No admission for appeal over pilot tax deadline scheme

BFH III B 62/12Bfh / 3e division15 oct. 2012Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The taxpayers challenged the refusal of a deadline extension linked to a NRW pilot quota scheme for tax advisers. The FG had upheld the tax office's refusal. On non-admission appeal, the BFH held that the appellants had not properly substantiated either the alleged fundamental importance of the case or a divergence from higher-court case law. In particular, they failed to explain a general need for clarification despite the limited, voluntary pilot nature of the scheme. The complaint was therefore inadmissible and dismissed.

Regeste Omnilex

§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 FGO; § 116 Abs. 3 S. 3 FGO; substantiation requirements for a non-admission complaint: A complaint alleging fundamental importance must formulate a concrete abstract legal question, explain its need for clarification, and show that the answer is decisive for the case. Where the matter concerns a time-limited, voluntary pilot project, the complainant must specifically demonstrate a general interest beyond the individual dispute. A divergence claim requires identification of a differing legal proposition on the same decisive question in comparable cases; mere allegations of incorrect application of general principles do not suffice (consid. 7 ff.).

Texte intégral

BFH — III B 62/12, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-10-15

Aktenzeichen: III B 62/12

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 57 Abs 1 StBerG, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO

Vorinstanz: vorgehend FG Düsseldorf, 15. März 2012, Az: 12 K 509/12 AO, Urteil

Spruchkörper: 3. Senat

Titelzeile

Erprobung eines Kontingentierungsverfahrens in NRW

Leitsatz

NV: Wirft ein Steuerpflichtiger eine Rechtsfrage in Bezug auf ein in einem Bundesland im Einvernehmen mit der dortigen Steuerberaterkammer durchgeführtes und auf einen absehbaren Zeitraum begrenztes Pilotprojekt auf, dessen Teilnahme seinem steuerlichen Berater freisteht (hier sog. Kontingentierungsverfahren in NRW), bedarf es substantiierter Ausführungen zum allgemeinen Interesse an der Rechtssache.

Tatbestand

1 I. Die steuerliche Beraterin der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), die S-GmbH Steuerberatungsgesellschaft (S), beantragte mit Schreiben vom 2. Januar 2012 die Frist zur Abgabe der für die Kläger zu erstellenden Steuererklärungen 2010 bis zum 29. Februar 2012 zu verlängern. Zur Begründung berief S sich auf das in Nordrhein-Westfalen ab dem Veranlagungszeitraum 2010 erprobte Kontingentierungsverfahren (vgl. hierzu Erlass des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30. November 2010 S 0320 -1/6- V A 2, nicht veröffentlicht; http://www.ofd-rheinland.de/mein_fa/aktuelles/06_kontingentierung_nrw.php). Ihre Abgabequote zum 31. Dezember 2011 habe bei mindestens 75 % gelegen, so dass die Voraussetzungen des Kontingentierungsverfahrens erfüllt seien.

2 Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) lehnte den Antrag als nicht ausreichend begründeten Einzelfristverlängerungsantrag ab. In seiner --die Ablehnung bestätigenden-- Einspruchsentscheidung führte das FA insbesondere aus, die beantragte Fristverlängerung könne nicht gewährt werden, weil S ihre Mandantenliste als Voraussetzung für eine Teilnahme am Kontingentierungsverfahren und der daraus möglichen Fristverlängerung bis zum 29. Februar 2012 als begünstigender Abweichung von der ansonsten durch die gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 3. Januar 2011 über Steuererklärungsfristen (BStBl I 2011, 44) geregelten allgemeinen Fristverlängerung bis zum 31. Dezember 2011 für durch Personen, Gesellschaften etc. i.S. der §§ 3 und 4 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) angefertigte Steuerklärungen nicht eingereicht habe.

3 Mit der Klage begehrten die Kläger nach Abgabe ihrer Steuerklärungen 2010 die Feststellung der Rechtswidrigkeit der abgelehnten Fristverlängerung. Zur Begründung beriefen sie sich auf Bedenken gegen das Kontingentierungsverfahren, insbesondere auf die damit verbundene Offenlegung aller Mandatsverhältnisse. Aus Gründen der Gleichbehandlung hätte ihnen die von S beantragte Fristverlängerung gleichwohl gewährt werden müssen, da deren Erklärung, für mehr als 75 % der Mandanten die Steuererklärungen 2010 vor dem 31. Dezember 2011 erstellt zu haben, ausreichend gewesen sei.

4 Das Finanzgericht (FG) sah die Fortsetzungsfeststellungsklage wegen Wiederholungsgefahr als zulässig an, wies sie jedoch mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2012, 890 veröffentlichten Gründen ab. Die Ablehnung der beantragten Fristverlängerung bis zum 29. Februar 2012 sei nicht ermessensfehlerhaft gewesen.

5 Zur Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde berufen sich die Kläger auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Zu klären sei die Rechtsfrage, ob ihnen, vertreten durch S, eine Fristverlängerung zur Abgabe von Steuererklärungen für 2010 bis zum 29. Februar 2012 durch das FA hätte gewährt werden müssen, weil S die Voraussetzungen --wie sie im Kontingentierungsverfahren des Landes Nordrhein-Westfalen für entsprechende Fristverlängerungen aufgestellt seien-- erfüllt habe, formal aber nicht an diesem Verfahren teilnehme. Eine Entscheidung durch den Bundesfinanzhof (BFH) sei zudem zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) erforderlich, weil das FG in einem entscheidungserheblichen Punkt von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) in dessen Urteil vom 20. April 1983 VIII ZR 46/82 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1983, 438) abgewichen sei.

Entscheidungsgründe

6 II. Die Beschwerde ist unzulässig und wird durch Beschluss verworfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 FGO). Die Kläger haben die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise dargelegt.

7 1. Für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist es erforderlich, dass der Beschwerdeführer eine konkrete Rechtsfrage formuliert und substantiiert auf ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung sowie darauf eingeht, weshalb von der Beantwortung der Rechtsfrage die Entscheidung über die Rechtssache abhängt (z.B. BFH-Beschluss vom 16. Mai 2008 VII B 118/07, BFH/NV 2008, 1440). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

8 a) Die Kläger haben bereits keine abstrakte Rechtsfrage formuliert. Zur Darlegung der --ihrer Ansicht nach gegebenen-- grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache berufen sie sich zudem in der Art einer Revisionsbegründung im Kern darauf, S wäre eine Teilnahme am Kontingentierungsverfahren nur unter Verletzung ihrer Verschwiegenheitspflicht (§ 57 Abs. 1 StBerG) als eine der einem Steuerberater obliegenden zentralsten und wesentlichsten Berufspflichten möglich gewesen. Aus Gründen der Gleichbehandlung hätte das FA ihnen die begehrte Fristverlängerung gleichwohl gewähren müssen.

9 b) Selbst wenn man die von den Klägern formulierte Rechtsfrage abstrahieren würde, käme eine Zulassung der Revision nicht in Betracht, da die Kläger die Klärungsbedürftigkeit der Rechtssache nur behauptet, aber nicht näher dargelegt haben. Vor dem Hintergrund, dass es sich bei dem Kontingentierungsverfahren um ein zunächst bis zum 28. Februar 2013 begrenztes und zudem von den drei nordrhein-westfälischen Steuerberaterkammern unterstütztes Pilotprojekt auf freiwilliger Basis handelt, hätte es substantiierter Ausführungen bedurft, warum unter diesen Umständen gleichwohl ein allgemeines Interesse an der Rechtssache bestehe. Denn grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn ihre höchstrichterliche Entscheidung für die Zukunft richtungsweisend sein kann. Daran fehlt im Regelfall, wenn die zu klärende Rechtsfrage auslaufendes Recht betrifft (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 35, m.w.N.). Nichts anderes kann gelten, wenn ein Bundesland für einen begrenzten Zeitraum ein besonderes Verfahren erprobt, mit dem der zeitgerechte und kontinuierliche Eingang von Jahressteuererklärungen in den steuerlich beratenen Fällen verbessert werden soll, und in dessen Zuge es --eine erfolgreiche Teilnahme vorausgesetzt-- für einen Teil der von steuerlichen Beratern anzufertigenden Steuererklärungen zu einer gegenüber der Abgabefrist laut Fristenerlass verlängerten Abgabefrist kommt.

10 2. Die Revision ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) zuzulassen.

11 a) Bei einer Nichtzulassungsbeschwerde, die sich auf die Divergenz der Vorentscheidung von einer Entscheidung des BFH oder eines anderen obersten Bundesgerichts stützt, muss der Beschwerdeführer dartun, dass das FG in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen ist, dabei über dieselbe Rechtsfrage entschieden wurde und diese für beide Entscheidungen rechtserheblich war, ferner dass die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind, die abweichend beantwortete Rechtsfrage im Revisionsverfahren geklärt werden kann und eine Entscheidung des BFH zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich ist (BFH-Beschluss vom 31. März 2010 IV B 131/08, BFH/NV 2010, 1487).

12 b) Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht, die im Wesentlichen nur ausführt, das FG habe den Umfang der Verschwiegenheitspflicht eines Steuerberaters i.S. des § 57 Abs. 1 StBerG verkannt, da es den vom BGH herausgestellten absoluten Schutz des Berufsgeheimnisses für jedwede vertrauliche Information gegenüber jedermann mit dem amtlichen Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung (AO) vermische.

13 c) Im Übrigen ergibt sich zwar aus der von den Klägern zitierten BGH-Entscheidung der allgemeine Rechtssatz, dass die Verschwiegenheitspflicht i.S. des § 57 Abs. 1 StBerG gegenüber jedermann, auch gegenüber Behörden, Gerichten und anderen Stellen besteht. Aus den Ausführungen im FG-Urteil ist jedoch nicht ersichtlich, dass das FG von diesem ganz allgemeinen Grundsatz --bewusst oder unbewusst-- abgewichen ist, weil es davon ausging, die Pflicht zur Verschwiegenheit bestehe gegenüber dem FA generell nicht. Das FG lässt vielmehr den Einwand der Kläger, die im Rahmen des Kontingentierungsverfahrens geforderte Übermittlung der Mandantenliste sei nur unter Verletzung von § 57 Abs. 1 StBerG möglich, im Hinblick auf die den Mitarbeitern der Finanzverwaltung ihrerseits obliegende Geheimhaltungspflicht in Steuersachen nach § 30 AO nicht gelten, ohne sich dabei vertieft mit den einzelnen Vorschriften auseinanderzusetzen. Insofern ist allenfalls eine fehlerhafte Anwendung von Rechtsgrundsätzen auf die Besonderheiten des Streitfalls denkbar. Dies stellt jedoch keine Abweichung dar, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnte.

14 3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.

Mots-clés

non-admission complaintfundamental importancedivergencetax adviser secrecypilot projectdeadline extensionadmissibilitysubstantiation requirements

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the non-admission complaint sufficiently showed the fundamental importance of the legal question about the NRW quota pilot scheme and deadline extension.

Solution extraite

No. The complaint did not formulate an abstract legal question or substantiate a broader need for clarification beyond the individual case.

Motifs extraits

Fundamental importance requires a concrete legal question, substantiated need for clarification, and an explanation why the answer affects the case. The appellants failed to address the general interest in a limited, voluntary pilot project.

Question juridique clé

Whether revision had to be admitted for divergence from higher-court case law on professional secrecy under § 57 Abs. 1 StBerG.

Solution extraite

No. The complaint did not adequately show a divergent legal holding on the same decisive question.

Motifs extraits

A divergence complaint must identify a differing legal proposition on the same relevant issue in comparable cases. The FG did not depart from the general rule on confidentiality; at most it may have misapplied it to the facts.

Question juridique clé

Whether the complaint against the FG judgment was admissible at all.

Solution extraite

No. The appellants did not satisfy the substantiation requirements for the asserted grounds for admission.

Motifs extraits

Because the grounds under § 115 Abs. 2 Nr. 1 and Nr. 2 FGO were not properly substantiated under § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO, the complaint was inadmissible.

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