projets
BFH IX B 55/12 ΓÇó Appeal against costs ruling inadmissible
BFH IX B 55/12Bfh / Division 930 mai 2012Dismissed
The BFH held that the complaint against an FG order rejecting a reminder against a court cost assessment is inadmissible. In cost disputes, including disputes over the cost assessment reminder, § 128(4) FGO excludes the complaint; this aligns with § 66(3) sentence 3 GKG. The appellant was warned that the FG order was not appealable. Costs of the BFH proceedings were imposed on the appellant under § 135(2) FGO.
§ 128 Abs. 4 FGO; § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG; Beschwerde gegen Entscheidungen in Kostenstreitigkeiten, insbesondere gegen die Zurückweisung einer Erinnerung gegen den Kostenansatz, ist unstatthaft. Der Rechtsmittelausschluss erfasst auch dann die Beschwerde zum BFH, wenn mit ihr eine unzutreffende Tatsachengrundlage gerügt wird. Eine Gebührenfreiheit nach § 66 Abs. 8 GKG kommt bei einer unstatthaften Beschwerde nicht in Betracht (vgl. auch BFH in st. Rspr.).
Entscheidungsdatum: 2012-05-30
Aktenzeichen: IX B 55/12
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 128 Abs 4 FGO, § 66 Abs 3 GKG, § 66 Abs 8 GKG
Vorinstanz: vorgehend FG Münster, 26. März 2012, Az: 6 Ko 4666/11 GK, Beschluss
Spruchkörper: 9. Senat
(Beschwerde gegen zurückweisenden FG-Beschluss wegen Erinnerung gegen Kostenansatz)
NV: Die Beschwerde gegen einen die Erinnerung gegen den Kostenansatz zurückweisenden FG-Beschluss ist unzulässig; denn in Streitigkeiten über Kosten, zu denen auch die Erinnerung gegen den Kostenansatz gehört, ist die Beschwerde nicht gegeben und daher nicht statthaft .
1 I. Das Finanzgericht (FG) hat mit Beschluss vom 26. März 2012 6 Ko 4666/11 GK die Erinnerung der Erinnerungsführerin und Beschwerdeführerin (Erinnerungsführerin) gegen die im Verfahren 6 K 3752/11 E erstellte Kostenrechnung zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Erinnerungsführerin mit ihrer als Beschwerde zu wertenden Eingabe, mit der sie die Überprüfung des FG-Beschlusses wegen falscher Tatsachengrundlagen begehrt.
2 II. Die Beschwerde ist unzulässig.
3 Nach § 128 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist in Streitigkeiten über Kosten die Beschwerde nicht gegeben und daher unstatthaft. Das schließt u.a. auch eine Beschwerde gegen die Entscheidung über eine Erinnerung gegen den Kostenansatz aus (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Juli 1995 VII B 129/95, BFH/NV 1996, 166, und vom 6. Februar 2008 II B 98/07, juris). Dieser Ausschluss der Beschwerde in Streitigkeiten über Kosten stimmt mit der Regelung in § 66 Abs. 3 Satz 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG) überein, wonach eine Beschwerde gegen Entscheidungen über die Erinnerung an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht stattfindet. Die Erinnerungsführerin wurde in dem FG-Beschluss darauf hingewiesen, dass der Beschluss unanfechtbar ist.
4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. Eine Gebührenfreiheit nach § 66 Abs. 8 GKG besteht bei einer --wie hier-- nicht statthaften Beschwerde nicht (vgl. BFH-Beschluss vom 26. Januar 2005 VII B 332/04, BFH/NV 2005, 905).