NZB: no reviewable issue on duty to estimate deductions

BFH X B 137/11Bfh / Division 104 déc. 2012Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The BFH rejected the plaintiffs’ non-admission complaint. Although they argued that the tax office should also have estimated special expenses and pension contributions when determining taxable bases, that question was not decisive for the FG’s judgment. The FG had only to decide whether the 2007 income tax assessment was void; under settled case law, a possible failure to estimate deductions would merely make the assessment unlawful, not null. The complaint therefore did not establish a reviewable issue of fundamental significance.

Regeste Omnilex

§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO; eine Rechtsfrage ist im Revisionsverfahren nur klärungsfähig, wenn sie für die Entscheidung des FG tragend war. Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit setzen eine hinreichend bestimmte, im Streitfall entscheidungserhebliche Rechtsfrage voraus. Bejaht das FG die Nichtigkeit eines Steuerbescheids oder verneint sie auf der Grundlage gefestigter Rechtsprechung, sind hilfsweise oder überschießend erörterte Fragen, deren Beantwortung für die Begründung der Entscheidung nicht erforderlich war, nicht klärungsfähig. Eine unterlassene Schätzung einzelner Besteuerungsgrundlagen führt im Grundsatz allenfalls zur Rechtswidrigkeit, nicht zur Nichtigkeit des Bescheids, sofern keine Willkür- oder Strafschätzung vorliegt.

Texte intégral

BFH — X B 137/11, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-12-04

Aktenzeichen: X B 137/11

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 125 AO, § 124 Abs 3 AO, § 162 AO

Vorinstanz: vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 5. Juli 2011, Az: 12 K 152/10, Urteil

Spruchkörper: 10. Senat

Titelzeile

Klärungsfähige Rechtsfrage im Rahmen einer NZB - Rechtswidrigkeit eines Steuerbescheids bei Verstoß gegen die Verpflichtung zur Schätzung

Leitsatz

NV: Ob eine Rechtsfrage im anschließenden Revisionsverfahren klärungsfähig ist, bestimmt sich danach, ob die Frage für das FG entscheidungserheblich war. Dies ist nur dann der Fall, wenn eine Aussage zu dieser Rechtsfrage erforderlich war, um die vom FG getroffene Entscheidung zu begründen .

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) benannte Grund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann nicht zur Zulassung der Revision führen.

2 Die Kläger sind der Auffassung, die Frage, ob die Finanzämter im Rahmen einer Schätzung von Besteuerungsgrundlagen jedenfalls bei Selbstständigen und Freiberuflern verpflichtet seien, die Höhe von Sonderausgaben und Vorsorgeaufwendungen zu schätzen, sei höchstrichterlich noch nicht entschieden und habe grundsätzliche Bedeutung.

3 a) Es ist bereits zweifelhaft, ob dieses Vorbringen die Darlegungsanforderungen i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erfüllt, da die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage verlangt, die im konkreten Streitfall voraussichtlich klärbar ist und deren Beurteilung zweifelhaft oder umstritten ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 22. März 2011 X B 151/10, BFH/NV 2011, 1165; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 116 Rz 32, m.w.N.).

4 b) Dieses kann jedoch dahingestellt bleiben, da die von den Klägern formulierte Rechtsfrage im Streitfall nicht klärungsfähig wäre. Ob die für die Zulassung maßgebliche Rechtsfrage im anschließenden Revisionsverfahren klärungsfähig ist, bestimmt sich danach, ob die Frage für das Finanzgericht (FG) entscheidungserheblich war. Dies ist nur dann der Fall, wenn eine Aussage zu dieser Rechtsfrage erforderlich war, um die vom FG getroffene Entscheidung zu begründen (z.B. Senatsbeschluss vom 16. Januar 2007 X B 5/06, BFH/NV 2007, 720, m.w.N.). Diese Erforderlichkeit ist im Streitfall nicht gegeben.

5 c) Das FG hatte zu entscheiden, ob der Einkommensteuerbescheid 2007 vom 16. März 2009 nichtig ist. Diese Frage hat das Gericht auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs eindeutig verneint, weil eine Willkür- oder Strafschätzung durch das Finanzamt nicht erkennbar sei.

6 Die weiteren Ausführungen des FG zur möglichen Verpflichtung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--), im Rahmen einer Schätzung von Besteuerungsgrundlagen ebenfalls Sonderausgaben, insbesondere Vorsorgeaufwendungen, zu schätzen, sind demgegenüber nicht entscheidungserheblich. Sie haben keinerlei Bedeutung für die Feststellung, der Einkommensteuerbescheid 2007 sei bestandskräftig und nicht nichtig. Selbst wenn nämlich eine dementsprechende Verpflichtung des FA zur Schätzung der Vorsorgeaufwendungen gegeben gewesen wäre, hätte deren Nichtbeachtung lediglich die Rechtswidrigkeit, nicht aber die Nichtigkeit des Steuerbescheides zur Folge gehabt.

Mots-clés

fundamental significancenon-admission complaintclarifiabilitytax assessment nullityestimation of tax basesarbitrary estimation

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the appeal should be admitted for fundamental significance because the tax office may have had to estimate special expenses and pension contributions as well.

Solution extraite

No. The formulated question was not capable of clarification in the appeal proceedings because it was not decisive for the FG's judgment.

Motifs extraits

A question is only reviewable if it was necessary for the FG's decision. The FG only had to decide whether the 2007 income tax assessment was void; any omission to estimate deductions would at most make the assessment unlawful, not void.

Question juridique clé

Whether the 2007 income tax assessment was void because of an alleged failure to estimate taxable bases properly.

Solution extraite

No. The assessment was not void; there was no arbitrary or punitive estimation by the tax office.

Motifs extraits

Applying settled BFH case law, the FG correctly denied nullity because no willful or punitive estimate was apparent.

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