different substantive outcome.

Question juridique clé

Whether the plaintiff was entitled to an exception from the mandatory representation requirement because of concerns about data exchange.

Solution extraite

No such exception exists on the stated grounds.

Motifs extraits

If the plaintiff can pay, he must obtain representation; if not, he may request legal aid, which requires disclosure of personal and financial circumstances. The asserted fear of unrestricted data exchange was unfounded.

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