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BFH VII B 201/12 ΓÇó Later affidavit during proceedings does not invalidate the order
BFH VII B 201/12Bfh / Division 715 mars 2013Dismissed
The taxpayer challenged an order requiring submission of an asset schedule and a sworn affidavit. During the tax court proceedings, she submitted a sworn affidavit in unrelated proceedings before a local court. The Finance Court dismissed the action, and the Federal Fiscal Court rejected the complaint against non-admission of revision. It held that the later affidavit did not affect the legality of the order, because judicial review must focus on the facts and law as of the last administrative decision. A later change in circumstances requires a fresh administrative request for revocation under Art. 131(1) AO.
§ 284 AO; § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO; review of an order to submit a sworn affidavit is confined to the factual and legal situation at the time of the last administrative decision; a later affidavit filed during judicial proceedings does not render the order unlawful. The challenged measure is a discretionary administrative act. Subsequent changes in circumstances do not affect the lawfulness review but may only justify a new administrative procedure and an application for revocation under Art. 131(1) AO (consid. 5).
Entscheidungsdatum: 2013-03-15
Aktenzeichen: VII B 201/12
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 284 AO, § 102 FGO
Vorinstanz: vorgehend FG München, 5. Oktober 2012, Az: 14 K 1419/12, Urteil
Spruchkörper: 7. Senat
Abgabe der eidesstattlichen Versicherung während des Klageverfahrens
NV: Eine im Laufe des finanzgerichtlichen Verfahrens abgegebene eidesstattliche Versicherung kann die Aufhebung der Anordnung nicht rechtfertigen, da das Gericht bei der Überprüfung der Anordnung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung zugrunde zu legen hat.
1 I. Gegen die Aufforderung des Beklagten und Beschwerdegegners (Hauptzollamt --HZA--) zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung hatte die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) nach vergeblichem Einspruchsverfahren Klage erhoben. Während des finanzgerichtlichen Verfahrens gab sie die eidesstattliche Versicherung in einem anderen Zusammenhang bei einem Amtsgericht (AG) ab.
2 Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Es sah die Voraussetzungen des § 284 der Abgabenordnung (AO) als gegeben an. Auch die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vor dem AG während des Klageverfahrens ändere nichts an der Rechtmäßigkeit der Aufforderung des HZA. § 284 Abs. 4 Satz 1 AO habe ihr nicht entgegengestanden, da die Klägerin in den letzten drei Jahren vor Ergehen der Einspruchsentscheidung keine eidesstattliche Versicherung abgegeben habe. Für die gerichtliche Überprüfung dieser Ermessensentscheidung sei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgebend.
3 Ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision begründet die Klägerin u.a. mit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage, ob das FG eine während des Verfahrens abgegebene eidesstattliche Versicherung zu berücksichtigen habe.
4 II. Die Beschwerde ist --bei Zweifeln an ihrer Zulässigkeit-- jedenfalls unbegründet. Die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), denn sie ist bereits geklärt. Eine im Laufe des finanzgerichtlichen Verfahrens abgegebene eidesstattliche Versicherung kann die Aufhebung der Anordnung nicht rechtfertigen, da das Gericht bei der Überprüfung der Anordnung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung zugrunde zu legen hat.
5 Die Anordnung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist entgegen der Auffassung der Klägerin eine Ermessensentscheidung (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 20. November 2007 VII B 109/07, BFH/NV 2008, 336). Wie der Senat bereits entschieden hat, sind für die gerichtliche Überprüfung dieser behördlichen Ermessensentscheidung die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung auch dann maßgebend, wenn --wie im Streitfall-- die Anordnung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch nicht vollzogen ist. Dem Betroffenen ist bei veränderter Sachlage zuzumuten, ein neues Verwaltungsverfahren in Gang zu setzen und wegen evtl. veränderter Verhältnisse die Aufhebung des im Zeitpunkt seines Erlasses rechtmäßigen Verwaltungsaktes gemäß § 131 Abs. 1 AO zu beantragen (Senatsbeschluss vom 22. Juni 2009 VII B 204/08, BFH/NV 2009, 1780).
6 Die Klägerin hat --abgesehen davon, dass sie diese Auffassung nicht teilt-- keinen erneuten oder weitergehenden Klärungsbedarf dargelegt.