VAT input tax: intent to lease does not itself allocate mixed-use building

BFH XI B 37/14Bfh / Division 1118 juil. 2014Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Fiscal Court rejected the taxpayer’s complaint against denial of leave to appeal. The dispute concerned input tax for 2007 on a mixed-use building. The taxpayer argued that its documented intention to lease part of the building subject to VAT was enough to show timely allocation to the business. The court held that the asserted legal question was not capable of clarification in revision, because the tax court had bindingly found that the circumstances showed only an intention to lease, not an actual allocation to the enterprise. Costs were imposed on the complainant.

Regeste Omnilex

§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO; Klärungsbedürftigkeit und Klärbarkeit im Revisionsverfahren; Zuordnung eines gemischt genutzten Investitionsguts zum Unternehmen. Eine Rechtsfrage ist nicht grundsätzlich bedeutsam, soweit sie sich nur unter Zugrundelegung eines mit den bindenden Feststellungen des FG unvereinbaren Sachverhalts stellt. Die bloße, nach außen dokumentierte Absicht, ein gemischt genutztes Gebäude teilweise steuerpflichtig zu vermieten, ersetzt keine Zuordnungsentscheidung; ein Steuerpflichtiger kann ein Investitionsgut insgesamt dem nichtunternehmerischen Bereich zuordnen und damit dem Mehrwertsteuersystem entziehen. Fehlen eindeutige Beweisanzeichen für eine unternehmerische Zuordnung, darf diese nicht unterstellt werden (vgl. Art. 17 der 6. RL; § 118 Abs. 2 FGO; consid. 2).

Texte intégral

BFH — XI B 37/14, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-07-18

Aktenzeichen: XI B 37/14

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 15 UStG 2005, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, UStG VZ 2007, Art 17 EWGRL 388/77, § 118 Abs 2 FGO

Vorinstanz: vorgehend FG Hamburg, 26. Februar 2014, Az: 1 K 106/12, Urteil

Spruchkörper: 11. Senat

Titelzeile

Umsatzsteuer: Keine teilweise Zuordnung eines gemischtgenutzten Gebäudes zum Unternehmen durch bloße Absicht der teilweisen Vermietung - Fehlende Klärbarkeit einer Rechtsfrage im Revisionsverfahren

Leitsatz

NV: Allein aus dem Umstand, dass ein Unternehmer nachgewiesenermaßen beabsichtigt, ein gemischt genutztes Gebäude teilweise zu vermieten, ergibt sich noch nicht, dass er das Gebäude insoweit teilweise seinem Unternehmensvermögen zuordnet .

Tatbestand

1 I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) im Jahr 2007 (Streitjahr) bezogene Eingangsleistungen für ein gemischtgenutztes Gebäude rechtzeitig dem Unternehmensvermögen zugeordnet hat.

2 Die Klägerin erwarb mit Kaufvertrag vom März 2007 ein bebautes Grundstück in A. Das Altgebäude wurde im Sommer 2007 abgerissen und ein Neubau errichtet, der im Jahr 2009 fertig gestellt wurde.

3 Erstmals in der Umsatzsteuer-Voranmeldung für das I. Quartal 2009 vom 21. Mai 2009 machte die Klägerin aus den zur Errichtung des Neubaus bezogenen Eingangsleistungen den Vorsteuerabzug geltend. Am 3. November 2010 reichte die Klägerin eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung für das Streitjahr ein und begehrte auch für die im Jahr 2007 bezogenen Leistungen den Vorsteuerabzug.

4 Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ließ die im Jahr 2007 angefallene Vorsteuer im Umsatzsteuer-Änderungsbescheid für das Streitjahr vom 23. November 2010 nicht zum Abzug zu, weil der Neubau nicht rechtzeitig dem Unternehmensvermögen zugeordnet worden sei. Ein Einspruch blieb erfolglos.

5 Mit der Klage brachte die Klägerin vor, sie habe nachweislich bereits im Jahr 2007 beabsichtigt, den Neubau gewerblich umsatzsteuerpflichtig zu vermieten; dies ergebe sich aus Mitteilungen an einen Finanzierungsvermittler, einer Anfrage beim Gutachterausschuss der Stadt A und einem im Oktober 2007 abgeschlossenen Mietvertrag mit Herrn X über die umsatzsteuerpflichtige Vermietung von Büroräumen.

6 Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2014, 963 veröffentlichten Urteil ab und ließ die Revision nicht zu. Es führte unter Verweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) und des Bundesfinanzhofs (BFH) aus, entgegen der Auffassung der Klägerin reiche die durch den (von ihr behaupteten) Abschluss eines Mietvertrags, die Angaben gegenüber dem Finanzierungsvermittler und die Anfrage beim Gutachterausschuss dokumentierte Absicht, einen Teil des Gebäudes umsatzsteuerpflichtig vermieten zu wollen, als Dokumentation einer Zuordnungsentscheidung nicht aus, weil es dem Steuerpflichtigen auch freistehe, das Gebäude in vollem Umfang --d.h. auch hinsichtlich des unternehmerisch genutzten Anteils-- seinem nichtunternehmerischen Bereich zuzuordnen. Hinzu komme, dass die Klägerin diese Umstände dem FA erst nach dem maßgeblichen Zeitpunkt offenbart habe. Die Entscheidung über die Zuordnung zum Unternehmensvermögen könne auch nicht nachträglich mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Leistungsbezugs getroffen werden.

7 Mit ihrer Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision macht die Klägerin geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Entscheidungsgründe

8 II. Die Beschwerde ist --bei Zweifeln an ihrer Zulässigkeit-- unbegründet und deshalb zurückzuweisen. Die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage ist im Streitfall nicht klärbar.

9 1. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des BFH zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärbar sein (z.B. BFH-Beschlüsse vom 23. Januar 2013 X B 84/12, BFH/NV 2013, 771; vom 8. Januar 2014 XI B 120/13, BFH/NV 2014, 686). Fragen, die sich nur stellen können, wenn man von einem anderen als dem vom FG festgestellten Sachverhalt ausgeht, können in einem Revisionsverfahren nicht geklärt werden (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 11. November 2013 XI B 99/12, BFH/NV 2014, 366; vom 9. April 2014 XI B 89/13, BFH/NV 2014, 1228, m.w.N.).

10 2. Gemessen daran ist die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren nicht klärbar.

11 a) Die Klägerin führt aus, es gehe im Streitfall um die Rechtsfrage, in welcher Form die Dokumentation der Zuordnungsentscheidung vorgenommen werden müsse. Wenn die Zuordnungsentscheidung bereits innerhalb des Streitjahres nach außen gegenüber einem Dritten mit zivilrechtlicher Bindungswirkung dokumentiert sei, sei es unerheblich, ob die Umsatzsteuer-Jahreserklärung zeitnah abgegeben worden sei.

12 b) Diese Frage ist im Streitfall nicht klärbar, weil das FG --nach § 118 Abs. 2 FGO für den erkennenden Senat bindend und im Übrigen auch zutreffend-- davon ausgegangen ist, dass selbst für den Fall, dass die Klägerin ihre Absicht, den Neubau (nur) teilweise umsatzsteuerpflichtig zu vermieten, nach außen dokumentiert hat, sich daraus keine (teilweise) Zuordnung des Neubaus zum Unternehmensvermögen ergibt.

13 aa) Nach der Rechtsprechung des EuGH (grundlegend Urteil vom 8. März 2001 C-415/98 --Bakcsi--, Slg. 2001, I-1831, BFH/NV Beilage 2001, 52; s. auch Urteil vom 23. April 2009 C-460/07 --Puffer--, Slg. 2009, I-3251, BFH/NV 2009, 1056, Rz 43), kann nämlich ein Steuerpflichtiger ein Investitionsgut, das er sowohl für unternehmerische als auch für private Zwecke erwirbt, in vollem Umfang in seinem Privatvermögen belassen und dadurch vollständig dem Mehrwertsteuersystem entziehen (vgl. zum Zuordnungswahlrecht auch EuGH-Urteile vom 11. Juli 1991 C-97/90 --Lennartz--, Slg. 1991, I-3795; vom 4. Oktober 1995 C-291/92 --Armbrecht--, Slg. 1995, I-2775, BStBl II 1996, 392; in Slg. 2001, I-1831, BFH/NV Beilage 2001, 52; BFH-Urteile vom 19. Juli 2011 XI R 29/09, BFHE 234, 556, BStBl II 2012, 430; vom 20. März 2014 V R 27/12, BFH/NV 2014, 1097).

14 bb) Dagegen ist die Vermietungsabsicht zwar eine für den Vorsteuerabzug notwendige, aber im Falle eines gemischtgenutzten Wirtschaftsguts noch keine für den Abzug hinreichende Voraussetzung; denn auch in diesem Fall kann das Gebäude insgesamt dem nichtunternehmerischen Bereich zugeordnet werden, so dass ein Vorsteuerabzug entfiele (BFH-Urteil vom 11. Juli 2012 XI R 17/09, BFH/NV 2013, 266, Rz 53). Eine Zuordnungsentscheidung für den unternehmerisch genutzten Gebäudeteil ist daher nicht entbehrlich (vgl. zuletzt BFH-Beschluss vom 25. Februar 2014 V B 75/13, BFH/NV 2014, 914, Rz 4 ff., m.w.N.).

15 cc) Aus --den Senat nach § 118 Abs. 2 FGO bindender und im Übrigen auch zutreffender-- Sicht des FG ergibt sich aus sämtlichen von der Klägerin angeführten Umständen des Jahres 2007 nicht, dass die Klägerin nicht nur eine Vermietung beabsichtigt, sondern auch eine Zuordnung zum Unternehmen vorgenommen hätte. Gibt es keine eindeutigen Beweisanzeichen für eine Zuordnung zum Unternehmen, kann diese nicht unterstellt werden (BFH-Urteile vom 15. Dezember 2011 V R 48/10, BFH/NV 2012, 808; vom 18. April 2012 XI R 14/10, BFH/NV 2012, 1828). Die Frage, in welcher Form die Zuordnung dokumentiert werden könnte (vgl. dazu z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 2012, 808, Rz 17; in BFH/NV 2012, 1828, Rz 27; BFH-Beschluss vom 20. September 2012 V B 109/11, BFH/NV 2013, 98, Rz 3) stellt sich folglich nicht.

16 3. Der Beschluss ergeht nach § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ohne weitere Begründung.

17 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.

Mots-clés

value added taxinput tax deductionmixed-use propertyallocation to business assetsfundamental significancerevision admissibilitydocumentary proof

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the complaint showed a ground for admission based on the alleged need to clarify the form of documenting allocation of a mixed-use building to the business

Solution extraite

The legal question could not be clarified in revision because the tax court found that the alleged external documentation of an intention to rent only part of the building did not amount to an allocation to the business.

Motifs extraits

A taxpayer may keep a mixed-use investment good entirely in private assets. A mere intention to lease part of the building does not by itself establish allocation of that part to the enterprise; without clear indications of allocation, it cannot be presumed. The alleged question therefore depended on a factual premise contrary to the findings binding on the court.

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