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BFH X R 17/12 ΓÇó Jointly assessed spouses: separate appeal rights and annulment
BFH X R 17/12Bfh / Division 1020 juin 2012Partially Granted
The Federal Fiscal Court dealt with a jointly assessed married couple. Only the husband had filed an objection against an amended income tax assessment, yet the tax office issued its objection decision against both spouses. The court held that the wife's action seeking amendment of the assessment was inadmissible because no objection had been filed for her, so the required preliminary administrative procedure was lacking. At the same time, it held that the wife was entitled to isolated annulment of the objection decision insofar as it was directed at her, because the authority had no basis to decide against her.
§ 357 Abs. 1 AO; § 44 Abs. 1 FGO; joint assessment of spouses and effectiveness of an objection filed by only one spouse. An objection filed by one spouse effects the other jointly assessed spouse only if it is made unmistakably clear in the notice of objection that the remedy is also pursued for that spouse. Absent such express inclusion, the assessment becomes final vis-à-vis the non-objecting spouse; an action seeking amendment of the assessment is then inadmissible for lack of a prior administrative objection proceeding. If the tax authority nevertheless issues an objection decision against the non-objecting spouse, that spouse may demand isolated annulment of the decision to the extent it concerns him or her.
Entscheidungsdatum: 2012-06-20
Aktenzeichen: X R 17/12
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 357 Abs 1 AO, § 44 Abs 1 FGO
Vorinstanz: vorgehend FG Münster, 25. Februar 2009, Az: 7 K 5021/07 E, G, Urteil
Spruchkörper: 10. Senat
Wirksame Rechtsbehelfseinlegung bei zur Einkommensteuer zusammen veranlagten Ehegatten - Anspruch auf isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung
NV: Eine wirksame Rechtsbehelfseinlegung des einen Ehegatten für den anderen --mit ihm zur Einkommensteuer veranlagten-- Ehegatten setzt voraus, dass der Einspruch einlegende Ehegatte unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass der Einspruch auch für den anderen Ehegatten eingelegt wird.
NV: Ist bei Zugrundelegung dieses Maßstabes kein Einspruch für den anderen Ehegatten eingelegt worden und erlässt die Finanzbehörde gleichwohl eine Einspruchsentscheidung gegen beide Ehegatten, steht dem anderen Ehegatten ein Anspruch auf isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung zu, soweit diese gegen ihn ergangen ist.
1 I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) wurde für das Streitjahr 2003 mit ihrem Ehemann (E) zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. E betrieb ein Einzelunternehmen. Im Anschluss an eine Außenprüfung erging ein geänderter Einkommensteuerbescheid für 2003, in dem der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) höhere Einkünfte des E aus Gewerbebetrieb ansetzte.
2 Gegen diesen Bescheid legte allein E --durch seine Prozessbevollmächtigte-- Einspruch ein. Das FA erließ die Einspruchsentscheidung indes gegen beide Eheleute, die anschließend gemeinsam Klage erhoben. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit der Begründung ab, dem E stehe der begehrte Betriebsausgabenabzug nicht zu.
3 Hiergegen wenden sich beide Eheleute mit der Revision. Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom heutigen Tage das Revisionsverfahren der Klägerin vom Verfahren des E abgetrennt.
4 Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil sowie die Einspruchsentscheidung vom 5. November 2007 aufzuheben und unter Änderung des Einkommensteuerbescheids 2003 vom 26. September 2006 weitere Betriebsausgaben in Höhe von 154.000 € zu berücksichtigen.
5 Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.
6 II. 1. Die Revision der Klägerin ist zulässig, da sie durch das --auch gegen sie ergangene-- FG-Urteil beschwert ist.
7 2. Soweit der Revisionsantrag der Klägerin auf eine Änderung des Einkommensteuerbescheids 2003 gerichtet ist, ist ihre Revision allerdings unbegründet. Denn die von ihr erhobene Klage war unzulässig, weil das erforderliche Vorverfahren nicht durchgeführt worden ist.
8 Gegen den genannten Bescheid hat die Prozessbevollmächtigte ausdrücklich nur im Namen und Auftrag des E Einspruch eingelegt. Soll der von nur einem der Ehegatten eingelegte Rechtsbehelf auch für den anderen --mit ihm zusammen veranlagten-- Ehegatten wirken, muss im Einspruchsschreiben unmissverständlich zum Ausdruck gebracht werden, dass der Einspruch auch für den anderen Ehegatten eingelegt wird (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung; vgl. z.B. Senatsurteil vom 20. Dezember 2006 X R 38/05, BFHE 216, 297, BStBl II 2007, 823, unter B.I.1., m.w.N.). Daran fehlt es hier.
9 Ist danach der Einkommensteuerbescheid 2003 mit Ablauf der Einspruchsfrist gegenüber der Klägerin bestandskräftig geworden, fehlt es insoweit an der Durchführung eines Vorverfahrens. Dies ist gemäß § 44 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aber Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Klage.
10 3. Die Revision ist begründet, soweit die Klägerin die Aufhebung der gegen sie ergangenen Einspruchsentscheidung begehrt.
11 Das FA hätte die Einspruchsentscheidung nicht auch gegen die Klägerin richten dürfen, weil diese keinen Einspruch eingelegt hatte. Der Klägerin steht daher ein Anspruch auf isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung zu, soweit diese gegen sie ergangen ist (vgl. auch hierzu Senatsurteil in BFHE 216, 297, BStBl II 2007, 823, unter B.I.4.). Dies hat das FG verkannt, als es die Klage insgesamt abgewiesen hat.