Requirements for substantiating the need to clarify a legal question

BFH I B 189/13Bfh / 1re division24 sept. 2014Inadmissible

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The BFH held that the complaint seeking leave to appeal was inadmissible because the appellant did not properly substantiate the asserted need to clarify questions concerning hidden profit distributions and an alleged analogy to § 34a EStG. It is not enough to state that no relevant case law or literature was found; the appellant must explain why the question is still controversial and difficult. The complaint was therefore dismissed, and the appellant was ordered to bear the costs.

Regeste Omnilex

§ 115 Abs. 2 Nr. 1, § 116 Abs. 3 S. 3 FGO; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung bzw. der Rechtsfortbildung: Der Beschwerdeführer hat eine hinreichend bestimmte Rechtsfrage zu bezeichnen und substantiiert aufzuzeigen, weshalb deren Klärung über den Einzelfall hinaus im Allgemeininteresse erforderlich ist. Erforderlich ist eine Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Schrifttum sowie die Begründung, weshalb die Frage ungeklärt, umstritten oder zweifelhaft bleibt. Der bloße Hinweis, der BFH habe die Frage noch nicht entschieden, oder es seien trotz Recherche keine einschlägigen Fundstellen ermittelt worden, genügt nicht (consid. 6–8).

Texte intégral

BFH — I B 189/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-09-24

Aktenzeichen: I B 189/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO

Vorinstanz: vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 14. November 2013, Az: 6 K 701/12, Urteil

Spruchkörper: 1. Senat

Titelzeile

Anforderungen an die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage

Leitsatz

NV: Zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage genügt der Vortrag, dass trotz intensiver Recherchen keine einschlägigen Urteile und Literaturbeiträge gefunden worden seien, nicht. Denn daraus ergibt sich allenfalls, dass die Rechtsfrage höchstrichterlich noch nicht entschieden ist, was aber nicht "automatisch" bedeutet, dass die Beantwortung der Rechtsfrage auch zweifelhaft, strittig oder schwierig ist .

Tatbestand

1 I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, betreibt ein Unternehmen des …. Alleinige Gesellschafter zu gleichen Teilen und gleichberechtigte Geschäftsführer sind die Dipl.-Ingenieure A und B. A und B erhielten ab dem 1. Januar 2009 --neben dem Bezug von Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Krankenversicherungszuschuss und der Nutzung eines Dienstwagens-- jeweils ein monatliches Geschäftsführergehalt in Höhe von … € brutto. Darüber hinaus stand ihnen in den Jahren 2007 und 2008 noch eine Tantieme in Höhe von 20 % des Gewinns vor Ertragsteuern, jedoch maximal 25 % der laufenden Bezüge zu. Für das Streitjahr 2009 wurde die Begrenzung der Tantiemen auf 25 % der laufenden Bezüge mit Gesellschafterbeschluss vom 16. Dezember 2008 aufgehoben. Dadurch konnten die Geschäftsführer ein deutlich höheres variables Gehalt als zuvor vereinnahmen.

2 Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--), ging im Zuge einer Außenprüfung --neben anderen Streitpunkten-- davon aus, dass die im Streitjahr 2009 an A und B gezahlten Tantiemen in Folge der Aufhebung der Tantiemebegrenzung unangemessen hoch und folglich teilweise als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) zu werten seien. In dieser Frage schloss sich das von der Klägerin angerufene Sächsische Finanzgericht (FG) im Wesentlichen der Auffassung des FA an. Es war davon überzeugt, dass die Kurzfristigkeit und die Erheblichkeit der Tantiemeerhöhung Indiz für die gesellschaftsrechtliche Veranlassung der Tantiemevereinbarung dem Grunde nach seien. Unter Fremdvergleichsgesichtspunkten wäre die auf der Aufhebung der bis Ende 2008 gültigen Deckelung der Tantieme beruhende Vergünstigung, die nur mit der Änderung der Rechtsprechung zum Verhältnis fester und variabler Gehaltsanteile begründet worden sei, nicht gewährt worden. Die Revision gegen sein Urteil vom 14. November 2013 6 K 701/12 ließ das FG nicht zu.

3 Mit ihrer Beschwerde beantragt die Klägerin, die Revision zum Zwecke der Rechtsfortbildung zuzulassen.

4 Das FA beantragt die Verwerfung der Beschwerde als unzulässig.

Entscheidungsgründe

5 II. Die Beschwerde ist unzulässig und daher durch Beschluss zu verwerfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Denn sie genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Darlegung von Revisionszulassungsgründen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

6 1. a) Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO setzt voraus, dass der Beschwerdeführer eine hinreichend bestimmte Rechtsfrage herausstellt, deren Klärung im Interesse der Allgemeinheit an der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts erforderlich ist (Klärungsbedürftigkeit) und die im konkreten Streitfall klärbar ist (Klärungsfähigkeit). Dazu ist auszuführen, ob und in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist und deshalb eine höchstrichterliche Klärung über die materiell-rechtliche Beurteilung des Streitfalles hinaus für die Allgemeinheit Bedeutung hat. Sofern zu dem Problemkreis Rechtsprechung und Äußerungen im Fachschrifttum vorhanden sind, ist eine grundlegende Auseinandersetzung damit sowie eine Erörterung geboten, warum durch diese Entscheidungen die Rechtsfrage noch nicht als geklärt anzusehen ist bzw. weshalb sie ggf. einer weiteren oder erneuten Klärung bedarf (z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. Oktober 2003 III B 14/03, BFH/NV 2004, 224; vom 15. Oktober 2008 II B 74/08, BFH/NV 2009, 125). Der bloße Vortrag, der BFH habe eine bestimmte Rechtsfrage noch nicht entschieden, reicht für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nicht aus (Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 116 FGO Rz 180, m.w.N.). Bei dem Revisionszulassungsgrund der Rechtsfortbildung handelt es sich um eine Konkretisierung des Zulassungsgrundes der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung der Sache. Hier wie dort muss daher die Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage substantiiert dargelegt werden (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 116 Rz 38 und Rz 31 ff.).

7 b) Diesen Vorgaben genügen die Ausführungen in der Beschwerdebegründungsschrift nicht.

8 Soweit die Klägerin die Fragen aufwirft, ob "eine Änderung des Gesellschafterbeschlusses, der nur durch die ständige Rechtsprechung des BFH motiviert" gewesen sei, "nach Änderung der Rechtsprechung des BFH zu einer vGA" führe, "weil eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis" vorliege, und ob "eine analoge Anwendung des § 34a EStG in der Körperschaftsteuer durchgeführt werden" könne, hat sie den Klärungsbedarf nicht herausgearbeitet. Ihr kurz gefasstes Vorbringen erschöpft sich im Kern darin, die genannten Rechtsfragen aufzuwerfen, die unzutreffende Beurteilung der ersten Frage durch die Vorinstanz zu rügen und --im ergänzenden Begründungsschriftsatz vom 27. März 2014-- mitzuteilen, dass trotz intensiver Recherchen keine einschlägigen Urteile oder Literaturbeiträge gefunden worden seien. Daraus ergibt sich allenfalls, dass die Fragen höchstrichterlich noch unentschieden sind, was aber nicht "automatisch" bedeutet, dass die Beantwortung der Fragen auch zweifelhaft, strittig und schwierig ist. Auf diesen Punkt kommt es für den Vortrag zur Klärungsbedürftigkeit jedoch maßgeblich an. Weil sich die Beschwerdebegründung dazu nicht verhält, genügt sie den gesetzlichen Darlegungsanforderungen nicht (vgl. Lange in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, § 116 FGO Rz 180).

9 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 1 i.V.m. § 135 Abs. 2 FGO.

Mots-clés

fundamental importancelegal developmentsubstantiation requirementsadmissibilitytax court complainthidden profit distributioncosts

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether revision should be allowed for fundamental importance or legal development under § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO

Solution extraite

No. The complaint did not substantiate that the legal questions were in need of clarification; merely asserting that no relevant case law or literature was found is insufficient.

Motifs extraits

For fundamental importance, the appellant must identify a specific legal question and explain why it is controversial, unresolved in substance, and relevant beyond the individual case. The same applies to legal development. The mere fact that the BFH has not yet decided a question does not show that the question is doubtful, disputed, or difficult.

Question juridique clé

Costs of the unsuccessful complaint

Solution extraite

The appellant bears the costs.

Motifs extraits

Cost allocation follows the rules applicable to unsuccessful proceedings.

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