Non-admission complaint dismissed for insufficient substantiation

BFH IX B 169/12Bfh / Division 915 avr. 2013Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Fiscal Court dismissed the claimants' non-admission complaint as inadmissible. It held that divergence had not been properly substantiated because the claimants failed to compare the decisive reasons of the Finance Court with a specific divergent decision. The alleged breach of the duty to investigate was also not adequately pleaded. The court further stated that objections directed only against the Finance Court's factual and legal assessment of the rental arrangement amount to complaints about substantive errors, which cannot justify admission of the revision absent a properly shown statutory ground.

Regeste Omnilex

§ 116 Abs. 3 S. 3 FGO; Darlegung einer Divergenz und eines Verfahrensmangels im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren; die Begründung muss die tragenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung und einer Divergenzentscheidung einander so gegenüberstellen, dass eine grundsätzliche Abweichung erkennbar wird (consid. 2). Ein geltend gemachter Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht ist nur hinreichend dargetan, wenn aufgezeigt wird, weshalb sich dem FG weitere Aufklärung hätte aufdrängen müssen und welches Ergebnis zu erwarten gewesen wäre (consid. 4). Die bloße Rüge fehlerhafter Tatsachen- und Beweiswürdigung oder materiell-rechtlicher Fehleinschätzung genügt nicht zur Revisionszulassung außerhalb des gesetzlichen Zulassungsgrundes (consid. 6).

Texte intégral

BFH — IX B 169/12, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-04-15

Aktenzeichen: IX B 169/12

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 76 Abs 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO, § 21 EStG 2002

Vorinstanz: vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 16. August 2012, Az: 4 K 2178/10, Urteil

Spruchkörper: 9. Senat

Titelzeile

NZB: Divergenz; fehlerhafte Rechtsanwendung

Leitsatz

  1. NV: Zur Darlegung einer Divergenz sind die tragenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung und einer möglichen Divergenzentscheidung so herauszuarbeiten und gegenüberzustellen, dass eine Abweichung im Grundsätzlichen erkennbar wird.

  2. NV: Gehen die Kläger von einer anderen "Bewertung der Mietverhältnisse" aus und setzen ihre eigene Tatsachen- und Beweiswürdigung und Rechtsansicht anstelle der des FG, rügen sie --jenseits von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO-- dessen fehlerhafte Rechtsanwendung, also materiell-rechtliche Fehler; damit kann aber die Zulassung der Revision jenseits von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO nicht erreicht werden.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig; denn ihre Begründung entspricht nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Im Übrigen liegen die --soweit erkennbar-- geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vor.

2 a) Die rechtskundig vertretenen Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) nicht hinreichend dargelegt. So sind die tragenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung und einer möglichen --hier aber nicht genannten-- Divergenzentscheidung nicht so herausgearbeitet und gegenübergestellt worden, dass eine Abweichung im Grundsätzlichen erkennbar wird (vgl. BFH-Beschluss vom 23. August 2011 IX B 63/11, BFH/NV 2012, 53, unter 2.).

3 Die nur pauschal gerügte Divergenz liegt zudem nicht vor.

4 b) Auch der gerügte Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) wurde mangels hinreichender Angaben und Ausführungen (zu den Anforderungen: z.B. BFH-Beschluss vom 28. Juli 2004 IX B 136/03, BFH/NV 2005, 43) nicht annähernd i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargetan. So ist nicht dargelegt, weshalb sich auf der Grundlage des maßgebenden materiell-rechtlichen Standpunktes des Finanzgerichts (FG) eine weitere Aufklärung des Sachverhaltes hätte aufdrängen müssen und welches Ergebnis die unterlassene Sachaufklärung nach Ansicht des Klägers erbracht hätte.

5 Schließlich sind Verfahrensmängel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nur Verstöße des FG gegen Vorschriften des Gerichtsverfahrensrechts, nicht aber solche der Finanzbehörden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 2. Februar 2010 IX B 153/09, BFH/NV 2010, 922; vom 13. Januar 2010 IX B 109/09, BFH/NV 2010, 917). Es reicht deshalb nicht, wenn pauschal ein angeblich "eklatanter Verstoß" gegen die "Grundsätze von Steuergerechtigkeit und Einheitlichkeit der Besteuerung" durch den Beklagten gerügt wird.

6 c) Letztlich gehen die Kläger von einer anderen "Bewertung der Mietverhältnisse" aus und setzen ihre eigene Tatsachen- und Beweiswürdigung und Rechtsansicht anstelle der des FG; insofern rügen sie eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch das FG, also materiell-rechtliche Fehler; damit kann aber die Zulassung der Revision jenseits von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO nicht erreicht werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 26. Februar 2009 IX B 138/08, unter 3., juris; vom 24. Juli 2012 IX B 173/11, BFH/NV 2012, 1784, unter 1.c). Das gilt --angesichts des Grundsatzes der Abschnittsbesteuerung (vgl. BFH-Beschluss vom 10. Juni 2010 IX B 233/09, BFH/NV 2010, 1824, m.w.N.)-- auch für den Einwand, der Mietvertrag sei bei der Umsatzsteuer-Sonderprüfung und der Betriebsprüfung (angeblich) eingehend geprüft worden.

7 Im Übrigen ist das FG im Rahmen seiner Gesamtwürdigung zu dem Ergebnis gelangt, dass das Mietverhältnis zwischen dem Kläger und seiner Tochter nicht tatsächlich durchgeführt wurde und auch der abgeschlossene Mietvertrag dem sog. "Drittvergleich" nicht standhalte. Diese Würdigung ist anhand der gegebenen Umstände möglich, sie wäre auch revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Mots-clés

non-admission complaintdivergenceduty to investigatesubstantiation requirementsrental relationshiptax procedurematerial law error

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the non-admission complaint sufficiently substantiated divergence under § 115(2) No. 2 Alt. 2 FGO

Solution extraite

No. The complaint did not set out and compare the core reasoning of the challenged judgment and a divergent decision so that a principled deviation became apparent.

Motifs extraits

The substantiation requirements of § 116(3) sentence 3 FGO were not met; a merely general allegation of divergence is insufficient.

Question juridique clé

Whether a procedural defect based on a breach of the duty to investigate under § 76(1) FGO was sufficiently pleaded

Solution extraite

No. The complaint lacked concrete facts showing why further fact-finding was required on the Finance Court's legal view and what result it would have produced.

Motifs extraits

A claimed procedural defect must be set out in detail under § 116(3) sentence 3 FGO; this was not done.

Question juridique clé

Whether alleged errors in the assessment of the rental relationship could justify admission of the revision

Solution extraite

No. The claimants merely substituted their own factual and legal assessment for that of the Finance Court; this is an attack on substantive legal assessment and does not open revision beyond § 115(2) No. 2 FGO.

Motifs extraits

Material-law errors alone do not justify admission of a non-admission complaint unless a statutory admission ground is properly shown.

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