No hearing violation despite settled legal question

BFH V B 85/13Bfh / 5e division1 avr. 2014Dismissed

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Résumé

The BFH dismissed a complaint against a Fiscal Court judgment in a child benefit dispute. It held that no violation of the right to be heard arose from the lower court's brief treatment of the complainant's arguments, because the decisive legal question was already settled by the BFH and the other child benefit senates. The Fiscal Court was therefore not obliged to discuss the point again in detail. The refusal to refer the matter to the CJEU was likewise not procedurally flawed. Costs were imposed on the complainant.

Regest

§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO; Art. 103 GG; right to be heard and duty to refer to the CJEU: Where the decisive legal question has already been clarified by the BFH in a leading judgment and subsequently followed by other senates, the lower court does not violate the right to be heard by not addressing every argument again in detail. The scope of the duty to engage with submissions depends on the circumstances of the individual case; settled case-law may justify a concise reasoning. A refusal to refer to the CJEU is not procedurally objectionable if the court remains within the permissible range of assessment (consid. 2-4).

Texte intégral

BFH — V B 85/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-04-01

Aktenzeichen: V B 85/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 62 Abs 2 Nr 1b EStG

Vorinstanz: vorgehend FG Düsseldorf, 24. Juni 2013, Az: 7 K 32/11 Kg, Urteil

Spruchkörper: 5. Senat

Titelzeile

Verfahrensrüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs bei geklärter Rechtsfrage

Leitsatz

NV: Die Rechtsfrage, ob ein Wanderarbeitnehmer Kindergeld nur für die Monate der Einkunftserzielung oder für das gesamte Jahr erhält, ist durch das Senatsurteil vom 24. Oktober 2012 V R 43/11 (BStBl II 2013, 491), dem sich sämtliche Kindergeldsenate des BFH angeschlossen haben, geklärt. Das FG verletzt nicht den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, wenn es zu dieser Rechtfrage nicht mehr eingehend Stellung bezieht.

Gründe

1 1. Die Beschwerde ist unbegründet. Das Finanzgericht (FG) hat nicht in verfahrensfehlerhafter Weise (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) durch Übergehen des Begehrens des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) und Nichtvorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) das rechtliche Gehör verletzt.

2 a) Das rechtliche Gehör (Art. 103 des Grundgesetzes) ist verletzt, wenn das Gericht dem Kläger keine Gelegenheit gibt, sich zu den maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Umständen zu äußern oder wenn es die Ausführungen des Klägers nicht zur Kenntnis nimmt. Aufgrund der eingehenden Wiedergabe des klägerischen Vorbringens im Tatbestand des FG-Urteils ergibt sich bereits, dass das FG das Vorbringen des Klägers zur Kenntnis genommen hat.

3 b) Inwieweit das FG bei einer Vielzahl von Argumenten verpflichtet ist, eingehend zu allen Argumenten Stellung zu nehmen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Vorliegend durfte das FG berücksichtigen, dass die entscheidungserhebliche Rechtsfrage, inwieweit ein Wanderarbeitnehmer, der einige Monate des Jahres nichtselbständig tätig ist, Kindergeld nur für die Monate der Einkünfteerzielung oder ganzjährig beanspruchen kann, durch das Grundsatzurteil des Senats vom 24. Oktober 2012 V R 43/11 (BFHE 239, 327, BStBl II 2013, 491) entschieden ist. Dieser Entscheidung haben sich inzwischen sämtliche für das Kindergeld zuständigen übrigen Senate des Bundesfinanzhof (BFH) angeschlossen (z.B. BFH-Urteile vom 18. Juli 2013 III R 10/12, BFH/NV 2014, 491; vom 24. Juli 2013 XI R 8/12, BFH/NV 2014, 495; vom 5. September 2013 XI R 26/12, BFH/NV 2014, 313; vom 16. Mai 2013 III R 8/11, BFHE 241, 511, BStBl II 2013, 1040; vom 18. April 2013 VI R 70/11, BFH/NV 2013, 1556). Maßgebend für den Senat war u.a. die Erwägung, dass ein Wanderarbeitnehmer, der nur wenige Monate des Jahres im Inland Einkünfte erzielt, nicht besser gestellt werden kann als ein Steuerpflichtiger mit Wohnsitz im Inland, der seinen Kindergeldanspruch mit Wegzug verliert.

4 c) Das FG hat auch nicht verfahrensfehlerhaft gehandelt, weil es den EuGH nicht angerufen hat. Es hat seinen nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Februar 2010 1 BvR 230/09 (Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts 17, 108, m.w.N.) bestehenden Beurteilungsrahmen nicht in unvertretbarer Weise überschritten. Der Senat schließt sich im Übrigen den Ausführungen des III. Senats des BFH in seinem Beschluss vom 14. Januar 2014 III B 89/13 (BFH/NV 2014, 521) an, der zu einem Urteil desselben FG in einer Parallelsache vom 24. Juni 2013 ergangen ist.

5 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Mots-clés

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