Adoption costs are not extraordinary expenses

BFH VI R 60/11Bfh / 6e division10 mars 2015Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The taxpayers, jointly assessed for 2008, claimed adoption expenses of EUR 8,560.68 as extraordinary expenses. The tax office and the Finanzgericht rejected the deduction. The Bundesfinanzhof upheld that result and dismissed the revision. It held that adoption costs are neither disease-related costs nor otherwise compulsorily incurred within the meaning of § 33 EStG, because adoption is a voluntary life choice serving child welfare rather than medical treatment. The taxpayers were ordered to bear the costs of the revision proceedings.

Regeste Omnilex

§ 33 EStG; adoption expenses are not extraordinary expenses. Costs incurred in connection with the adoption of a child are neither Krankheitskosten nor otherwise zwangsläufig within the meaning of § 33 Abs. 1 and 2 EStG. Adoption is not a medical measure or its functional equivalent; it serves child welfare, not the cure or mitigation of a disease, and the adopted child must not be reduced to an object for relieving parental infertility (consid. 11 f.). Nor do such expenses become unavoidable because the desire to have a child is affected by infertility; the decision to adopt remains part of the taxpayer's freely arranged life conduct and thus outside the narrow concept of compulsory expenditure under § 33 EStG (consid. 13 ff.).

Texte intégral

BFH — VI R 60/11, Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-03-10

Aktenzeichen: VI R 60/11

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 33 EStG 2002, § 1741 BGB, EStG VZ 2008

Vorinstanz: vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 10. Oktober 2011, Az: 6 K 1880/10, Urteilvorgehend BFH, 18. April 2013, Az: VI R 60/11, Vorlagebeschlussvorgehend BFH, 9. Oktober 2014, Az: GrS 1/13, Beschluss

Spruchkörper: 6. Senat

Titelzeile

Adoptionskosten als außergewöhnliche Belastungen

Leitsatz

Aufwendungen für die Adoption eines Kindes sind keine außergewöhnlichen Belastungen i.S. des § 33 EStG.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden Württemberg vom 10. Oktober 2011 6 K 1880/10 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Tatbestand

1 I. Streitig ist, ob Aufwendungen für eine Adoption als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind.

2 Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden im Streitjahr 2008 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielten u.a. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

3 In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machten sie Aufwendungen für die Adoption eines Kindes, die erst in den Folgejahren vollzogen werden konnte, in Höhe von 8.560,68 € als außergewöhnliche Belastung i.S. des § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend.

4 Wegen sog. primärer Sterilität haben die Kläger keine leiblichen Kinder. Künstliche Befruchtungsmethoden lehnen sie aus ethischen und gesundheitlichen Gründen ab.

5 Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte die Aufwendungen nicht, weil sie nicht zwangsläufig entstanden seien. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhoben die Kläger Klage, die das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2012, 414 veröffentlichten Gründen als unbegründet abwies.

6 Die Kläger beantragen, das Urteil des FG Baden-Württemberg vom 10. Oktober 2011 6 K 1880/10 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für 2008 vom 24. Juni 2009 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 16. April 2010 dahingehend abzuändern, dass nach Abzug der zumutbaren Belastung außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 393 € anerkannt werden.

7 Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8 II. Die Revision ist unbegründet. Sie ist daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat die Aufwendungen für die Adoption eines Kindes zu Recht nicht als außergewöhnliche Belastung i.S. des § 33 EStG anerkannt.

9 1. Nach § 33 Abs. 1 EStG wird die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands erwachsen. Aufwendungen entstehen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann, soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG).

10 a) Der Bundesfinanzhof (BFH) geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Krankheitskosten ohne Rücksicht auf Art und Ursache der Erkrankung dem Steuerpflichtigen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig erwachsen. Als Krankheitskosten werden solche Aufwendungen berücksichtigt, die zum Zwecke der Heilung einer Krankheit entstehen oder mit dem Ziel, die Krankheit erträglich zu machen (BFH-Urteile vom 16. Dezember 2010 VI R 43/10, BFHE 232, 179, BStBl II 2011, 414; vom 18. Mai 1999 III R 46/97, BFHE 188, 566, BStBl II 1999, 761). Die organisch bedingte Sterilität eines Ehepartners ist als objektiv regelwidriger Körperzustand eine Krankheit im Sinne dieser Rechtsprechung. Da die heterologe Insemination die gestörte Fertilität der Spermien durch einen ärztlichen Eingriff ersetzt und damit in ihrer Gesamtheit dazu dient, eine durch Krankheit behinderte Körperfunktion zu ersetzen, stellt sie eine medizinische Maßnahme zur Beseitigung der unmittelbaren Krankheitsfolge der Kinderlosigkeit eines Paares dar (Senatsurteil in BFHE 232, 179, BStBl II 2011, 414) und führt daher zu nach § 33 EStG abziehbaren Krankheitskosten.

11 b) Die Aufwendungen, die einem Paar aufgrund der Adoption eines Kindes im Falle organisch bedingter Sterilität eines Partners entstehen, stellen keine Krankheitskosten im Sinne dieser Rechtsprechungsgrundsätze dar.

12 Eine medizinische Leistung liegt weder vor noch kann der Vorgang einer Adoption einer solchen gleichgestellt werden. Die Adoption ist in erster Linie ein Mittel der Fürsorge für elternlose und verlassene Kinder, um in einer Familie aufwachsen zu können. Entsprechend fordert § 1741 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs als Grundvoraussetzung, dass die Annahme dem Wohl des Kindes dienen müsse. Die Vorstellung von einer Adoption als medizinisch indizierter Heilbehandlung oder dieser gleichgestellten Maßnahme wäre zudem auch nicht mit dem Grundrecht des Adoptivkindes auf Unantastbarkeit der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 3 des Grundgesetzes --GG--) vereinbar, weil ein solches Verständnis das Adoptivkind zu einem bloßen Objekt herabwürdigen würde, das zur Linderung einer Krankheit der Adoptiveltern diente (vgl. BFH-Urteil vom 20. März 1987 III R 150/86, BFHE 149, 539, BStBl II 1987, 596; BFH-Beschluss vom 5. Januar 1990 III B 53/89, BFH/NV 1990, 430).

13 2. Die geltend gemachten Aufwendungen sind den Klägern auch nicht aus anderen Gründen zwangsläufig erwachsen.

14 a) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind Aufwendungen für Auslandsadoptionen weder aus rechtlichen noch aus sittlichen Gründen zwangsläufig (BFH-Urteile in BFHE 149, 539, BStBl II 1987, 596, und vom 13. März 1987 III R 301/84, BFHE 149, 245, BStBl II 1987, 495).

15 b) Die Aufwendungen sind auch nicht aus anderen tatsächlichen Gründen zwangsläufig. Der Entschluss zur Adoption beruht nicht auf einer Zwangslage, sondern auf der freiwilligen Entscheidung, ein Kind anzunehmen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 149, 245, BStBl II 1987, 495; BFH-Beschluss vom 27. April 1995 III B 77/93, BFH/NV 1996, 39).

16 Als außergewöhnliche Belastungen kommen nur solche Aufwendungen in Betracht, die einen Bereich der Lebensführung betreffen, welcher der individuellen Gestaltung des Steuerpflichtigen entzogen ist (z.B. BFH-Urteile vom 18. März 2004 III R 24/03, BFHE 206, 16, BStBl II 2004, 726; vom 3. März 2005 III R 68/03, BFHE 209, 312, BStBl II 2005, 266; vom 10. Mai 2007 III R 47/05, BFHE 218, 141, BStBl II 2007, 871). Dies gilt auch dann, wenn die Aufwendungen einen grundrechtlich geschützten Bereich wie hier die Verwirklichung des Kinderwunschs (Art. 1 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 GG) betreffen. Der Senat verkennt nicht, dass der Wunsch, Kinder zu haben und aufzuziehen, bei Kinderlosen, die sich für eine Auslandsadoption entscheiden, oftmals ein wesentliches sinnstiftendes Element des Lebens sein wird. Entsprechend dürfte die ungewollte Kinderlosigkeit als schwere Belastung empfunden werden. Hieraus folgt jedoch nicht, dass der Entschluss zur Adoption als Mittel zur Verwirklichung eines individuellen Lebensplans nicht mehr dem Bereich der durch den Einzelnen gestaltbaren Lebensführung zuzurechnen wäre.

17 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.

Mots-clés

adoption expensesextraordinary expensesincome taxvoluntary life choicechild welfareinfertilitymedical costshuman dignity

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether expenses for adopting a child qualify as extraordinary expenses under § 33 EStG as disease-related costs.

Solution extraite

No. Adoption expenses are not medical expenses and are not comparable to a medical treatment; they do not arise from illness in the sense required by § 33 EStG.

Motifs extraits

Adoption serves child welfare, not cure or mitigation of a disease. Treating the adopted child as an object for relieving the parents' infertility would also conflict with human dignity.

Question juridique clé

Whether adoption expenses were otherwise compellingly incurred because of legal, moral, or factual necessity.

Solution extraite

No. The decision to adopt is a voluntary choice within personal life planning and not a situation of compulsion.

Motifs extraits

Under established case law, only expenses outside individual life design can qualify; the desire for children, even when frustrated by infertility, does not remove adoption from the realm of freely shaped private life.

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