Suspension of revision pending constitutional review of KAGG rules

BFH I R 74/12Bfh / 1re division15 mai 2013Granted

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Résumé Omnilex

The BFH stayed the revision proceedings because the outcome depended on the BVerfG's pending constitutional review of the retroactive effect of § 40a(1) sentence 2 KAGG as introduced by the Korb II Act. The court held that the constitutional question remained decisive even though the present case concerned losses from the redemption and liquidation of special funds rather than write-downs on stock funds, and even though the claimant was an insurance company. No overriding party interest required an immediate decision; procedural economy favored awaiting the constitutional ruling.

Regeste Omnilex

§ 74 i.V.m. § 121 FGO; Aussetzung des Revisionsverfahrens bei vorgreiflicher anhängiger Normenkontrolle: Hängt die Entscheidung von der verfassungsrechtlichen Beurteilung einer Norm ab, über die das BVerfG bereits im Rahmen eines konkreten Normenkontrollverfahrens zu befinden hat, ist das Revisionsverfahren auszusetzen. Dies gilt auch dann, wenn der zu entscheidende Sachverhalt von dem Vorlagefall abweicht, solange die für die Entscheidung maßgebliche Rechtsfrage dieselbe ist und die verfassungsrechtliche Vorfrage für den Ausgang des Rechtsstreits zumindest teilweise erheblich bleibt. Ein überwiegendes Entscheidungsinteresse der Parteien kann die Aussetzung nur bei besonderer Dringlichkeit entfallen lassen (consid. 1).

Texte intégral

BFH — I R 74/12, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-05-15

Aktenzeichen: I R 74/12

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 74 FGO, § 121 FGO, Art 2 Abs 3 GG, § 40a Abs 1 S 2 KAGG vom 22.12.2003, § 43 Abs 18 KAGG vom 22.12.2003, § 8b KStG 2002, Art 20 Abs 3 GG, Art 2 Abs 1 GG

Spruchkörper: 1. Senat

Titelzeile

(Verfahrensaussetzung bei anhängigen Verfahren zu § 40a Abs. 1 und § 43 Abs. 18 KAGG i.d.F. des Korb II-Gesetzes)

Leitsatz

NV: Das BVerfG hat (unter dem Az. 1 BvL 5/08) auf Vorlagebeschluss des FG Münster vom 22. Februar 2008 9 K 5096/07 K (EFG 2008, 983) darüber zu entscheiden, ob der durch das Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 22. Dezember 2003 (BGBl I 2003, 2840) --sog. Korb II-Gesetz-- angefügte § 43 Abs. 18 KAGG insoweit gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3, Art. 2 Abs. 1 GG) verstößt, als darin die rückwirkende Anwendung des gleichzeitig angefügten § 40a Abs. 1 Satz 2 KAGG auf alle noch nicht bestandskräftigen Steuerfestsetzungen angeordnet worden ist und dies zur Folge hat, dass Teilwertabschreibungen auf Anteile an Aktienfonds den steuerlichen Gewinn auch des Veranlagungszeitraums 2002 nicht mehr mindern durften. Ein Revisionsverfahren ist im Hinblick darauf nach § 74 i.V.m. § 121 FGO auch dann auszusetzen, wenn dem Abzugsausschluss keine Teilwertabschreibungen, sondern Aktienverluste eines Versicherungsunternehmens aus der Rückgabe und Liquidation sog. Spezialfonds zugrunde liegen .

Gründe

1 Das Revisionsverfahren war nach § 74, § 121 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung auszusetzen. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt ganz oder zum Teil davon ab, in welcher Weise das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) über den Vorlagebeschluss des Finanzgerichts (FG) Münster vom 22. Februar 2008 9 K 5096/07 K (Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 983) entscheidet. Zwar ist jene Vorlagefrage lediglich darauf gerichtet, ob der durch das Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 22. Dezember 2003 (BGBl I 2003, 2840) angefügte § 43 Abs. 18 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) insoweit gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3, Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes) verstößt, als darin die rückwirkende Anwendung des gleichzeitig angefügten § 40a Abs. 1 Satz 2 KAGG auf alle noch nicht bestandskräftigen Steuerfestsetzungen angeordnet worden ist, und dies zur Folge hat, dass Teilwertabschreibungen auf Anteile an Aktienfonds den steuerlichen Gewinn auch des Veranlagungszeitraums 2002 nicht mehr mindern durften. Im Revisionsfall resultiert die streitgegenständliche Zurechnung demgegenüber nicht aus einer Teilwertabschreibung, sondern aus Aktienverlusten aus der Rückgabe und Liquidation sog. Spezialfonds. Überdies handelt es sich dort --anders bei der Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin)-- nicht um ein Personenversicherungsunternehmen. Aus diesen Sachverhaltsunterschieden mögen sich, wie auch der Beklagte, Revisionskläger und Revisionsbeklagte (das Finanzamt) einräumt, weitere --auch verfassungsrechtliche-- Fragen anschließen. Doch ändert das nichts daran, dass es in beiden Fällen darum geht, ob die Anwendung von § 40a Abs. 1 Satz 2 KAGG bereits auf Veranlagungszeiträume 2001 bis 2003 in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise zurückwirkt; darauf sind die Vorlagefragen des FG Münster gerichtet. Das bedingt zugleich, dass die Entscheidung des Senats jedenfalls in dem ersten und grundlegenden Prüfungsschritt von der Antwort des BVerfG über das Normenkontrollersuchen abhängen wird; in beiden Verfahren ist die Verfassungsmäßigkeit von § 40a Abs. 1 Satz 2 KAGG als entscheidungserhebliche Regelung Gegenstand. Ein vorrangiges Entscheidungsinteresse eines der hier Verfahrensbeteiligten ist --entgegen der Vorinstanz sowie der Klägerin-- nicht ersichtlich. Auch den verfahrensökonomischen Interessen entspricht es, das Ergebnis des vorgreiflichen Normenkontrollverfahrens zunächst abzuwarten. Den Aussetzungserfordernissen ist damit genügt.

Mots-clés

tax proceedingssuspension of proceedingsconstitutional reviewretroactivityrevision

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the BFH revision had to be stayed pending the BVerfG's decision on the constitutionality of § 40a(1) sentence 2 KAGG and § 43(18) KAGG.

Solution extraite

Yes. The revision depended at least in part on how the BVerfG would decide the pending constitutional review; the factual differences did not remove the relevance of the constitutional question.

Motifs extraits

The constitutional issue before the BVerfG concerned retroactive application of § 40a(1) sentence 2 KAGG to unsettled assessments for 2001-2003. Although the present case involved stock losses from the redemption and liquidation of special funds rather than write-downs and involved an insurance company, both cases turned on the same decisive constitutional question. No overriding interest of either party justified proceeding first.

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