No constitutional doubt about § 34(3) EStG tariff relief

BFH IX B 71/12Bfh / Division 910 juil. 2012Dismissed

Ouvrir la source

Résumé

The BFH dismissed the non-admission complaint against a Finance Court of Baden-Württemberg judgment. It held that an employee cannot derive constitutional concerns from the fact that § 34(3) EStG grants tariff relief only for capital gains under § 34(2) No. 1 EStG, because the employee’s situation is not comparable to the measure’s intended beneficiaries. The court also rejected the complaint’s argument that the fifth-rule relief under § 34(1) EStG caused excessive taxation, referring to its prior case law and noting that the complaint failed to engage with it adequately.

Regest

§ 34 Abs. 3 EStG; Art. 3 Abs. 1 GG; § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO: Keine grundsätzliche Bedeutung bei behaupteten verfassungsrechtlichen Zweifeln an der auf Veräußerungsgewinne nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG beschränkten Tarifermäßigung. Ein Arbeitnehmer kann aus dem Ausschluss von der Sozialzwecknorm keine Gleichheitswidrigkeit herleiten, da seine Lage mit der des vom Gesetzgeber begünstigten mittelständischen Bereichs nicht vergleichbar ist (consid. 1). Soweit die Beschwerde eine Übermaßbesteuerung durch die Fünftelregelung rügt, genügt sie den Darlegungsanforderungen nicht, wenn sie die einschlägige Rechtsprechung nicht auswertet (consid. 2).

Texte intégral

BFH — IX B 71/12, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-07-10

Aktenzeichen: IX B 71/12

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 34 Abs 1 EStG 2002, § 34 Abs 3 EStG 2002, Art 3 Abs 1 GG

Vorinstanz: vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 18. Januar 2012, Az: 1 K 2736/09, Urteil

Spruchkörper: 9. Senat

Titelzeile

(Keine verfassungsrechtlichen Zweifel an § 34 Abs. 3 EStG)

Leitsatz

NV: Ein Arbeitnehmer kann aus der ausschließlich auf Veräußerungsgewinne i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG beschränkten Tarifermäßigung des § 34 Abs. 3 EStG für seine Besteuerung keine verfassungsrechtlichen Zweifel aus Art. 3 Abs. 1 GG herleiten.

Gründe

1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hervorgehobene Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), weil sie offenbar so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht (FG) getan hat. Der Kläger kann aus der ausschließlich auf Veräußerungsgewinne i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Streitjahres (EStG) beschränkten Tarifermäßigung des § 34 Abs. 3 EStG für seine Besteuerung keine verfassungsrechtlichen Zweifel aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes herleiten. Will der Gesetzgeber mit der Sozialzwecknorm insbesondere die mittelständische Wirtschaft steuerlich entlasten (vgl. BTDrucks 14/4217, unter I. Allgemeiner Teil), so ist die Situation des Klägers als Arbeitnehmer --wie das FG zutreffend ausführt-- damit nicht vergleichbar, erhält er doch typischerweise --wie auch hier geschehen-- Leistungen aus der auch arbeitgeberfinanzierten gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. zur Intention des Gesetzgebers auch Sieker, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 34 Rz C 2, und zur Rechtsentwicklung Rz A 95).

2 Soweit sich der Kläger gegen die seiner Ansicht nach gegebene Übermaßbesteuerung durch die Fünftelregelung des § 34 Abs. 1 EStG wendet, verweist der Senat auf sein Urteil vom 22. September 2009 IX R 93/07 (BFHE 226, 510, BStBl II 2010, 1032), auf dessen Grundsätze die Beschwerdebegründung entgegen § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht eingeht.

3 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2, 2. Halbsatz FGO ab.

Mots-clés

tax reliefequal treatmentconstitutional doubtcapital gainsemployeefundamental importancenon-admission complaintexcessive taxation