Non-assessment certificate does not end limitation suspension

BFH VI R 33/12Bfh / 6e division15 mai 2013Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Fiscal Court dismissed the taxpayers’ revision. It held that the non-assessment certificate issued for prior years did not end the suspension of the limitation period under § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO. Because the taxpayers were obliged to file an income tax return and only did so during the litigation, the limitation period began only at the end of 2005. The 2009 assessment was therefore timely, and the 2012 amended assessment was also not time-barred because the limitation period was suspended under § 171 Abs. 3a AO during the court proceedings.

Regeste Omnilex

§ 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO, § 44a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG; does a non-assessment certificate end the suspension of the commencement of the limitation period? The issuance of a non-assessment certificate does not replace the filing of an income tax return and therefore does not terminate the commencement suspension. The purpose of § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO is to ensure that the limitation period does not begin before the tax authority can learn of the tax claim. A non-assessment certificate is only provisional, based on expected income, and revocable; it is issued before the income tax claim arises and cannot reliably substitute for a return (consid. 19-23). Where a return is required, the period begins at the end of the year in which the return is filed, subject to the absolute limit. Pending objection or court proceedings suspend expiry under § 171 Abs. 3a AO.

Texte intégral

BFH — VI R 33/12, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-05-15

Aktenzeichen: VI R 33/12

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 38 AO, § 169 Abs 1 S 1 AO, § 169 Abs 2 S 1 Nr 2 AO, § 169 Abs 2 S 2 Nr 2 AO, § 170 Abs 1 Alt 1 AO, § 170 Abs 2 S 1 Nr 1 AO, § 171 Abs 3a AO, § 25 Abs 3 EStG 2002, § 36 Abs 1 EStG 2002, § 44 Abs 1 S 2 EStG 2002, § 44a Abs 1 Nr 2 EStG 2002, § 44a Abs 2 S 1 Nr 2 EStG 2002, § 44a Abs 2 S 2 Nr 2 EStG 2002, § 44a Abs 2 S 4 Nr 2 EStG 2002, § 56 S 1 Nr 1 Buchst a EStDV 2000, § 68 S 1 FGO

Vorinstanz: vorgehend FG Düsseldorf, 24. April 2012, Az: 10 K 752/10 E, Urteil

Spruchkörper: 6. Senat

Titelzeile

(Anlaufhemmung der Festsetzungsfrist bei Erteilung einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung nach § 44a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG)

Leitsatz

Die Erteilung einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung nach § 44a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG beendet nicht die Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO.

Tatbestand

1 I. Streitig ist, ob die Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer des Streitjahres 2002 abgelaufen ist.

2 Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) erteilte den Klägern und Revisionsklägern (Kläger) im Mai des Streitjahres 2002 für die Jahre 2001 bis 2003 eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung nach § 44a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

3 Der Kläger erhielt im Streitjahr 2002 von seiner ehemaligen Arbeitgeberin einen Betrag von insgesamt 119.065,88 € (= 232.872,62 DM), von dem die Arbeitgeberin keinen Lohnsteuerabzug vornahm.

4 Nachdem das FA aufgrund einer Kontrollmitteilung vom 4. Februar 2009 hiervon erfahren und es die Kläger deshalb noch in demselben Jahr vergeblich zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung aufgefordert hatte, setzte es gegenüber den Klägern unter Schätzung der Besteuerungsgrundlagen die Einkommensteuer mit Bescheid vom 23. Dezember 2009 für das Streitjahr 2002 fest. Dabei veranlagte es die Kläger zusammen und ging insbesondere davon aus, dass es sich bei den Zahlungen der Arbeitgeberin um Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit handele. Aufgrund einer Verwechslung von DM- und Euro-Beträgen setzte es insoweit irrtümlich Einnahmen in Höhe von 232.872,62 € statt in Höhe von 119.065,88 € an.

5 Die hiergegen erhobenen Einsprüche blieben erfolglos. Mit ihrer daraufhin erhobenen Klage machten die Kläger geltend, für den Veranlagungszeitraum 2002 sei wegen des Ablaufs der Festsetzungsfrist eine Festsetzung der Einkommensteuer nicht mehr zulässig gewesen. Überdies wandten sie sich gegen die Höhe der vom FA geschätzten Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit.

6 Noch vor Abschluss des Klageverfahrens reichten die Kläger im Jahr 2011 die Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2002 ein. In dieser wurden insbesondere Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers in Höhe von 119.065,88 € erklärt. Das FA erließ am 18. Januar 2012 einen entsprechend geänderten Einkommensteuerbescheid.

7 Die Klage, mit der die Kläger im Wesentlichen noch den Ablauf der Festsetzungsfrist geltend machten, hat das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2012, 1323 veröffentlichten Gründen abgewiesen.

8 Mit ihrer Revision rügen die Kläger die Verletzung von § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO).

9 Sie beantragen sinngemäß, das Urteil des FG, den Einkommensteueränderungsbescheid für 2002 vom 18. Januar 2012 sowie den Einkommensteuerbescheid für 2002 vom 23. Dezember 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2. März 2010 aufzuheben.

10 Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

11 II. Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

12 Zu Recht hat das FG erkannt, dass dem Erlass des Schätzungsbescheids zur Einkommensteuer 2002 sowie des später ergangenen Einkommensteueränderungsbescheids nicht die Festsetzungsverjährung entgegenstand.

13 1. Gemäß § 169 Abs. 1 Satz 1 AO ist eine Steuerfestsetzung unzulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies ist hier nicht der Fall.

14 a) Die Festsetzungsfrist beginnt grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist (§ 170 Abs. 1 1. Alt. AO). Dies wäre der Ablauf des Jahres 2002, nämlich der Ablauf des Jahres der Entstehung des Steueranspruchs (vgl. § 38 AO i.V.m. § 36 Abs. 1 EStG).

15 b) Allerdings waren die zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Kläger wegen der Höhe des dem Kläger zugeflossenen und nicht lohnversteuerten Arbeitslohns zur Abgabe der Einkommensteuererklärung 2002 verpflichtet (§ 25 Abs. 3 EStG i.V.m. § 56 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung).

16 aa) Ist eine Steuererklärung einzureichen, beginnt die Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO vorbehaltlich eines späteren Beginns nach § 170 Abs. 1 AO erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erklärung eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist.

17 Da die streitbefangene Einkommensteuer mit Ablauf des Jahres 2002 entstanden ist und die Kläger erst während des Klageverfahrens im Jahr 2011 eine Einkommensteuererklärung einreichten, begann die Festsetzungsfrist abweichend von § 170 Abs. 1 1. Alt. AO mit Ablauf des Jahres 2005 und endete mithin --bei einer vierjährigen Festsetzungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO und vorbehaltlich einer Ablaufhemmung nach § 171 AO-- frühestens mit Ablauf des Jahres 2009.

18 bb) Die Erteilung einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung nach § 44a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG beendet im Gegensatz zur Einreichung einer Steuererklärung nicht die Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO.

19 aaa) § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO soll verhindern, dass die Festsetzungsfrist schon beginnt, bevor die Finanzbehörde etwas vom Entstehen des Steueranspruchs erfahren hat. Der Steuerpflichtige soll nicht durch einen Verstoß gegen seine Erklärungspflicht die der Finanzbehörde zur Verfügung stehende Zeit zur Prüfung des Steuerfalls verkürzen können (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. Januar 2003 I R 10/02, BFHE 202, 1, BStBl II 2003, 687, m.w.N.).

20 bbb) Unter Berücksichtigung dieses Normzwecks kann die Erteilung einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung (§ 44a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG) nicht an die Stelle einer fehlenden Steuererklärung treten.

21 Die zur Abstandnahme vom Steuerabzug bei bestimmten Kapitalerträgen erteilte Nichtveranlagungs-Bescheinigung entfaltet nach § 44a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG ihre Rechtswirkung bei der Entstehung der Kapitalertragsteuer, d.h. bei Zufluss der Kapitalerträge an den Gläubiger (§ 44 Abs. 1 Satz 2 EStG). Da der sich auch auf diese Kapitalerträge erstreckende Einkommensteueranspruch erst danach, nämlich mit Ablauf des Veranlagungszeitraums entsteht (vgl. § 38 AO i.V.m. § 36 Abs. 1 EStG), kann das FA im Zeitpunkt der Erteilung der Nichtveranlagungs-Bescheinigung das Entstehen des Einkommensteueranspruchs nicht verlässlich beurteilt haben.

22 Der bereits deswegen lediglich vorläufige Charakter der Nichtveranlagungs-Bescheinigung (vgl. BFH-Urteil vom 16. Oktober 1991 I R 65/90, BFHE 166, 142, BStBl II 1992, 322) folgt zudem daraus, dass diese aufgrund der bloß voraussichtlichen Einkommensverhältnisse gewährt wird (§ 44a Abs. 1 Nr. 2 EStG), nur unter dem Vorbehalt des Widerrufs ausgestellt wird (§ 44a Abs. 2 Satz 2 EStG) und zurückzugeben ist, wenn das FA sie zurückfordert oder der Gläubiger den Wegfall der Voraussetzungen für ihre Erteilung erkennt (§ 44a Abs. 2 Satz 4 EStG).

23 cc) Der Schätzungsbescheid zur Einkommensteuer vom 23. Dezember 2009 ist damit innerhalb einer Festsetzungsfrist von vier Jahren ergangen.

24 c) Überdies ist der Einkommensteueränderungsbescheid vom 18. Januar 2012 nicht festsetzungsverjährt.

25 Denn selbst bei einer Festsetzungsfrist von vier Jahren wäre ihr Ablauf nach § 171 Abs. 3a AO gehemmt. Nach § 171 Abs. 3a Satz 1 AO läuft in dem Fall, dass ein Steuerbescheid mit einem Einspruch oder einer Klage angefochten wird, die Festsetzungsfrist nicht ab, bevor über den Rechtsbehelf unanfechtbar entschieden ist; dies gilt auch, wenn der Rechtsbehelf erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist eingelegt wird. Mithin konnte der von den Klägern angegriffene Schätzungsbescheid zur Einkommensteuer während des Klageverfahrens geändert werden.

26 d) Da die Festsetzungsfrist damit selbst bei einer nur vierjährigen Festsetzungsfrist gewahrt ist, kann der Senat dahinstehen lassen, ob im Streitfall die Voraussetzungen einer zehnjährigen Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO gegeben sind.

27 2. Zu Recht streiten die Beteiligten nicht über die materielle Rechtmäßigkeit des Einkommensteueränderungsbescheids vom 18. Januar 2012, der nach § 68 Satz 1 FGO zum Gegenstand des Verfahrens geworden ist. Der erkennende Senat sieht daher von weiteren Ausführungen ab.

Mots-clés

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Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether a non-assessment certificate under § 44a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG ends the start-up suspension of the limitation period under § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO.

Solution extraite

No. The certificate does not replace the required tax return and does not end the suspension of the limitation period.

Motifs extraits

Section 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO prevents the limitation period from starting before the tax authority can learn of the tax claim. A non-assessment certificate is only provisional, based on expected income, subject to revocation, and operates before the income tax claim even arises; it therefore cannot have the same effect as filing a return.

Question juridique clé

Whether the 2009 income tax assessment for 2002 was time-barred.

Solution extraite

No. The limitation period began in 2005 and, at the earliest, expired only at the end of 2009; the 2009 assessment was therefore timely.

Motifs extraits

The taxpayers were required to file a return, so the period began at the end of 2005 under § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO and ran for four years. In addition, the later amended assessment was protected by the suspension rule in § 171 Abs. 3a AO while the appeal proceedings were pending.

Question juridique clé

Whether the amended assessment of 18 January 2012 was barred by limitation.

Solution extraite

No. The amended assessment was not time-barred because the limitation period was suspended during the ongoing objection and court proceedings.

Motifs extraits

Under § 171 Abs. 3a AO, the limitation period does not expire before the appeal is finally decided, even if the appeal is lodged after expiry. This allowed amendment of the challenged assessment during the litigation.

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