Investment allowance for biogas plant operator

BFH III B 124/12Bfh / 3e division4 mars 2013Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The claimant operated a biogas plant and sought investment allowance. The tax office denied the allowance on the ground that the business was not manufacturing industry; the tax court agreed. On complaint, the BFH held that the asserted fundamental question was already settled: the classification of manufacturing industry in investment allowance law follows the applicable classification of economic activities, not German waste-law concepts. Because the tax court had given cumulative reasons for its judgment, the complaint would have needed to attack each independent ground. The BFH therefore dismissed the complaint as unfounded.

Regeste Omnilex

§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO; investment allowance law and classification of economic activities; a complaint alleging fundamental significance fails where the decisive legal question is already clarified by established BFH case law. The term "manufacturing industry" is determined exclusively by the applicable classification of economic activities for the relevant year; national waste-management law and related administrative case law are irrelevant to the investment-allowance qualification of a waste-related business (consid. 9). If the challenged judgment rests on cumulative independent grounds, an admission reason must be substantiated for each ground; otherwise the complaint cannot succeed (consid. 4 f.).

Texte intégral

BFH — III B 124/12, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-03-04

Aktenzeichen: III B 124/12

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 2 InvZulG 1999, § 172 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst a AO, § 115 Abs 2 FGO

Vorinstanz: vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 6. Juni 2012, Az: 8 K 1738/06, Urteil

Spruchkörper: 3. Senat

Titelzeile

Investitionszulage für den Betreiber einer Biogasanlage

Leitsatz

  1. NV: Es ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, dass sich im Investitionszulagenrecht der Begriff des verarbeitenden Gewerbes nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige bestimmt .

  2. NV: Für die zulagenrechtliche Einordnung eines Betriebes, der im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, kommt es auf die Vorschriften des deutschen Abfallwirtschaftsrechts und die hierzu ergangene Rechtsprechung nationaler Verwaltungsgerichte nicht an .

  3. NV: Bei kumulativer Urteilsbegründung ist die Revision nur zuzulassen, wenn für jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund schlüssig dargelegt wird und auch vorliegt .

Tatbestand

1 I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betreibt eine Biogasanlage. Sie nimmt Klärschlamm und Bioabfall gegen Entgelt an und vergärt nach einer Aufbereitung das organische Material in einem Biogasreaktor. Das durch die Vergärung entstehende Methangas nutzt sie zur Verstromung und Wärmegewinnung. Die Gärreste veräußert sie zur Nutzung als Düngemittel oder zur weiteren Energiegewinnung. Anträge auf Investitionszulage lehnte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) mit der Begründung ab, dass kein Betrieb des verarbeitenden Gewerbes vorliege; die Klägerin sei als Dienstleistungs- bzw. Energieversorgungsbetrieb nicht begünstigt. Das Finanzgericht bestätigte diese Einschätzung. Der Betrieb der Klägerin falle unter Abschnitt O Ziffer 90.02.4 "Biologische Abfallbeseitigung", Unterklasse "Abfallaufbereitung durch biologische Behandlung zum Zwecke der Entsorgung, auch mit Gewinnung eines Nebenerzeugnisses (u.a. Biogas)" der Klassifikation der Wirtschaftszweige 2003 (WZ 2003).

2 Von einer weiter gehenden Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgesehen.

Entscheidungsgründe

3 II. Die Beschwerde ist --bei erheblichen Bedenken gegen ihre Zulässigkeit-- jedenfalls unbegründet und wird daher durch Beschluss zurückgewiesen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 FGO).

4 1. a) Die auf grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) gestützte Beschwerde ist unbegründet. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalles maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt und die Rechtsfrage in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig und klärungsbedürftig ist (z.B. BFH-Beschluss vom 16. April 2002 X B 102/01, BFH/NV 2002, 1045). Ist das angegriffene Urteil kumulativ auf mehrere Gründe gestützt, von denen jeder für sich das Entscheidungsergebnis trägt, muss hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO geltend gemacht werden und auch vorliegen (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 31 und § 116 Rz 28, m.w.N.).

5 b) Das Finanzgericht hat im Streitfall seine Entscheidung im eben beschriebenen Sinne kumulativ begründet. So ist es zum einen in entscheidungstragender Weise davon ausgegangen, dass der Korrekturtatbestand des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, Satz 2 und Satz 3 Halbsatz 1 der Abgabenordnung nicht eingreift. Zum anderen hat es sein Urteil auf die materiell-rechtliche Begründung gestützt, dass die Klägerin im Sinne der WZ 2003 einen Abfallbeseitigungs- und damit Dienstleistungsbetrieb unterhält.

6 In Bezug auf die letztgenannte Begründung hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung.

7 aa) In der Beschwerde(begründungs)schrift wird die Rechtsfrage aufgeworfen, "ob und inwieweit die Behandlung der Klägerin im steuerlichen Sinn als Betrieb der Abfallbeseitigung tatsächlich mit der vom Gesetzgeber vorgegebenen Primalabfallverwertung zu vereinbaren ist". Die Klägerin will mit diesen Ausführungen dahin verstanden werden, dass sie nach den Bestimmungen des deutschen Abfallwirtschaftsrechts und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kein Abfallbeseitigungs-, sondern ein Abfallverwertungsbetrieb sei; dem vom Gesetzgeber statuierten abfallrechtlichen Primat der Verwertung von Abfällen widerspreche es, wenn diese Verwertung steuerrechtlich als Abfallbeseitigung behandelt würde.

8 bb) Das Rechtsproblem, ob es für die investitionszulagenrechtliche Einordnung auf die abfallrechtliche Qualifikation der Tätigkeit der Klägerin ankommt, wurde in der Rechtsprechung des BFH bereits gelöst. Eine klärungsbedürftige Frage ist demnach nicht gegeben.

9 Nach ständiger Rechtsprechung des Senats bestimmt sich der Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht nach der für das jeweilige Kalenderjahr geltenden Klassifikation der Wirtschaftszweige, im Streitfall also nach der WZ 2003 (BFH-Urteile vom 23. März 2005 III R 20/00, BFHE 209, 186, BStBl II 2005, 497; vom 26. Juli 2012 III R 43/11, BFH/NV 2013, 86). Die WZ 2003 basiert, wie ihre Vorgängerin, die WZ 1993, auf der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft, die wiederum auf der Internationalen Systematik der Wirtschaftszweige der Vereinten Nationen aufbaut (vgl. Statistisches Bundesamt, Vorwort zur WZ 2003, abrufbar unter www.destatis.de; BFH-Urteil in BFHE 209, 186, BStBl II 2005, 497). Die Klassifikation ist damit Ausdruck einer generellen, weltweit harmonisierten Verkehrsauffassung über Zuordnungskriterien für Wirtschaftsunternehmen (BFH-Urteil in BFHE 209, 186, BStBl II 2005, 497, zur WZ 1993). Bereits dieser Befund schließt es aus, dass es für die Einordnung der Betriebe in die Klassifikation auf nationalstaatliche Gesetze ankommt, die zudem nur für einen kleinen Teil der insgesamt von der WZ erfassten Wirtschaftsunternehmen gelten und nicht dem Zweck der europarechtlich harmonisierten Investitionsförderung, sondern einem anderen Zweck dienen. Danach ist es geklärt, dass es für die investitionszulagenrechtliche Einordnung von Betrieben, die, wie der der Klägerin, im Bereich der Abfallwirtschaft tätig sind, auf die Vorschriften des deutschen Abfallwirtschaftsrechts und die hierzu ergangene Rechtsprechung nationaler Verwaltungsgerichte nicht ankommt.

10 2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab.

Mots-clés

investment allowancebiogas plantmanufacturing industryeconomic activity classificationwaste managementfundamental significancecumulative reasoning

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the complaint established grounds for admission based on fundamental significance under § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.

Solution extraite

No. The asserted question was already clarified in case law, so no need for further review existed.

Motifs extraits

Fundamental significance requires a concrete, clarifiable and unresolved legal question. The relevant classification of manufacturing industry in investment allowance law is determined by the applicable classification of economic activities, not by German waste-management law.

Question juridique clé

Whether the tax court's alternative reasoning on the correction rule under § 172 AO required a separate admission ground because of cumulative reasoning.

Solution extraite

Yes in principle: where a judgment rests on multiple independent grounds, each ground must be challenged with a valid admission reason. The complaint nevertheless failed because the alternative ground concerning classification as a waste-disposal service business was not shown to raise a fundamental question.

Motifs extraits

The lower court relied cumulatively on both the inapplicability of the correction provision and the substantive classification under WZ 2003. Since the second ground was decisive and already settled by BFH case law, the complaint could not succeed.

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