Monthly log sheets do not make a proper mileage log

BFH X B 258/12Bfh / Division 1010 juin 2013Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Fiscal Court dismissed the taxpayers’ complaint as inadmissible. The case concerned an income-tax assessment for 2005 in which the taxpayer’s vehicle records consisted of separate monthly sheets labeled as travel expense records. The court held that the complaint did not properly substantiate fundamental significance, legal development, or procedural error. It reaffirmed that a proper mileage log must be bound or otherwise internally closed, and that later submissions after the substantiation deadline cannot add new grounds. Costs were imposed on the taxpayers.

Regeste Omnilex

§ 115 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 Alt. 1, Nr. 3, § 116 Abs. 3 FGO; Anforderungen an die Darlegung der Revisionszulassung und Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuchs: Fahrtenaufzeichnungen genügen nicht als ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, wenn Monatsblätter ohne feste Verbindung getrennt geführt werden; maßgeblich ist eine gebundene oder jedenfalls in sich geschlossene Form, welche nachträgliche Veränderungen ausschließt oder erkennbar macht (vgl. auch die ständige Rechtsprechung). Die Rüge eines Verfahrensmangels trägt die Zulassung nur, wenn sie eine tragende Begründung des angefochtenen Urteils betrifft und auf dessen Entscheidungserheblichkeit beruht; betrifft der geltend gemachte Fehler nur eine selbständig nicht tragende Hilfsbegründung, fehlt es am Beruhen. Nach Ablauf der Begründungsfrist können neue Zulassungsgründe nicht nachgeschoben werden; nachträgliche Schriftsätze sind nur als Erläuterung fristgerecht dargelegter Gründe beachtlich.

Texte intégral

BFH — X B 258/12, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-06-10

Aktenzeichen: X B 258/12

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 6 Abs 1 Nr 4 S 3 EStG 2002, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 116 Abs 3 FGO, EStG VZ 2005

Vorinstanz: vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 19. November 2012, Az: 12 K 183/11, Urteil

Spruchkörper: 10. Senat

Titelzeile

Fahrtenbuch in Form monatsweiser Blätter

Leitsatz

  1. NV: Aufzeichnungen über die mit einem Kraftfahrzeug vorgenommenen Fahrten stellen auch dann kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch dar, wenn sie für jeden Monat auf einem eigenen Blatt geführt werden, das jeweilige Monatsblatt aber keine feste Verbindung zu den Blättern für weitere Monate aufweist .

  2. NV: Auf einem Verfahrensmangel, der lediglich eine nicht tragende Passage der Urteilsgründe betrifft, kann das angefochtene Urteil nicht beruhen .

  3. NV: Nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist können neue Zulassungsgründe nicht mehr nachgeschoben werden .

Tatbestand

1 I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr 2005 zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wurden. Der Kläger erzielte als Handelsvertreter Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Zu seinem Betriebsvermögen gehörte ein PKW, für den er keine Nutzungsentnahme erklärte.

2 Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) nahm der Kläger über die PKW-Nutzung jeweils für einen Monat Aufzeichnungen auf einem Vordruck vor, der unter der Bezeichnung "Reisekosten-Nachweis" vertrieben wird. Die für die einzelnen Monate erstellten Blätter sind nicht miteinander verbunden. Nach den Ermittlungen des Betriebsprüfers, die das FG seinem Urteil zugrunde gelegt hat, habe der Kläger die jeweilige Tagesfahrleistung in einem Kalender notiert. "Zu einem späteren Zeitpunkt" habe er dann in seinem häuslichen Arbeitszimmer den "Reisekosten-Nachweis" ausgefüllt. Darin habe er die jeweiligen Kilometerstände rechnerisch nach den Aufzeichnungen über die Tagesfahrleistungen ermittelt, während die Eintragungen zu den aufgesuchten Geschäftspartnern auf den Aufzeichnungen zu den geplanten Wochentouren beruht hätten.

3 Im Anschluss an eine Außenprüfung erhöhte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) den Gewinn um eine Nutzungsentnahme nach der 1 %-Regelung. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das FG hielt den für eine auch private Nutzung des PKW sprechenden Anscheinsbeweis nicht für widerlegt. Das Fahrtenbuch sei nicht ordnungsgemäß, da es nicht buchförmig gebunden sei. Zudem sei es auch nicht zeitnah geführt worden. Dies hätte vorausgesetzt, dass der jeweils erreichte Gesamtkilometerstand unmittelbar nach Abschluss der einzelnen Fahrt aufgezeichnet worden wäre.

4 Mit ihrer Beschwerde begehren die Kläger die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung und eines Verfahrensmangels.

5 Das FA hält die Beschwerde für unzulässig.

Entscheidungsgründe

6 II. Die Beschwerde ist unzulässig.

7 Die Kläger haben die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) entsprechenden Weise dargelegt.

8 1. Dies gilt zunächst für die von ihnen als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Rechtsfrage, ob monatliche Aufzeichnungen noch unter den Begriff des Fahrtenbuchs fallen.

9 a) Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) setzt voraus, dass die Beschwerdebegründung konkrete Rechtsfragen bezeichnet und auf deren Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit im angestrebten Revisionsverfahren sowie auf deren über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. November 2010 VII B 12/10, BFH/NV 2011, 406, unter II.1., m.w.N.).

10 Die schlüssige Darlegung der Klärungsbedürftigkeit erfordert ein konkretes und substantiiertes Eingehen darauf, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist (Senatsbeschlüsse vom 5. Mai 2011 X B 149/10, BFH/NV 2011, 1348, unter II.1.b, und vom 18. Mai 2011 X B 124/10, BFH/NV 2011, 1838, unter II.1.b aa, beide m.w.N.). Allein der Hinweis auf das Fehlen einer höchstrichterlichen Entscheidung zu der aufgeworfenen Rechtsfrage genügt den Darlegungsanforderungen nicht (BFH-Beschlüsse vom 8. September 2005 II B 122/04, BFH/NV 2006, 100, und vom 13. April 2011 X B 69/10, BFH/NV 2011, 1330, unter II.2.).

11 b) Vor diesem Hintergrund reicht das Vorbringen der Beschwerdebegründung, der BFH habe über die Rechtsfrage noch nicht entschieden, zur Erfüllung der gesetzlichen Darlegungsanforderungen nicht aus. Das FG hat im angefochtenen Urteil die ständige und gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung angeführt, wonach die Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuchs voraussetzt, dass es in einer gebundenen oder jedenfalls in sich geschlossenen Form geführt wird, die nachträgliche Einfügungen oder Veränderungen ausschließt oder zumindest deutlich als solche erkennbar werden lässt (grundlegend BFH-Urteil vom 9. November 2005 VI R 27/05, BFHE 211, 508, BStBl II 2006, 408; seither ständige Rechtsprechung).

12 Bereits der genannten Leitentscheidung lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem der dortige Steuerpflichtige aus tageweise geführten Notizzetteln zeitnah Aufzeichnungen erstellt hatte, die jeweils einen Monat umfassten. Der BFH hat den "Buch"-Charakter nicht nur der Notizzettel, sondern auch dieser Monatsaufzeichnungen verneint. Die Kläger setzen sich indes weder mit dieser Entscheidung noch mit der umfangreichen Folgerechtsprechung auseinander.

13 2. Bei dem Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) handelt es sich um einen speziellen Unterfall des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache. Für seine Darlegung gelten daher regelmäßig dieselben Anforderungen, die an eine auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO gestützte Beschwerdebegründung zu stellen sind (ständige Rechtsprechung; vgl. BFH-Beschlüsse vom 30. November 2010 VI B 100/10, BFH/NV 2011, 574, unter 2., und vom 13. Dezember 2012 X B 104/12, BFH/NV 2013, 559, unter II.2.). Da das Vorbringen der Kläger insoweit über ihren Vortrag zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht hinausgeht, kann eine Zulassung im Streitfall auch nicht auf das Erfordernis einer Rechtsfortbildung gestützt werden.

14 3. Auch ein Verfahrensmangel ist nicht hinreichend dargelegt.

15 a) Die Kläger behaupten insoweit, das FG habe den Sachvortrag dahin ausgelegt, dass der Kläger seine Aufzeichnungen durchgängig zuhause erstellt habe. Dies sei unzutreffend. Vielmehr habe der Kläger "in der Regel" Tagestouren um seinen Wohnort unternommen. Er habe "in dem vorgelegten ‚Reisekosten-Nachweis‘ jeweils umgehend nach den Fahrten im Pkw die Aufzeichnungen vorgenommen, nur dann nicht, wenn die Tour zuhause endete". Diese Auslegung des Klagevorbringens durch das FG stelle eine unzulässige Überraschungsentscheidung dar.

16 b) Dieses Vorbringen der Kläger ist nicht geeignet, einen Verfahrensmangel darzulegen.

17 Einerseits behaupten die Kläger selbst, der Kläger habe keine umgehenden Aufzeichnungen vorgenommen, wenn die Tour zuhause geendet habe. Andererseits tragen sie vor, der Kläger habe "in der Regel" Tagestouren um seinen Wohnort unternommen. Die Kombination dieser beiden Aussagen deutet darauf hin, dass der Kläger schon nach seinem eigenen Vorbringen "in der Regel" keine umgehenden Aufzeichnungen vorgenommen hat.

18 c) Hinzu kommt, dass für das FG bereits die fehlende Buchform der "Reisekosten-Nachweise" tragend und hinreichend für die Klageabweisung war (vgl. S. 8 Abs. 4 des angefochtenen Urteils). Die Ausführungen zur fehlenden Zeitnähe der Aufzeichnungen hat es lediglich ergänzend angefügt ("zudem"). Auf einem Verfahrensmangel, der lediglich eine nicht tragende Passage der Urteilsgründe betrifft, könnte das angefochtene Urteil aber nicht i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO "beruhen".

19 4. Die Ausführungen der Kläger in ihrem erst am 23. April 2013 eingegangenen weiteren Schriftsatz können bei der Entscheidung über die Beschwerde nicht zugrunde gelegt werden, da nach Ablauf der Begründungsfrist keine neuen Zulassungsgründe mehr nachgeschoben werden können (BFH-Beschluss vom 7. Dezember 2010 X B 212/09, BFH/NV 2011, 564, unter 2., m.w.N.). Weitere Schriftsätze sind nur noch als Ergänzung oder Erläuterung zu den innerhalb der Frist ordnungsgemäß dargelegten Zulassungsgründen zu berücksichtigen (BFH-Beschluss vom 6. Juni 2003 III B 98/02, BFH/NV 2003, 1214, unter 3.).

20 Im Übrigen enthält das BFH-Urteil vom 4. Dezember 2012 VIII R 42/09 (BFHE 239, 443), auf das die Kläger in diesem Schriftsatz hinweisen, keine Rechtssätze, von denen das FG im Streitfall abgewichen wäre. Auch der VIII. Senat hat in dieser Entscheidung an der ständigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Beweis des ersten Anscheins dafür spricht, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung dienstliche oder betriebliche Fahrzeuge, die zu privaten Zwecken zur Verfügung stehen, auch privat genutzt werden.

21 5. Von einer weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab.

22 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Mots-clés

mileage logtax assessmentinadmissibilityfundamental significanceprocedural defectsubstantiation deadline1% rulecosts

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether monthly sheets constitute an orderly mileage log for tax purposes

Solution extraite

Monthly records on separate sheets without physical or otherwise closed binding do not satisfy the requirements of an orderly mileage log.

Motifs extraits

The court relied on settled precedent requiring a bound or at least internally closed record that excludes or clearly shows later additions or alterations; the taxpayers did not address that case law.

Question juridique clé

Whether the complaint showed a need for legal development

Solution extraite

No; this ground is only a special case of fundamental significance and was not substantiated beyond the rejected fundamental-significance argument.

Motifs extraits

Because the complaint did not meet the standards for fundamental importance, it could not support admission for legal development either.

Question juridique clé

Whether a procedural error justified admission of the appeal

Solution extraite

No procedural defect was sufficiently shown, and in any event the alleged defect concerned only a non-decisive part of the lower court’s reasoning.

Motifs extraits

A judgment cannot be based on an error affecting only alternative or supplementary reasoning; moreover, the taxpayers’ submissions were internally inconsistent.

Question juridique clé

Whether later submissions after the deadline could be considered

Solution extraite

New admissibility grounds may not be added after expiry of the complaint-substantiation period.

Motifs extraits

Post-deadline filings may only elaborate timely raised grounds, not introduce new ones.

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